Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich. (1)

284 2. Buch. 2. Abschnitt. Verfassungsrecht des Deutschen Reiches. 
finden die für die Ortskrankenkassen geltenden Vorschriften gleichfalls 
Anwendung, jedoch hat die Innungskrankenkasse keine juristische Per- 
sönlichkeit, sondern die Innung allein ist die Trägerin der Ver- 
mögensrechte. Trotz ihrer rechtlichen Unselbständigkeit hat aber 
die Innungskrankenkasse ihre gesonderte Verwaltung, ihren besonderen 
Kassenvorstand und eine Generalversammlung, denen die gleichen Rechte 
und Pflichten wie den Organen der Ortskrankenkassen zustehen. Die 
Innung hat für etwaige Fehlbeträge der Innungskrankenkasse durch 
Zuschüsse aufzukommen (KVG. § 65 Abs. 2, § 73). 
5) Die Knappschaftskassen (§ 74). Für die Mitglieder 
dieser Kassen tritt weder die Gemeindekrankenversicherung noch die 
Verpflichtung, einer nach Maßgabe der Vorschriften des KVWG. errich- 
teten Krankenkasse anzugehören, ein. 
Die statutenmäßigen Leistungen dieser Kassen in Krankheitsfällen 
müssen die für die Betriebs= (Fabrik-) Krankenkassen vorgeschriebenen 
Mindestleistungen erreichen. 
Im übrigen bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften über die 
Knappschaftskassen (für Preußen 88 165 ff. des Allg. Bergges. vom 
24. Juni 1865 (GS. S. 705), abgeändert durch Gesetz vom 24. Juni 
1892 GS. S. 131) unberührt. 
bb) Gemeindekrankenversicherung (subsidiäre Organisation). 
Soweit die Versicherungspflichtigen in einer der vorerwähnten Zwangs- 
kassen keine Aufnahme finden können oder einer eingeschriebenen Hülfs- 
kasse nicht angehören, unterliegen sie der Gemeindekrankenver- 
sicherung. Diese ist keine eigentliche Krankenkasse, sondern ein inte- 
grierender Bestandteil der Kommunalverwaltung der Gemeinde, deren 
Beamte die getrennte Verwaltung der Kasse zu führen haben. Diese 
Gemeindekrankenversicherung ist für alle Gemeinden, soweit nicht für 
die zu Versichernden anderweit gesorgt wird, obligatorisch (K VG. 8 4). 
c) Gegenstand der Versicherung. 
1. Als Mindestleistungen sind von den organisierten Zwangs- 
kassen (Orts-, Betriebs= [Fabrik-,, Bau-, Innungskrankenkassen und 
Knappschaftskassen) zugewähren (88 20, 64, 72, 73, 74 des K VG.): 
a) Vom Beginne der Krankheit freie ärztliche Behandlung, 
Arznei, sowie Brillen, Bruchbänder und ähnliche Heilmittel. Nach 
OG. Bd. 18 S. 355 ist unter Krankheit jede anormale Störung 
der Gesundheit, die ärztliche Behandlung, Arznei oder Heilmittel erfordert, 
zu verstehen. Die ärztliche Behandlung darf nach § 29 GO. nur 
durch einen approbierten Arzt geschehen. Durch Kassenstatut kann die 
ärztliche Behandlung, Arzneilieferung und Verpflegung bestimmten 
Arzten, Apotheken und Heilanstalten übertragen werden. Die Be- 
zahlung der durch Inanspruchnahme anderer Arzte, Apotheken und 
Krankenhäuser entstandenen Kosten kann, von dringenden Fällen abgesehen, 
abgelehnt werden (§§ 26 a Abs. 2 Ziff. 2b 64, 72, 73 des KV0). 
Die Dauer der Krankenunterstützung kann auf längeren Zeitraum als 
ss bis zu einem Jahre festgesetzt werden (Ges. vom 25. Mai
	        
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