Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich. (1)

294 2. Buch. 2. Abschnitt. Verfassungsrecht des Deutschen Reiches. 
gesetzlich der Unfallversicherung unterliegenden Betrieben beschäftigt 
sind, ferner — nach Maßgabe der Landesgesetzgebung oder statutarischer 
Festsetzung — Staats= und Kommunalbeamte erhalten, wenn sie beim 
Dienst oder bei Nebenverrichtungen verunglücken, auf dienstpragmatischem 
Wege Pension. Auf diese Personen finden die reichsgesetzlichen Be- 
stimmungen über Unfallversicherung keine Anwendung (88§ 1, 3, 13, 
14 UFG. f. B., sowie gleichlautendes preuß. Ges. vom 2. Juni 1902 
— GS. S. 153 — ferner § 7 GuU WG., § 6 LUVG., § 1 
Abs. 3 Bu VW., § 1 Abs. 2 SUSG.). 
b) Ausdehnung des Versicherungszwanges. 
a) Statutarisch kann die Versicherungspflicht erstreckt werden: 
1. auf Betriebsunternehmer (Reeder), deren Jahresarbeitsverdienst 
3000 M. nicht übersteigt, oder welche nicht regelmäßig mehr als 2 
(versicherungspflichtige) Lohnarbeiter beschäftigen; 
2. auf Hausgewerbetreibende; 
3. auf Betriebsbeamte mit einem 3000 M. übersteigenden 
Jahresarbeitsverdienste (§ 5 Abs. 1, § 130 GuU W., § 4 Abs. 1, 
§ 136 LUVG., 8§§ 4 Abs. 1, 43 Bu W., § 5 Abs. 1, 6 SUVG.). 
5) Freiwillige Versicherung. 
1. Betriebsunternehmer (Reeder, selbständige Lotsen) mit 
mehr als 3000 M. Jahresarbeitsverdienst oder mit nur 2 Lohn- 
arbeitern sind berechtigt, sich selbst zu versichern, sofern nicht der 
Versicherungszwang auf sie ausgedehnt ist. Durch Statut kann diese 
Berechtigung auf Unternehmer mit einem höheren Jahresarbeits- 
verdienst erstreckt werden (§ 5 Abs. 2 GU VW., § 4 Abs. 2 LUl V., 
§ 4 Abs. 3 BUVG., 88 6 Abs. 2, 6 SUVG.). 
2. Durch Statut kann die freiwillige Versicherung durch den 
Betriebsunternehmer bezw. die Berufsgenossenschaft ferner zugelassen 
werden für im Betriebe beschäftigte, aber dem gesetzlichen Versicherungs- 
zwang nicht unterliegende Personen, für nicht im Betriebe beschäftigte, 
aber die Betriebsstätte besuchende oder dort verkehrende Personen, 
Organe und Beamte der Berufsgenossenschaft (§ 5 Abs. 3 Gu VE., 
§ 4 Abs. 3 LUVG., § 4 Abs. 4 BuG., § 7 SU.). 
B. Organisation. 
I. Berufsgenossenschaften. 
Als Träger und Organe der Versicherung dienen besonders geartete 
öffentlichrechtliche Korporationen, die das Gesetz Berufsgenossenschaften 
nennt. Jede Berufsgenossenschaft umfaßt die Unternehmer gleicher 
oder verwandter Betriebe für bestimmte Bezirke oder für das gesamte 
Gebiet des Deutschen Reichs. Die gewerblichen Berufsgenossenschaften 
sind nach Gewerbszweigen für begrenzte Wirtschaftsgebiete oder für 
das ganze Reich gebildet; die land= und forstwirtschaftlichen Berufs- 
genossenschaften sind nach örtlichen Bezirken abgegrenzt, welche meistens 
mit den Bezirken der Kommunal= oder Staatsverwaltung zusammen- 
fallen. Die Berufsgenossenschaft umfaßt kraft Gesetzes alle Betriebe 
der zugehörigen Gewerbszweige, deren Sitz sich innerhalb ihres Bezirks 
befindet. Nebenbetriebe folgen regelmäßig dem Hauptbetriebe. Die
	        
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