§ 85. Krankenversicherung. 281
Personen, soweit sie der Krankenversicherung nicht bereits kraft
Gesetzes unterliegen, zulässig.
Freiwillige Versicherung. Außerdem gewährt das Gesetz nicht-
versicherungspflichtigen Personen mit einem Jahreseinkommen bis zu
2000 M. die Befugnis zur freiwilligen Beteiligung an der Kranken-
versicherung und zwar bezüglich des Beitritts, wie der Fortsetzung des
Versicherungsverhältnisses (88§ 4, 11, 19, 27, 63, 64, 72 KVG.).
Ebenso sind Dienstboten nach dem Gesetze nicht verpflichtet,
sondern nur berechtigt, in die Gemeindekrankenversicherung oder, wenn
es das Statut zuläßt, in eine Ortskrankenkasse einzutreten (88 4, 26 à
Ziff. 5 KVG.).
Die in der Land= und Forstwirtschaft beschäftigten Arbeiter und
Betriebsbeamten unterliegen der Versicherungspflicht nach Maßgabe
des KVG. nur dann, wenn sie derselben durch Landesgesetz oder
Kommunalstatut unterworfen sind.
b) Organisation.
Als Träger der Krankenkassen sind in der Regel nach den einzelnen
Berufsklassen sich spaltende Kassenverbände geschaffen, von denen jedem
Verband selbständige Verwaltung zukommt.
Von dieser Organisation werden grundsätzlich nicht berührt, die schon
vor Erlaß des KVG. bestehenden Innungskrankenkassen und die
Knappschaftskassen. Sie werden mit geringen Modifikationen aufrecht
erhalten. Dasselbe gilt für die eingeschriebenen oder auf landesgesetz-
licher Grundlage beruhenden Hülfskassen (Ges. v. 7. April 1876,
RGBl. S. 125 u. Ges. v. 1. Juni 1884, Rl. S. 54). Bei
ihnen fällt nunmehr der für sie ortsstatutarisch eingeführte Ver-
sicherungszwang fort, sie bestehen jetzt nur noch als freie Hülfskassen,
wobei ihnen jedoch insofern eine öffentlich rechtliche Wirkung beigelegt
ist, indem die einer freien Kasse angehörenden Personen von der sonst
gesetzlich vorgeschriebenen Mitgliedschaft bei den Zwangskassen entbunden
fsind. Im Interesse der Erhaltung der freien Kassen wurde jedoch
gesetzlich bestimmt, daß sie ihren Mitgliedern mindestens gleiche Leistungen
zusichern müßten, wie sie die Zwangskassen gewähren.
Abgesehen von diesen Spezialkassen hat das KVG. der allgemeinen
Krankenversicherung eine doppelte Organisation zugrunde gelegt, eine
regelmäßige (prinzipale) und eine subsidiäre.
aa) Die regelmäßige Organisation bilden:
a) Die Ortskrankenkassen (88 16—58). Sie werden entweder
für Angehörige eines einzigen Gewerbszweiges oder einer einzigen
Betriebsart in einer Gemeinde oder für mehrere bezw. sämtliche Gewerbe
oder Betriebsarten einer oder mehrerer Gemeinden errichtet. Die Er-
richtung geschieht auf Beschluß der Gemeinde und muß unter gewissen
Voraussetzungen auf Antrag der Beteiligten erfolgen. Die innere
Verfassung der Kasse beruht auf einem Statut, welches die Gemeinde,
die die Kasse errichtet, gibt, und welches in Preußen der Genehmigung
des Bezirksausschusses unterliegt. Gegen den ablehnenden Bescheid
findet auf Antrag mündliche Verhandlung im Verwaltungsstreitver=
fahren statt. Die Kassen haben die Rechte einer juristischen Person