298 2. Buch. 2. Abschnitt. Verfassungsrecht des Deutschen Reiches.
GUVG., 8 99 Abs. 1, 2 LUVG., 8 37 Abs. 1 BUVG.,8 87 Abs. 1,2
SUVG., § 14 UsFG. f. G.)
D. Umfang der Leistungen.
a) Entschädigung im Falle der Verletzung.
Sie besteht in den Kosten des Heilverfahrens und in einer Rente
für die Dauer der Erwerbsunfähigkeit.
Als Kosten des Heilverfahrens kommen in Betracht freie
ärztliche Behandlung, Arznei und sonstige Heilmittel, sowie die zur
Sicherung des Erfolges des Heilverfahrens und zur Erleichterung der
Folgen der Verletzung erforderlichen Hilfsmittel (Krücken, Stützapparate
und dergl.) (§ 9 Abs. 1 Ziff. 1 Gu W., § 8 Abs. 1 Ziff. 1 LUVG.,
9 Bu W., §9 Abs. 1 Ziff. 1 Su#G., § 3 Abs. 1 UFG. f. G.
1 Abs. 6 U FMG. f. B.).
Die Rente beträgt:
a) im Falle völliger Erwerbsunfähigkeit für die Dauer
derselben 66 ⅝/8 Prozent des Jahresarbeitsverdienstes (Vollrenteh,
6) im Falle teilweiser Erwerbsunfähigkeit für die Dauer
derselben denjenigen Teil der Vollrente, welcher dem Maße der durch
den Unfall herbeigeführten Einbuße der Erwerbsfähigkeit entspricht
(Teilrente).
(§ 9 Abs. 1 Ziff. 2 Abs. 2 GuU W., § 8 Abs. 1 Ziff. 2 Abs. 2
LUVG., 8 9 BUVG., § 9 Abs. 1 Ziff. 2 Abs. 2 SUG.)
War der Verletzte zur Zeit des Unfalls bereits dauernd
völlig erwerbsun fähig, so beschränkt sich der Schadenersatz auf
die Kosten des Heilverfahrens. Nur wenn er infolge des
Unfalls derart hülflos wird, daß er ohne fremde Wartung und Pflege
(durch Angehörige oder Fremde) nicht bestehen kann, so ist ihm eine
Rente bis zur Hälfte der Vollrente zu gewähren. Ist der Verletzte
infolge des Unfalls nicht nur völlig erwerbsunfähig, sondern auch
derart hülflos geworden, daß er ohne fremde Pflege und Wartung
nicht bestehen kann, so ist für die Dauer dieser Hülflosigkeit die Rente
bis zu 100 Prozent des Jahresarbeitsverdienstes zu erhöhen (§ 9
Abs. 3, 4 GURG., 8 8 Abs. 3, 4 Lu W., § 9 Bu VWG., § 9 Abs.
3, 4, 5 SlU#V., § 1 Abs. 3 UFG. f. B.), Gefangene haben im
Falle völliger Hülflosigkeit keinen derartigen Anspruch.
Begriff der verlorenen oder geminderten Erwerbs-
fähigkeit. Hervorzuheben ist, daß Erwerbsfähigkeit mit Arbeits-
fähigkeit nicht gleichbedeutend ist; es kommt darauf an, ob der
Verletzte mit der ihm verbliebenen beschränkten Arbeitsfähigkeit noch
etwas verdienen kann. Rekursentsch. 1341. A. N. 1894 S. 276. Bei
der Beurteilung der Erwerbsfähigkeit eines Verletzten ist auf die
besondere Art seiner Tätigkeit im Betriebe zwar eine gewisse Rücksicht
zu nehmen, jedoch ist das bisherige Arbeitsfeld allein nicht
maßgebend; der Schaden, welcher dem Verletzten durch den Unfall
zugefügt worden ist, besteht vielmehr in der Einschränkung der Möglich-
keit, auf dem ganzen wirtschaftlichen Gebiete nach seinen gesamten
Kenntnissen und körperlichen wie geistigen Fähigkeiten Verdienst zu
erlangen. RE. 457. A.-N. 1888 S. 70.