Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich. (1)

8 87. Grundzüge der Unfallversicherung. 299 
An Stelle der Kosten des Heilverfahrens und der Rente kann dem 
Verletzten freie Kur und Verpflegung in einer Heilanstalt 
gewährt werden. 
Für die Zeit der Verpflegung des Verletzten in der Heilanstalt steht 
seinen Angehörigen ein Anspruch auf Rente insoweit zu, als sie dieselbe 
im Falles seines Todes würden beanspruchen können. Die Berufs- 
genossenschaften sind befugt, auf Grund statutarischer Bestimmung all- 
gemein, ohne eine solche im Falle der Bedürftigkeit, dem in einer 
Heilanstalt untergebrachten Verletzten sowie seinen Angehörigen eine 
besondere Unterstützung zu gewähren (§ 22 GlG., § 23 
LuU W., § 9 Bu W., § 17 SUVG., § 5 UsFG. f. G.). 
Verletzte, welche verheiratet sind, oder eine eigene Haushaltung haben 
oder Mitglieder der Haushaltung ihrer Familie sind, können nur mit 
ihrer (der Verletzten) Zustimmung in einer Heilanstalt untergebracht 
werden. Der Zustimmung bedarf es nicht, wenn die Art der Verletzung, 
Bescheinigung des beamteten Arztes oder fortgesetzte Beobachtung es 
erfordert. Sonstige Verletzte können in allen Fällen in Heilanstalten 
eingewiesen werden. 
Ist begründete Annahme vorhanden, daß der Empfänger einer 
Unfallrente bei Durchführung eines Heilverfahrens eine Erhöhung seiner 
Erwerbsfähigkeit erlangen werde, so kann die Berufsgenossenschaft zudiesem 
Zweckejederzeit ein neues Heilverfahren eintreten lassen. Widersetzt sich der 
Verletzte den auf seine Heilung gerichteten Maßnahmen ohne gesetzlichen 
oder sonst triftigen Grund, so kann ihm der Schadenersatz auf Zeit 
ganz oder teilweise versagt werden, sofern er auf diese Folge hinge- 
wiesen worden ist und nachgewiesen wird, daß durch sein Verhalten 
die Erwerbsfähigkeit ungünstig beeinflußt wird (§ 23 Abs. 1, 2 
GU WG., § 24 Abs. 1, 2 LUVG., § 9 BuG., § 18 Abs. 1, 2 
SU VWG., § 5 Abs. 4 UFG. f. G.). 
Über die Anordnung des Heilverfahrens istein berufungsfähiger Bescheid 
zu erlassen, indem auf die etwa eintretenden nachteiligen Folgen hinzu- 
weisen ist. Die Berufung gegen den das Heilverfahren anordnenden 
Bescheid hat in diesem Falle aufschiebende Wirkung (§ 76 Abs. 5). 
Eine dauernde Entziehung der Entschädigung ist unzulässig. Die 
Rente ist von dem Zeitpunkte ab wieder zu gewähren, in welchem 
die dem Bedürfnisse des Falls entsprechende Krankenhausbehandlung 
beendet gewesen wäre. A. N. 17 S. 358. 
b) Entschädigung im Falle der Tötung. 
Dieselbe besteht in der Gewährung eines Sterbegeldes und 
einer Hinterbliebenenrente. « 
a) Sterbegeld. Dasselbe beträgt den 15. Teil des Jahres- 
arbeitsverdienstes, jedoch mindestens 50 M. (§ 15 Abs. 1 Ziff. 1 
GuU VWG., § 16 Abs. 1 Ziff. 1 Lu WG., § 9 BuUG6.). 
65) Hinterbliebenenrente. Die Witwe des Verstorbenen erhält bis 
zu ihrem Tode oder bis zur Wiederverheiratung eine Rente von 20 Prozent, 
jedes hinterbliebene Kind bis zum zurückgelegten 15. Lebens- 
jahre ebenfalls eine Rente von 20 Prozent des Jahresarbeitsverdienstes.
	        
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