§ 10. Gesetz= und Verordnungsrecht. 17
Die Gesetzsammlung für die Königlichen Preußischen
Staaten ist durch Verordnung vom 27. Oktober 1810 begründet.
Die Bekanntmachung eines Gesetzes in der Gesetz-
sammlung als Voraussetzung seiner Verbindlichkeit ist
durch Gesetz vom 3. April 1846 angeordnet.
Durch Gesetz vom 10. April 1872 ist die Verkündung gewisser
landesherrlicher Erlasse z. B. über Verleihung des Expropriationsrechts,
anderer Rechte, Statuten, Reglements, Konzessionen, Landarmen= und
Korrigendenwesen, Privilegien zur Ausgabe von Papieren auf den In-
haber durch die Amtsblätter vorgeschrieben. Eine Anzeige von jedem
infolge des Ges. vom 10. April 1872 verkündeten Erlasse ist in die
Gesetzsammlung aufzunehmen (Ges. vom 10. April 1872 § 5).
Die Reichsgesetze erhalten ihre verbindliche Kraft durch ihre
Verkündigung von Reichs wegen, welche vermittels eines Reichs-
gesetzblattes geschieht (RV. Art. 2). Das Bundesgesetzblatt für den
Norddeutschen Bund ist durch Verordnung vom 26. Juli 1867 ein-
geführt. Von Nr. 19 des Jahrgangs 1871 führt das Bundesgesetz-
blatt den Titel: Reichsgesetzblatt. Die Herausgabe erfolgt im Bureau
des Reichsamtes des Innern.
Seit dem Jahre 1873 wurde in Ausführung eines Beschlusses des
Bundesrats noch ein weiteres Publikationsorgan geschaffen: Zentral-
blatt für das Deutsche Reich. In diesem finden alle An-
ordnungen der Organe des Reichs, welche für das Publikum bestimmt
sin und nicht der Verkündigung im Reichsgesetzblatt bedürfen, Auf-
nahme.
6. Unter Verordnungen versteht man allgemeine Anordnungen
der Staatsgewalt mit bindender Kraft ohne Zustimmung des Land-
tages erlassen.
Auch hier unterscheidet man:
Formelle Rechtsverordnungen und Materielle Ver-
waltungsverordnungen.
Rechtsverordnungen stellen eine Rechtsnorm auf, müssen ordnungs-
mäßig publiziert werden und können nur erlassen werden kraft ge-
setzlicher Ermächtigung.
Verwaltungsverordnungen (Dienstreglements) stellen keine Rechts-
normen auf, bedürfen daher auch keiner Publikation; sie wenden sich
an die nachgeordneten Behörden und verpflichten diese zu dienstlichem
Gehorsam.
Als besondere Arten von Verordnungen sind noch zu nennen: Not-,
Polizei= und Vollzugs-Verordnungen.
7. Notverordnungen.
Nach Art. 63 der pr. Verf. steht dem Könige das Recht zu, Ver-
ordnungen mit Gesetzeskraft zu erlassen.
Die Erfordernisse sind folgende:
a) Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Beseitigung eines
ungewöhnlichen Notstandes.
) Die Kammern sind nicht versammelt.
Altmann, Handbuch der Verfaffung I. 2