Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich. (1)

8 86. Krankenversicherung. 287 
der Kasse in Unterstützungsfällen, welche während der Erwerbslosigkeit 
und innerhalb eines Zeitraums von drei Wochen nach dem Ausscheiden 
aus der Kasse eintreten, wenn der Ausscheidende mindestens drei Wochen 
ununterbrochen einer auf Grund des KVG. errichteten Kasse angehört 
hat (88 28, 64, 72, 73 KVG.). 
4. Ausschließung des Anspruchs. 
a) Bestand die Erkrankung schon zur Zeit der Beitrittserklärung, 
so steht den freiwillig beigetretenen Personen kein Anspruch auf 
Krankenunterstützung zu (8§§ 4 Abs. 3, 198, §8 63, 72 KVG.). 
6) Auf Grund von Gemeindebeschlüssen oder Kassenstatut kann 
bestimmt werden gänzlicher oder teilweiser Wegfall des Krankengeldes 
auf die Dauer von 12 Monaten durch Begehung eines die Kasse 
schädigenden strafbaren Verhaltens, sowie bei Zuziehung der Krankheit 
durch Vorsatz, Raufhändel oder Trunkfälligkeit (§ 26 àa Ziff. 2 KVG). 
Ferner kann durch Kassenstatut vorgeschrieben werden, daß die ärztliche 
Behandlung, die Lieferung der Arznei, die Kur und Verpflegung nur 
durch bestimmte Arzte, Apotheken und Krankenhäuser zu gewähren sind, 
und die Bezahlung der durch Inanspruchnahme anderer Arzte, Apo- 
theken und Krankenhäuser entstandenen Kosten, von dringenden Fällen 
abgesehen, abgelehnt werden kann; zulässig ist ferner laut Statut Auf- 
rechnung des Krankengeldes mit den wegen vorschriftswidrigen Ver- 
haltens verwirkten Ordnungsstrafen, Beschränkung der Krankenunter- 
stützung bei chronischen Leiden, Karenzzeit für freiwillig beitretende 
Mitglieder bis zur Dauer von sechs Wochen und Erfordernis der vor 
Beitritt zu erfolgenden ärztlichen Untersuchung. Bei Doppelversicherungen, 
als welche nur in Betracht kommen Mitgliedschaft in einer Zwangs- 
kasse oder einer oder mehreren Hülfskassen, soll die Gesamtleistung an 
Krankengeld den Betrag des vollen Lohnes nicht übersteigen, was aller- 
dings durch Statut ausgeschlossen werden kann, auch kann eine An- 
zeigepflicht vorgeschrieben werden. An Stelle der freien ärztlichen Be- 
handlung und Arznei kann den doppelt Versicherten aus der Hülfs- 
kasse eine Erhöhung des Krankengeldes um ¼ des Betrages des orts- 
üblichen Tagelohns ihres Beschäftigungsorts gewährt werden (88 26 a, 
64, 72, 73, 75 Abs. 3 K G.). 
5. Erweiterung der Kassenleistung. Durch Gemeindebeschluß 
oder Kassenstatut kann das Krankengeld auch für Sonn= und Festtage, 
vom ersten Tage der Erkrankung, Familienangehörigen der Kassenmit- 
glieder freie ärztliche Behandlung und Heilmittel (Wöchnerinnen- 
unterstützung) gewährt werden (§8 6a Abs. 1. Ziff. 4, 5, 21, Abs. 1 
Ziff. 1 a, 5, 64, 72, 73 KVG.). Zulässig ist auch die statutarische 
Erhöhung des Krankengeldes bis zum 40 fachen Betrage des durch- 
schnittlichen Tagelohns, die Gewährung eines Teiles des Sterbegeldes 
(⅜8 bezw. ½) beim Tode der nicht versicherungspflichtigen Ehefrau 
oder eines Kindes des Kassenmitglieds, die Fürsorge für Rekonvaleszenten 
(Unterbringung in einer Rekonvaleszentenanstalt) bis zu einem Jahre 
nach Beendigung der Krankenunterstützung. (8§ 21, 64, 72, 73 KVG.) 
Auf weitere Unterstützungen, namentlich auf Invaliden-, Witwen= und 
Waisenunterstützungen, dürfen die Leistungen der Ortskrankenkassen 
  
  
 
	        
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