Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich. (1)

§ 85. Krankenversicherung. 283 
einer Beschäftigung von weniger als 50 Personen nur dann die Errichtung 
gestattet werden, wenn die nachhaltige Leistungsfähigkeit der Kasse in 
einer von der höheren Verwaltungsbehörde, in Preußen des Regierungs- 
präsidenten, für ausreichend erachteten Weise sichergestellt ist. 
Bezüglich Organisation und Verfassung finden im allgemeinen für 
diese Kassen die für Ortskrankenkassen maßgebenden Vorschriften An- 
wendung. Der durch die Errichtung der Kasse geschaffene Versicherungs- 
zwang erstreckt sich auf alle gemäß dem Arbeitsvertrage im Betriebe- 
beschäftigten Arbeiter. 
Im einzelnen ergeben sich folgende Verschiedenheiten von den Orts- 
krankenkassen: das Kassenstatut ist von dem Betriebsunternehmer nach 
Anhörung der beschäftigten Personen oder ihrer gewählten Vertreter 
zu errichten; der Unternehmer kann sich den Vorsitz im Vorstande und in 
der Generalversammlung vorbehalten, Rechnungs= und Kassenführer hat 
er auf seine Kosten zu bestellen, bei unzureichendem Kassenbestand hat 
er zur Deckung der laufenden Ausgaben Vorschüsse zu leisten (§ 64). 
Mehrere Betriebs= (Fabrik-) Krankenkassen für Betriebe desselben 
Unternehmers können mit Zustimmung ihrer Generalversammlungen 
zu einer Kasse vereinigt werden. 
Mit dem Zeitpunkte, zu welchem die vereinigte Kasse ins Leben 
tritt, gehen auf dieselbe alle Rechte und Verbindlichkeiten der bisherigen 
Kasse über. 
Die Kasse ist zu schließen bei Auflösung des Betriebes bezw. der 
Betriebe, wenn die Zahl der Mitglieder dauernd unter 50 sinkt, und 
die dauernde Leistungsfähigkeit nicht genügend sichergestellt wird und 
wenn der Betriebsunternehmer es unterläßt, für ordnungsmäßige Kassen- 
und Rechnungsführung Sorge zu tragen (§ 68 Abs. 17). Die Kasse 
kann nach Anhörung der beteiligten Gemeinden aufgelöst werden, wenn 
der Betriebsunternehmer unter Zustimmung der Generalversammlung 
die Auflösung beantragt (§ 68 Abs. 3). 
7) Die Baukrankenkassen (88-69—72). 
Für die bei Eisenbahn-, Kanal-, Wege-, Strom-, Deich= und Festungs- 
bauten, sowie in anderen vorübergehenden Baubetrieben beschäftigten 
Personen haben die Bauherren auf Anordnung der höheren Ver- 
waltungsbehörde, in Preußen des Regierungspräsidenten, Baukranken= 
kassen zu errichten, wenn sie zeitweilig eine größere Zahl von Arbeitern 
beschäftigen. Mit Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde, in 
Preußen des Regierungspräsidenten, kann diese Verpflichtung auf Unter- 
nehmer, welche die Ausführung des Baues oder eines Teiles für eigene 
Rechnung übernommen, übertragen werden, nach Sicherheitsleistung für 
die Erfüllung der Verpflichtung. Die Kassen sind zu schließen mit der 
Beendigung des Baues und bei Unterlassung ordnungsmäßiger Kassen- 
führung. Im übrigen gelten für sie die Vorschriften über die Betriebs- 
(Fabrik-) Krankenkassen. 
) Innungskrankenkassen (8 73) sind diejenigen, welche 
auf Grund der Vorschriften des Titels VI der GOO. von Innungen 
für die Gesellen und Lehrlinge ihrer Mitglieder errichtet werden, so daß 
das vorerwähnte Arbeitspersonal versicherungspflichtig wird. Für sie
	        
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