Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich. (1)

292 2. Buch. 2. Abschnitt. Verfassungsrecht des Deutschen Reiches. 
Fährbetrieb, Treidelei, Speditions-, Speicher-, und Kellereibetrieb, so- 
fern er gewerbsmäßig erfolgt, Güterpacker, Güterlader, Schaffer, 
Bracker, Wäger, Messer, Schauer und Stauer. 
Die land= und forstwirtschaftlichen Betriebe, einschließlich der Kunst- 
und Handelsgärtnereien wurden der Unfallversicherung unterstellt durch 
das Gesetz, betreffend die Unfall= und Krankenversicherung der in land- 
und forstwirtschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen vom 5. Mai 
1886 (REBl. S. 132). 
Weitere Ausdehnung der Unfallversicherung geschah durch RG. vom 
11. Juli 1887 (Rul. S. 287) für alle bei Bauten beschäftigten 
Arbeiter und durch RG. vom 13. Juli 1887 (Rul. S. 320) für 
alle Seeleute. 
Zur Abänderung und Revision der bisherigen gesamten Unfallver- 
sicherungsgesetzgebung wurde das R., betreffend die Abänderung 
der Unfallversicherungsgesetze vom 30. Juni 1900 (RGBl. 
S. 335), das sogenannte Mantelgesetz, erlassen. Dasselbe stellt 
zunächst die Abänderung der bisherigen Gesetze fest, wobei es zugleich 
die Aufhebung des Ausdehnungsgesetzes vom 28. Mai 1885, dessen 
Inhalt in das Gewerbeunfallversicherungsgesetz mit verarbeitet worden ist, 
aussprach. Demnächst enthält es gewisse, für die verschiedenen Arten 
der Unfallversicherung gemeinsame Vorschriften, es trifft Bestimmungen 
über die Errichtung neuer Berufsgenossenschaften, die Schiedsgerichte, 
das Reichsversicherungsamt, Regelung des Gebührenwesens, Landes- 
versicherungsämter. Nach § 28 des vorerwähnten Mantelgesetzes wurde 
der nunmehr geltende Text aller in Frage kommenden Gesetze am 
5. Juli 1900 (RGBl. S. 573) bekannt gemacht. Es werden dem- 
nächst wiedergegeben nacheinander: 
I. Das Abänderungsgesetz. 
II. Das Gewerbeunfallversicherungsgesetz. 
III. Das Unfallversicherungsgesetz für Land= und Forst- 
wirtschaft. « 
IV. Das Bauunfallversicherungsgesetz. 
V. Das Seeunfallversicherungsgesetz. 
Außerdem ist noch eine Unfallfürsorge eingeführt für Reichsbeamte 
und Personen des Soldatenstandes durch das Unfallfürsorgegesetz vom 
18. Juni 1901 (REl. S. 211) und für Gefangene durch Gesetz 
vom 30. Juni 1900 (REBl. S. 536). In Ausführung dieser Ge- 
setze sind für Preußen noch ergangen: das Gesetz betreffend die Für- 
sorge für Beamte infolge von Betriebsunfällen, vom 18. Juni 1887 
(GS. S. 282), in neuer Fassung auf Grund des Gesetzes vom 2. Juni 
1902 (GS. S. 153); ferner betreffend die Unfallversicherung für Ge- 
fangene, Gesetz vom 28. Juli 1902 (GS. S. 293). 
8 87. Grundzüge der Unfallversicherung. 
A. Umfang der Versicherung. 
à) Gesetzlicher Versicherungszwang. 
Dem gesetzlichen Versicherungszwang sind unterworfen alle Ar- 
beiter und Betriebsbeamte (Werkmeister, Techniker), letztere 
  
  
  
  
 
	        
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