§ 87. Grundzüge der Unfallversicherung. 301
während des letzten Jahres seiner Beschäftigung in dem Betriebe an
Gehalt oder Lohn bezogen hat (Individuallohn), wobei der 1500 M.
übersteigende Betrag nur mit ½ zur Anrechnung kommt (8 10
GU VW., §§ 9, 12 LuUVG., 8 9 BuU G., 88 11, 12 SuU.).
Als Gehalt oder Lohn gelten auch Tantieèmen, Naturalien (freie Ver-
pflegung, Wohnung, Feuerung u. dgl.) und sonstige Nebenbezüge
(Gratifikationen, Weihnachtsgeschenke, Trinkgelder), welche den Ver-
sicherten, wenn auch nur gewohnheitsmäßig, gewährt werden und ganz
oder teilweise an Stelle des Gehaltes oder Lohnes treten. Der Wert
der Naturalbezüge ist nach den von der unteren Verwaltungsbehörde
festzusetzenden Durchschnittspreisen in Ansatz zu bringen (§ 6
GUVG., 8 b LUVG., 8§ 9 Bu WG.). Ein Naturalbezug liegt auch
bei Gewährung von Freibier (Wein) vor, welches täglich zum Genuß
an Ort und Stelle der Beschäftigung unentgeltlich gewährt wird;
jedoch sind hierbei gewisse Schranken gezogen, unter 3 Liter und über
5 Liter täglich sind im allgemeinen nach der Rechtsprechung des RVI.
nicht anzurechnen. Fahr-(Meilen-, Kilometer= usw.) Gelder des Eisen-
bahn-Fahrpersonals sind in vollem Betrage anzurechnen, Nachtgelder
dagegen nur, wenn außerdem das nötige Unterkommen in Bahnhofs-
räumlichkeiten unentgeltlich gewährt wird.
Als Jahresarbeitsverdienst gilt, soweit sich derselbe nicht aus
mindestens wochenweise fixierten Beträgen zusammensetzt, das 300 fache
des durchschnittlichen täglichen Arbeitsverdienstes. Für versicherte
Personen in Betrieben, in welchen die übliche Betriebsweise eine
höhere oder niedrigere Zahl von Arbeitstagen ergibt, wird diese Zahl
statt der Zahl 300 der Berechnung zugrunde gelegt (§ 10 Abs. 2
GU VWG., § 9 Abs. 2 Lu WG., § 9 BuG., § 11 Abs. 1 SU#0).
War der Verletzte in dem Betriebe vor dem Unfalle nicht ein
volles Jahr, von dem Unfall zurückgerechnet, beschäftigt, so ist die
Rente nach demjenigen Jahresarbeitsverdienste zu berechnen, welchen
während dieses Zeitraumes versicherte Personen derselben Art in dem-
selben Betriebe oder in benachbarten gleichartigen Betrieben bezogen
haben. Ist dies nicht möglich, so ist der 300 fache Betrag desjenigen
Arbeitslohns zugrunde zu legen, welchen der Verletzte während des
letzten Jahres vor dem Unfall an denjenigen Tagen, an welchem er
beschäftigt war, im Durchschnitte bezogen hat (§8 10 Abs. 3 GuU VG.,
§ 9 Abs. 3 LuVG., § 9 Bu G., 8 11 Abs. 2 SUG.).
Für den Begriff eines Arbeiters derselben Art ist maßgebend die
im allgemeinen gleichartige regelmäßige Beschäftigung und die an-
nähernde Gleichwertigkeit der erzielten Leistungen. Handbuch d.
Unfallvers. S. 161.
Bei gewerblich versicherten Personen, welche keinen Lohn oder
einschließlich des Wertes etwaiger Naturalbezüge weniger als den
300 fachen Betrag des für ihren Beschäftigungsort zur Zeit des Unfalls
behördlich festgestellten ortsüblichen Tagelohns gewöhnlicher erwachsener
(männlicher oder weiblicher) Tagearbeiter beziehen, gilt als Jahres-
arbeitsverdienst das 300 fache dieses Tagelohns (§ 10 Abs. 4 GU VG.,
8 9 BUVG.).