Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich. (1)

300 2. Buch. 2. Abschnitt. Verfassungsrecht des Deutschen Reiches. 
Im Falle der Wiederverheiratung wird die Witwe mit 60 
Prozent des Jahresarbeitsverdienstes abgefunden. 
Der Anspruch der Witwe ist ausgeschlossen, wenn die Ehe erst nach 
dem Unfalle geschlossen worden ist; die Rente kann jedoch in besonderen 
Fällen auch hier gewährt werden (§ 16 GuUG., § 17 LMUG., S 9 
Bu W., § 22 SlV.). 
Die Bestimmungen über die Renten der Kinder finden auch An- 
wendung, wenn der Unfall eine alleinstehende weibliche Person betroffen 
hat, und diese mit Hinterlassung von Kindern (auch unehelichen) verstirbt. 
War die Verstorbene verheiratet, aber der Lebensunterhalt ihrer 
Familie wegen Erwerbsunfähigkeit des Ehemannes ganz oder über- 
wiegend durch sie bestritten worden, so erhalten bis zum Wegfalle der 
Bedürftigkeit an Rente 
a) der Witwer 20 Prozent, 
zjedes hinterbliebene Kind bis zu dessen zurückgelegtem 15. 
Lebensjahre 20 Prozent des Jahresarbeitsverdienstes. 
Die Berufsgenossenschaft kann die Kinderrente auch dann gewähren, 
wenn der Ehemann sich ohne gesetzlichen Grund von der häuslichen 
Gemeinschast fern gehalten und der Pflicht der Unterhaltung der Kinder 
entzogen hat (8§ 16 Abs. 4, 17 GuU WG., § 17 Abs. 4 LuG., § 9 
BUVG., 8 22 Abs. 4 SU VG.). 
Aszendentenrente. Verwandte der aufsteigenden 
Linie (Eltern, Großeltern usw.) erhalten, falls ihr Lebensunterhalt 
ganz oder überwiegend durch den Verstorbenen bestritten worden war, 
bis zum Wegfalle der Bedürftigkeit eine Rente von 
insgesamt 20 Prozent des Jahresarbeitsverdienstes (§ 18 GuU VBG., 
§ 19 LUVG., § 9 BRG., § 24 SlIVG.). 
Enkelrente. Hinterläßt der Verstorbene elternlose Enkel, 
so wird ihnen, falls ihr Lebensunterhalt ganz oder überwiegend durch 
den Verstorbenen bestritten worden war, im Falle der Bedürftigkeit 
bis zum zurückgelegten 15. Lebensjahr eine Rente von insgesamt 20 
Prozent des Jahresarbeitsverdienstes gewährt (S§ 19 GUG., § 20 
Lu WG., § 9 Bu W., 8 25 SUVG.). 
Die Hinterbliebenenrenten dürfen insgesamt 60 Prozent des Jahres- 
arbeitsverdienstes nicht übersteigen (§ 20 GRVG., § 21 MI., 
* 9 BSVG., § 26 SU G.). Im Auslande wohnende Hinterbliebenen 
haben in der Regel keinen Rentenanspruch (§ 21 GUWG., § 22 
LU W., §9 Bu WG., § 27 SUG.). 
c) Jahresarbeitsverdienst und Berechnung der Rente. 
Für Versicherte in gewerblichen Betrieben, für land= und forst- 
wirtschaftliche Betriebsbeamte (Administratoren, Inspektoren, Wirt- 
schafterinnen, Förster usw.) und Facharbeiter (Gärtner, Gärtnerei- 
gehülsen, Brenner, Maschinenführer, Heizer, Müller, Stellmacher, 
Schmied usw.), sowie für die nach SU VG. versicherten Personen, 
abgesehen von den Personen der Schiffsbesatzung und den im Klein- 
betriebe der Seeschiffahrt beschäftigten Personen, ist die Rente nach Maß- 
gabe desjenigen Jahresarbeitsverdienstes zu berechnen, den der Verletzte 
 
	        
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