Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich. (1)

298 2. Buch. 2. Abschnitt. Verfassungsrecht des Deutschen Reiches. 
GUVG., 8 99 Abs. 1, 2 LUVG., 8 37 Abs. 1 BUVG.,8 87 Abs. 1,2 
SUVG., § 14 UsFG. f. G.) 
D. Umfang der Leistungen. 
a) Entschädigung im Falle der Verletzung. 
Sie besteht in den Kosten des Heilverfahrens und in einer Rente 
für die Dauer der Erwerbsunfähigkeit. 
Als Kosten des Heilverfahrens kommen in Betracht freie 
ärztliche Behandlung, Arznei und sonstige Heilmittel, sowie die zur 
Sicherung des Erfolges des Heilverfahrens und zur Erleichterung der 
Folgen der Verletzung erforderlichen Hilfsmittel (Krücken, Stützapparate 
und dergl.) (§ 9 Abs. 1 Ziff. 1 Gu W., § 8 Abs. 1 Ziff. 1 LUVG., 
9 Bu W., §9 Abs. 1 Ziff. 1 Su#G., § 3 Abs. 1 UFG. f. G. 
1 Abs. 6 U FMG. f. B.). 
Die Rente beträgt: 
a) im Falle völliger Erwerbsunfähigkeit für die Dauer 
derselben 66 ⅝/8 Prozent des Jahresarbeitsverdienstes (Vollrenteh, 
6) im Falle teilweiser Erwerbsunfähigkeit für die Dauer 
derselben denjenigen Teil der Vollrente, welcher dem Maße der durch 
den Unfall herbeigeführten Einbuße der Erwerbsfähigkeit entspricht 
(Teilrente). 
(§ 9 Abs. 1 Ziff. 2 Abs. 2 GuU W., § 8 Abs. 1 Ziff. 2 Abs. 2 
LUVG., 8 9 BUVG., § 9 Abs. 1 Ziff. 2 Abs. 2 SUG.) 
War der Verletzte zur Zeit des Unfalls bereits dauernd 
völlig erwerbsun fähig, so beschränkt sich der Schadenersatz auf 
die Kosten des Heilverfahrens. Nur wenn er infolge des 
Unfalls derart hülflos wird, daß er ohne fremde Wartung und Pflege 
(durch Angehörige oder Fremde) nicht bestehen kann, so ist ihm eine 
Rente bis zur Hälfte der Vollrente zu gewähren. Ist der Verletzte 
infolge des Unfalls nicht nur völlig erwerbsunfähig, sondern auch 
derart hülflos geworden, daß er ohne fremde Pflege und Wartung 
nicht bestehen kann, so ist für die Dauer dieser Hülflosigkeit die Rente 
bis zu 100 Prozent des Jahresarbeitsverdienstes zu erhöhen (§ 9 
Abs. 3, 4 GURG., 8 8 Abs. 3, 4 Lu W., § 9 Bu VWG., § 9 Abs. 
3, 4, 5 SlU#V., § 1 Abs. 3 UFG. f. B.), Gefangene haben im 
Falle völliger Hülflosigkeit keinen derartigen Anspruch. 
Begriff der verlorenen oder geminderten Erwerbs- 
fähigkeit. Hervorzuheben ist, daß Erwerbsfähigkeit mit Arbeits- 
fähigkeit nicht gleichbedeutend ist; es kommt darauf an, ob der 
Verletzte mit der ihm verbliebenen beschränkten Arbeitsfähigkeit noch 
etwas verdienen kann. Rekursentsch. 1341. A. N. 1894 S. 276. Bei 
der Beurteilung der Erwerbsfähigkeit eines Verletzten ist auf die 
besondere Art seiner Tätigkeit im Betriebe zwar eine gewisse Rücksicht 
zu nehmen, jedoch ist das bisherige Arbeitsfeld allein nicht 
maßgebend; der Schaden, welcher dem Verletzten durch den Unfall 
zugefügt worden ist, besteht vielmehr in der Einschränkung der Möglich- 
keit, auf dem ganzen wirtschaftlichen Gebiete nach seinen gesamten 
Kenntnissen und körperlichen wie geistigen Fähigkeiten Verdienst zu 
erlangen. RE. 457. A.-N. 1888 S. 70.
	        
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