272 2. Buch. 2. Abschnitt. Verfassungsrecht des Deutschen Reiches.
welche nach Erhebung der Klage vor dem Gewerbegerichte geschlossen
sind, findet die Zwangsvollstreckung statt.
Die der Berufung oder dem Einspruch unterliegenden Urteile sind
von Amts wegen für vorläufig vollstreckbar zu erklären, wenn der Gegen-
stand der Verurteilung an Geld oder Geldeswert 300 Mark nicht
übersteigt, sowie stets, wenn sie den Antritt, die Fortsetzung oder Auf-
hebung des Arbeitsverhältnisses, die Aushändigung oder den Inhalt
des Arbeitsbuches oder Zeugnisses betreffen.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nicht auszusprechen, wenn glaub-
haft gemacht wird, daß die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht
zu ersetzenden Nachteil bringen würde; auch kann sie von einer vor-
gängigen Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Letteres ist
in das Ermessen des Gerichts gestellt, es bedarf nicht wie nach § 713
Abs. 1 ZPO. eines Antrages. § 713 Abs. 2 ZP0. findet auch
hier analoge Anwendung.
F. Vollstreckungsverfahren.
„Das Verfahren bei der Vollstreckung selbst folgt lediglich den für
die gerichtliche Zwangsvollstreckung geltenden Grundsätzen. Als Voll-
streckungsgericht im Sinne des § 764 ZPO. ist daher nicht
das Gewerbegericht, sondern das Amtsgericht zuständig.
Nur soweit es sich um Entscheidungen handelt, welche im Laufe der
Zwangsvollstreckung von dem Prozeßgericht als solchem zu erlassen
sind, z. B. von dem Vorsitzenden des Gewerbegerichts Anordnung der
Erteilung der Vollstreckungsklausel in den Fällen der §§ 726, 727,
733 ZP., bei Klage auf Erteilung der Vollstreckungsklausel (§ 731
ZPO.), Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel-
(§ 732 ZPO.), Einwendungen, welche den durch das Urteil fest-
gestellten Anspruch betreffen (6 767 ZPO.) u. dgl. m., gehören die-
selben zur Zuständigkeit des Gewerbegerichts. Daß nur in den letzteren
Fällen die besonderen Vorschriften über das gewerbegerichtliche Ver-
fahren Platz greifen, ergibt sich ohne weiteres. Die vorstehenden
Grundsätze finden auch in bezug auf den Erlaß von Arresten und einst-
weiligen Verfügungen Anwendung.“ (Motive, S. 35.)
Als Vollstreckungsorgane dienen die von den Parteien zu beauf-
tragenden Gerichtsvollzieher, jedoch sind die für den Beginn der
Zwangsvollstreckung erforderlichen Zustellungen (§§ 750, 751, 798
3ZP.), soweit sie nicht bereits vorher erfolgt sind, auf Antrag des
Gläubigers durch das Gewerbegericht zu bewirken.
Für die Verhandlung des Rechtsstreits vor den Gewerbegerichten
wird regelmäßig eine nach dem Werte des Streitgegenstandes abgestufte
Gebühr erhoben; daneben kommen bare Auslagen in Ansatz, doch nicht
für Zustellungen und Schreibgebühren. Durch das Statut kann aber
vorgeschrieben werden, daß Gebühren und Auslagen in geringerem
Betrag oder gar nicht erhoben werden.
G. Tätigkeit des Gewerbegerichts als Einigungsamt
(8§ 62—74).
Das Gewerbegericht kann bei Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern
und Arbeitern über die Bedingungen der Fortsetzung oder Wieder-