§ 87. Grundzüge der Unfallversicherung. 297
zu gelangen. Auch Reisen für den Betrieb sind Betriebshandlungen.
hufülle, welche Seeleute bei der Beförderung vom Lande zum
Seefahrzeuge und umgekehrt, sowie bei der freien Zurückbeförderung
oder Mitnahme auf deutschen Seefahrzeugen erleiden, sind Betriebs-
unfälle (8 4 SUG.).
Bei vorsätzlicher Herbeiführung eines Unfalls steht dem
Verletzten und seinen Hinterbliebenen ein Entschädigungsanspruch nicht
zu. Der Beweis hierfür liegt dem Enschädigungspflichtigen ob. Der
Anspruch kann ganz oder teilweise abgelehnt werden, wenn der Ver-
letzte den Unfall bei Begehung eines durch strafgerichtliches Urteil
festgestellten Verbrechens oder vorsätzlichen Vergehens sich zugezogen
hat. In Fällen der letzteren Art kann die Rente, sofern der Verletzte
im Inlande wohnende Angehörige hat, welche im Falle seines Todes
Anspruch auf Rente haben würden, ganz oder teilweise den Angehörigen
überwiesen werden. Die Ablehnung kann, auch ohne daß die vor-
gesehene Feststellung durch strafgerichtliches Urteil geschehen ist, erfolgen,
falls diese Feststellung wegen des Todes oder der Abwesenheit des Be-
treffenden oder aus einem anderen in seiner Person liegenden Grunde
nicht erfolgen kann (§ 8 Abs. 2, 3 GU VWG., §7 Abs. 2 u. 3 LuU VG.,
§* 9 Bu VG., Abs. 2 u. 3 Sl6.).
Im übrigen schließt eigenes Verschulden des Verletzten (Fahr-
lässigkeit, Leichtsinn, verbotswidriges Handeln) den Ent-
schädigungsanspruch nicht aus, sofern nicht etwa eine Loslösung von dem
Betriebe stattgefunden hat.
2. Beginn der Leistungen. Im Falle der Verletzung tritt
die Unfallfürsorge ein mit dem Beginne der 14. Woche nach Eintritt
des Unfalls (der Unfallstag nicht mitgerechnet), bei Seeleuten nach
Wegfall der gesetzlichen Fürsorgepflicht des Reeders (8 9 Abs. 1
GU VWG., § 8 Abs. 1 Lu G., § 9 Bu W., § 9 Abs. 1 SUV.).
Im Falle der Tötung tritt die Unfallfürsorge ein mit dem Todes-
tage (einschließlich) des Verstorbenen (§ 15 Abs. 1 GU VW., § 16
Abs. 2 Lu WG., § 9 BuG., § 21 Abs. 1 SUVG.).
Bei Gefangenen, die nicht einer Krankenkasse angehören, ist freie
ärztliche Behandlung nebst Heil= und Hilfsmitteln sofort, dagegen die
Rente erst nach der Entlassung aus der Anstalt zu gewähren (§ 3
Abs. 1 UFMG. f. G.), Hinterbliebenenrente eines Gefangenen wird erst
von dem Zeitpunkte, mit welchem der Gefangene entlassen worden
wäre, gezahlt (§ 4 Abs. 1 UFG. f. G.). Die Bezüge bei Beamten
und Personen des Soldatenstandes beginnen mit dem Wegfalle
des Diensteinkommens (§ 1 Abs. 6, § 6 Abs. 1 UFG. f. B.). Die
Rente der Hinterbliebenen der vorgedachten Personen beginnt mit dem
Ablaufe des Gnadenvierteljahrs oder -monats (§ 6 UFG. f. B.).
3. Fälligkeitstermine. Kosten des Heilverfahrens und Sterbe-
gelder sind binnen 1 Woche nach ihrer Feststellung zu zahlen.
Renten sind in monatlichen und, wenn sich der Jahresbetrag auf
60 M. oder weniger beläuft, in vierteljährlichen Raten im voraus
zu zahlen. Im Einverständnisse mit dem Entschädigungsberechtigten
kann die Zahlung in längeren Zeitabschnitten erfolgen. (§ 93 Abs. 1, 2