Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich. (1)

280 2. Buch. 2. Abschnitt. Verfassungsrecht des Deutschen Reiches. 
e) Personen in dem Geschäftsbetriebe der Anwälte, Notare und 
Gerichtsvollzieher, der Krankenkassen, Berufsgenossenschaften und Ver- 
sicherungsanstalten (auch solcher auf Gegenseitigkeit vgl. RG. Bd. 34 
S. 20 
Wesentliche Voraussetzungen der Versicherungspflicht sind: 
aà) Die Tatsache der Beschäftigung in einem der gedachten Be- 
triebe, sofern die Beschäftigung nicht durch die Natur ihres Gegenstandes, 
oder im voraus durch den Arbeitsvertrag auf einen Zeitraum von 
weniger als eine Woche beschränkt ist; (OVMG. E. v. 25. April 1889; 
PV. Bl. X 635 v. Kamptz Bd. 4, S. 276). 
bb) Die Beschäftigung darf nach Leistung und Lohn nicht geringfügig 
sein (OVG. E. v. 2 Nov. 1896 in d. Arb. Vers. XIV 10). 
cc) Die Beschäftigung muß erlaubt sein. Ein zipilrechtlich voll- 
kommen gültiger Arbeitsvertrag ist dagegen nicht erforderlich z. B. 
Verträge Minderjähriger ohne Genehmigung des gesetzlichen Vertreters 
S. . Bd. 27, S. 345, Bd. 30, S. 360 v. Kamptz Bd. 4, 
. 276). 
dd) Die Beschäftigung muß nur mittelbar oder unmittelbar den 
Zwecken des Gewerbebetriebes dienen; unerheblich ist, ob die Beschäftigung 
innerhalb oder außerhalb der Betriebsstätte stattfindet. 
Für die Versicherungspflicht kommen nicht in Betracht, Alter, Staats- 
angehörigkeit, Geschlecht, Verheiratung. 
Ausnahme vom Versicherungszwang. Ausgenommen vom 
Versicherungszwange sind überhaupt Gesellen und Lehrlinge in Apotheken, 
Soldaten und lediglich im Haushalt tätiges Gesinde (ogl. OG. 
Bd. 16, S. 364); bedingt Betriebsbeamte, Werkmeister, Techniker, 
Handlungsgehülfen und -lehrlinge, Bureauarbeiter, Reichs-, Staats- 
und Kommunalbeamte, sofern ihr Jahresgehalt oder -lohn nicht 2000 M. 
übersteigt, und sofern sie in Krankheitsfällen einen Anspruch auf Fort- 
zahlung des Gehalts oder Lohns oder auf Fürsorge durch ihren Arbeit- 
geber in Höhe der gesetzlichen Krankenversicherung haben. Auf ihren 
eigenen Antrag sind von der Versicherungspflicht zu befreien: nur 
zeitweise erwerbsfähige Personen mit Zustimmung ihres Armenverbandes 
und Personen, welche gegen ihren Arbeitgeber einen der Versicherung 
gleichwertigen Unterstützungsanspruch im Falle der Erkrankung haben, 
sofern die Leistungsfähigkeit des Arbeitgebers gesichert ist, auf Antrag 
des Arbeitsgebers, Lehrlinge und in Arbeiterkolonien beschäftigte Personen 
unter der gleichen Voraussetzung. Über den Antrag entscheidet der 
Krankenkassenvorstand und endgültig dessen Aufsichtsbehörde. 
Ausdehnung des Versicherungszwanges. Eine Aus- 
dehnung des Versicherungszwanges ist teils durch statutarische Be- 
stimmung der Gemeinden oder eines weiteren Komunalverbandes auf 
Personen im Sinne des § 1 auch bei einer kürzeren als einwöchigen 
Beschäftigung, auf die in kommunalem Dienst oder Betriebe beschäftigten 
Personen, auf Familienangehörige von Betriebsunternehmern und auf 
die in der Land= oder Forstwirtschaft beschäftigten Personen; teils durch 
Anordnung des Reichskanzlers oder einer Landeszentralbehörde auf die 
in Betrieben des Reichs oder eines Bundesstaats beschäftigten 
 
	        
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