§ 85. Krankenversicherung. 283
einer Beschäftigung von weniger als 50 Personen nur dann die Errichtung
gestattet werden, wenn die nachhaltige Leistungsfähigkeit der Kasse in
einer von der höheren Verwaltungsbehörde, in Preußen des Regierungs-
präsidenten, für ausreichend erachteten Weise sichergestellt ist.
Bezüglich Organisation und Verfassung finden im allgemeinen für
diese Kassen die für Ortskrankenkassen maßgebenden Vorschriften An-
wendung. Der durch die Errichtung der Kasse geschaffene Versicherungs-
zwang erstreckt sich auf alle gemäß dem Arbeitsvertrage im Betriebe-
beschäftigten Arbeiter.
Im einzelnen ergeben sich folgende Verschiedenheiten von den Orts-
krankenkassen: das Kassenstatut ist von dem Betriebsunternehmer nach
Anhörung der beschäftigten Personen oder ihrer gewählten Vertreter
zu errichten; der Unternehmer kann sich den Vorsitz im Vorstande und in
der Generalversammlung vorbehalten, Rechnungs= und Kassenführer hat
er auf seine Kosten zu bestellen, bei unzureichendem Kassenbestand hat
er zur Deckung der laufenden Ausgaben Vorschüsse zu leisten (§ 64).
Mehrere Betriebs= (Fabrik-) Krankenkassen für Betriebe desselben
Unternehmers können mit Zustimmung ihrer Generalversammlungen
zu einer Kasse vereinigt werden.
Mit dem Zeitpunkte, zu welchem die vereinigte Kasse ins Leben
tritt, gehen auf dieselbe alle Rechte und Verbindlichkeiten der bisherigen
Kasse über.
Die Kasse ist zu schließen bei Auflösung des Betriebes bezw. der
Betriebe, wenn die Zahl der Mitglieder dauernd unter 50 sinkt, und
die dauernde Leistungsfähigkeit nicht genügend sichergestellt wird und
wenn der Betriebsunternehmer es unterläßt, für ordnungsmäßige Kassen-
und Rechnungsführung Sorge zu tragen (§ 68 Abs. 17). Die Kasse
kann nach Anhörung der beteiligten Gemeinden aufgelöst werden, wenn
der Betriebsunternehmer unter Zustimmung der Generalversammlung
die Auflösung beantragt (§ 68 Abs. 3).
7) Die Baukrankenkassen (88-69—72).
Für die bei Eisenbahn-, Kanal-, Wege-, Strom-, Deich= und Festungs-
bauten, sowie in anderen vorübergehenden Baubetrieben beschäftigten
Personen haben die Bauherren auf Anordnung der höheren Ver-
waltungsbehörde, in Preußen des Regierungspräsidenten, Baukranken=
kassen zu errichten, wenn sie zeitweilig eine größere Zahl von Arbeitern
beschäftigen. Mit Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde, in
Preußen des Regierungspräsidenten, kann diese Verpflichtung auf Unter-
nehmer, welche die Ausführung des Baues oder eines Teiles für eigene
Rechnung übernommen, übertragen werden, nach Sicherheitsleistung für
die Erfüllung der Verpflichtung. Die Kassen sind zu schließen mit der
Beendigung des Baues und bei Unterlassung ordnungsmäßiger Kassen-
führung. Im übrigen gelten für sie die Vorschriften über die Betriebs-
(Fabrik-) Krankenkassen.
) Innungskrankenkassen (8 73) sind diejenigen, welche
auf Grund der Vorschriften des Titels VI der GOO. von Innungen
für die Gesellen und Lehrlinge ihrer Mitglieder errichtet werden, so daß
das vorerwähnte Arbeitspersonal versicherungspflichtig wird. Für sie