296 2. Buch. 2. Abschnitt. Verfassungsrecht des Deutschen Reiches.
C. Gegenstand der Versicherung.
Derselbe besteht im Ersatz des Schadens, welcher infolge eines Unfalls
beim Betriebe oder Dienste durch Körperverletzung oder Tötung ent-
steht (§ 8 Abs. 1 G1|G., §7 Abs. 1 Lu W., §9 Bu WG., 5885
Su WG., § 2 Abs. 1 UFG. f. G., §§ 1, 2 UF. f. B.).
1. Voraussetzungen des Anspruchs sind:
a) Vorliegen eines Unfalls,
d der Unfall muß sich bei dem Betriebe oder Dienste ereignet
haben,
c) eine versicherte Person betroffen haben,
d) es muß ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Unfall und
Körperverletzung bezw. Tod vorhanden sein.
Ein Unfall ist anzunehmen, wenn infolge eines plötzlichen,
zeitlich bestimmbaren Ereignisses durch äußere Verletzung oder
organische Erkrankung die körperliche oder geistige Gesundheit des
Betroffenen geschädigt wird und zwar derartig, daß seine Arbeits= und
Erwerbsfähigkeit meßbar beeinträchtigt ist. Demnach sind keine Unfälle
Gewerbekrankheiten (z. B. Bleivergiftungen, Nystagmus (Augenzittern)
u. a. m.) oder allmähliche Verschlimmerungen vorhandener Krankheiten,
wie z. B. Bruchschäden, allmählich eintretende Altersschwäche, Lungen-
krankheiten u. dgl. m.
Ein Unfall „beim Betriebe“ setzt voraus, daß der Betroffene zur
Zeit des Unfalls im Betriebe beschäftigt war, und daß der Unfall
(unmittelbar oder mittelbar) in ursächlichen Zusammenhang
mit dem Betriebe und seinen Gefahren gebracht werden kann (Hand-
buch der Unfallvers., Leipz. 1901 S. 32ff.).
Unfälle infolge Einwirkung höherer Gewalt (Naturereignisse, außer-
gewöhnliche Witterungsverhältnisse u. dgl. m.) sind nur dann Betriebs-
unfälle, wenn der Getroffene durch seine Tätigkeit im Betriebe der
Einwirkung in erhöhtem Maße ausgesetzt war. Handbuch der
Unfallvers. S. 34. Seeleute sind gegen alle Unfälle, welche während
des Betriebs infolge von Elementarereignissen eintreten, versichert
(E 1 Abs. 1 des Su.).
Verletzungen infolge Verschuldens anderer Personen
(Mitarbeiter, Fremder). Hierbei sind zu unterscheiden unvorsätzliche
und vorsätzliche. Bei ersteren sind Betriebsunfälle anzunehmen,
wenn ihre Entstehung oder Schwere durch Einrichtungen des Betriebes
wesentlich mitbedingt ist. Bei vorsätzlichen Verletzungen liegen
Betriebsunfälle nur dann vor, wenn die Veranlassung zur Verletzung
wesentlich im Betriebe beruht, und die verletzende Handlung selbst sich
noch als ein Ausfluß der Betriebsgefahr darstellt (Handbuch der
Unfallvers. S. 39f.).
Dient eine Tätigkeit zugleich Betriebs= und betriebsfremden
Zwecken, so kann sie dem Betriebe noch zugerechnet werden, wenn
die ersteren überwiegen. Wege von und zu der Arbeit werden
den Betriebstätigkeiten nur insoweit zugerechnet, als sie sich inner-
halb der Betriebsstätte vollziehen oder zurückgelegt werden, um
von einer Betriebsstätte zu einer andern desselben Betriebes