Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich. (1)

272 2. Buch. 2. Abschnitt. Verfassungsrecht des Deutschen Reiches. 
welche nach Erhebung der Klage vor dem Gewerbegerichte geschlossen 
sind, findet die Zwangsvollstreckung statt. 
Die der Berufung oder dem Einspruch unterliegenden Urteile sind 
von Amts wegen für vorläufig vollstreckbar zu erklären, wenn der Gegen- 
stand der Verurteilung an Geld oder Geldeswert 300 Mark nicht 
übersteigt, sowie stets, wenn sie den Antritt, die Fortsetzung oder Auf- 
hebung des Arbeitsverhältnisses, die Aushändigung oder den Inhalt 
des Arbeitsbuches oder Zeugnisses betreffen. 
Die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nicht auszusprechen, wenn glaub- 
haft gemacht wird, daß die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht 
zu ersetzenden Nachteil bringen würde; auch kann sie von einer vor- 
gängigen Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Letteres ist 
in das Ermessen des Gerichts gestellt, es bedarf nicht wie nach § 713 
Abs. 1 ZPO. eines Antrages. § 713 Abs. 2 ZP0. findet auch 
hier analoge Anwendung. 
F. Vollstreckungsverfahren. 
„Das Verfahren bei der Vollstreckung selbst folgt lediglich den für 
die gerichtliche Zwangsvollstreckung geltenden Grundsätzen. Als Voll- 
streckungsgericht im Sinne des § 764 ZPO. ist daher nicht 
das Gewerbegericht, sondern das Amtsgericht zuständig. 
Nur soweit es sich um Entscheidungen handelt, welche im Laufe der 
Zwangsvollstreckung von dem Prozeßgericht als solchem zu erlassen 
sind, z. B. von dem Vorsitzenden des Gewerbegerichts Anordnung der 
Erteilung der Vollstreckungsklausel in den Fällen der §§ 726, 727, 
733 ZP., bei Klage auf Erteilung der Vollstreckungsklausel (§ 731 
ZPO.), Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel- 
(§ 732 ZPO.), Einwendungen, welche den durch das Urteil fest- 
gestellten Anspruch betreffen (6 767 ZPO.) u. dgl. m., gehören die- 
selben zur Zuständigkeit des Gewerbegerichts. Daß nur in den letzteren 
Fällen die besonderen Vorschriften über das gewerbegerichtliche Ver- 
fahren Platz greifen, ergibt sich ohne weiteres. Die vorstehenden 
Grundsätze finden auch in bezug auf den Erlaß von Arresten und einst- 
weiligen Verfügungen Anwendung.“ (Motive, S. 35.) 
Als Vollstreckungsorgane dienen die von den Parteien zu beauf- 
tragenden Gerichtsvollzieher, jedoch sind die für den Beginn der 
Zwangsvollstreckung erforderlichen Zustellungen (§§ 750, 751, 798 
3ZP.), soweit sie nicht bereits vorher erfolgt sind, auf Antrag des 
Gläubigers durch das Gewerbegericht zu bewirken. 
Für die Verhandlung des Rechtsstreits vor den Gewerbegerichten 
wird regelmäßig eine nach dem Werte des Streitgegenstandes abgestufte 
Gebühr erhoben; daneben kommen bare Auslagen in Ansatz, doch nicht 
für Zustellungen und Schreibgebühren. Durch das Statut kann aber 
vorgeschrieben werden, daß Gebühren und Auslagen in geringerem 
Betrag oder gar nicht erhoben werden. 
G. Tätigkeit des Gewerbegerichts als Einigungsamt 
(8§ 62—74). 
Das Gewerbegericht kann bei Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern 
und Arbeitern über die Bedingungen der Fortsetzung oder Wieder- 
 
	        
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