Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich. (1)

288 2. Buch. 2. Abschnitt. Verfassungsrecht des Deutschen Reiches. 
nicht ausgedehnt werden (§ 21 Abs. 2 KVG.). Die Knappschafts- 
kassen sind hiervon ausgenommen (§ 74 KVG.). 
d) Rechte und Pflichten der Mitglieder. 
Kraft Gesetzes beginnt die Mitgliedschaft und damit auch der Anspruch 
auf die statutenmäßigen Leistungen der Kasse mit dem Beginn der 
versicherungspflichtigen Beschäftigung (§§ 19 Abs. 2, 26 Abs. 1). Auf 
die Anmeldung zur Kasse kommt es nicht an. Jedoch soll zum Zwecke 
der Kontrolle und Ordnung vom Arbeitgeber jeder versicherungspflichtige 
neu eintretende Arbeiter binnen drei Tagen zur Kasse angemeldet 
werden bei Vermeidung einer Ordnungsstrafe und event. Haftung für 
den durch die Verzögerung der Kasse erwachsenen Schaden. 
Die Beitragspflicht für die einzelnen Kassen ist verschieden. Bei 
der Gemeindekrankenversicherung haben die Versicherungspflichtigen 1½ 
bis höchstens 3 vom Hundert des ortsüblichen Tagelohns gewöhnlicher 
Tagearbeiter, bei Orts-, Fabrik-, Bau= und Innungskassen 2 bis 
höchstens 4 vom Hundert des Durchschnittslohns der beteiligten Arbeiter- 
klasse zu entrichten. Die Beiträge entfallen zu ⅜ auf die Ver- 
sicherungspflichtigen, zu ½ auf die Arbeitgeber. Die Einzahlung der 
Kassenbeiträge erfolgt durch die Arbeitgeber, welche die Beiträge von 
dem Arbeitslohn in Abzug bringen können. 
Hinsichtlich der Beiträge für die Knappschaftskassen verbleibt es bei 
den landesgesetzlichen Bestimmungen. 
Bei den freien Hülfskassen ist die Höhe der Beiträge nicht gesetzlich 
begrenzt. Zu Hülfskassen ohne Beitrittszwang und für freiwillig ver- 
sicherte Personen ist kein Beitrag der Arbeitgeber zu entrichten. 
Abgesehen von der Gemeindekrankenversicherung kann für die übrigen 
Kassen durch Statut für neu eintretende Mitglieder ein Eintritts- 
geld bis zur Höhe des 6wöchentlichen Kassenbeitrages eingeführt 
werden (88 26 Abs. 3, 64, 72, 73 KVG). 
Die Unterstützungsansprüche verjähren in 2 Jahren vom Tage ihrer 
Entstehung an (88 56, 65, 72, 73 KVG.); der Anspruch auf Bei- 
träge und Eintrittsgelder verjährt in 1 Jahre nach Ablauf des Kalender- 
jahres, in welchem er entstanden ist (88 55, 65, 72, 73 KG.). 
Die Unterstützungsansprüche können weder abgetreten noch verpfändet 
oder gepfändet werden, ausgenommen zur Deckung eines Vorschusses 
und der im § 850 Ziff. 4 genannten Forderungen zwecks Erfüllung 
der gesetzlichen Unterhaltungsverpflichtung gegenüber den Verwandten 
der Ehefrau bezw. der früheren Ehefrau, den Kindern und dem Armen- 
verbande; Kompensation ist gestattet mit Geldstrafen, die wegen Über- 
tretung von Verhaltungsmaßregeln verwirkt sind, mit Vorschüssen und 
mit zu Unrecht erhaltener Unterstützung. 
e) Streitigkeiten. 
a) Streitigkeiten zwischen der Gemeindekrankenversicherung oder 
der Krankenkasse einerseits und den Versicherten oder ihren Arbeit- 
gebern anderseits, über das Versicherungsverhältnis, die Ver- 
pflichtung zur Leistung oder Einzahlung von Eintrittsgeldern und 
Beiträgen, die Unterstützungsansprüche entscheidet die Aussichts-
	        
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