8 87. Grundzüge der Unfallversicherung. 299
An Stelle der Kosten des Heilverfahrens und der Rente kann dem
Verletzten freie Kur und Verpflegung in einer Heilanstalt
gewährt werden.
Für die Zeit der Verpflegung des Verletzten in der Heilanstalt steht
seinen Angehörigen ein Anspruch auf Rente insoweit zu, als sie dieselbe
im Falles seines Todes würden beanspruchen können. Die Berufs-
genossenschaften sind befugt, auf Grund statutarischer Bestimmung all-
gemein, ohne eine solche im Falle der Bedürftigkeit, dem in einer
Heilanstalt untergebrachten Verletzten sowie seinen Angehörigen eine
besondere Unterstützung zu gewähren (§ 22 GlG., § 23
LuU W., § 9 Bu W., § 17 SUVG., § 5 UsFG. f. G.).
Verletzte, welche verheiratet sind, oder eine eigene Haushaltung haben
oder Mitglieder der Haushaltung ihrer Familie sind, können nur mit
ihrer (der Verletzten) Zustimmung in einer Heilanstalt untergebracht
werden. Der Zustimmung bedarf es nicht, wenn die Art der Verletzung,
Bescheinigung des beamteten Arztes oder fortgesetzte Beobachtung es
erfordert. Sonstige Verletzte können in allen Fällen in Heilanstalten
eingewiesen werden.
Ist begründete Annahme vorhanden, daß der Empfänger einer
Unfallrente bei Durchführung eines Heilverfahrens eine Erhöhung seiner
Erwerbsfähigkeit erlangen werde, so kann die Berufsgenossenschaft zudiesem
Zweckejederzeit ein neues Heilverfahren eintreten lassen. Widersetzt sich der
Verletzte den auf seine Heilung gerichteten Maßnahmen ohne gesetzlichen
oder sonst triftigen Grund, so kann ihm der Schadenersatz auf Zeit
ganz oder teilweise versagt werden, sofern er auf diese Folge hinge-
wiesen worden ist und nachgewiesen wird, daß durch sein Verhalten
die Erwerbsfähigkeit ungünstig beeinflußt wird (§ 23 Abs. 1, 2
GU WG., § 24 Abs. 1, 2 LUVG., § 9 BuG., § 18 Abs. 1, 2
SU VWG., § 5 Abs. 4 UFG. f. G.).
Über die Anordnung des Heilverfahrens istein berufungsfähiger Bescheid
zu erlassen, indem auf die etwa eintretenden nachteiligen Folgen hinzu-
weisen ist. Die Berufung gegen den das Heilverfahren anordnenden
Bescheid hat in diesem Falle aufschiebende Wirkung (§ 76 Abs. 5).
Eine dauernde Entziehung der Entschädigung ist unzulässig. Die
Rente ist von dem Zeitpunkte ab wieder zu gewähren, in welchem
die dem Bedürfnisse des Falls entsprechende Krankenhausbehandlung
beendet gewesen wäre. A. N. 17 S. 358.
b) Entschädigung im Falle der Tötung.
Dieselbe besteht in der Gewährung eines Sterbegeldes und
einer Hinterbliebenenrente. «
a) Sterbegeld. Dasselbe beträgt den 15. Teil des Jahres-
arbeitsverdienstes, jedoch mindestens 50 M. (§ 15 Abs. 1 Ziff. 1
GuU VWG., § 16 Abs. 1 Ziff. 1 Lu WG., § 9 BuUG6.).
65) Hinterbliebenenrente. Die Witwe des Verstorbenen erhält bis
zu ihrem Tode oder bis zur Wiederverheiratung eine Rente von 20 Prozent,
jedes hinterbliebene Kind bis zum zurückgelegten 15. Lebens-
jahre ebenfalls eine Rente von 20 Prozent des Jahresarbeitsverdienstes.