Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich. (1)

302 2. Buch. 2. Abschnitt. Verfassungsrecht des Deutschen Reiches. 
Beziehen die nach dem LuG. und SU#VG. versicherten Personen 
der hier in Betracht kommenden Art keinen oder geringeren Lohn, so 
ist, soweit sie das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zunächst 
der 300 fache Betrag des ortsüblichen Tagelohns jugendlicher 
Tagearbeiter zugrunde zu legen, welcher vom vollendeten 16. Lebens- 
jahre ab auf den für Erwachsene festgesetzten Betrag zu erhöhen 
ist (§ 12 Abs. 2, 3 LuUG., § 12 Abs. 2, 3 SUG.). 
Ist nach vorstehenden Grundsätzen der Jahresarbeitsverdienst fest- 
gestellt, so beträgt die Vollrente 66 ⅝8 Prozent oder /8; die Teil- 
rente beträgt einen Bruchteil der Vollrente (§ 9 Abs. 2 Gu VW., 
§ 8 Abs. 2 LUVG., § 9 LuU VW., § 9 Abs. 2 SUG.). 
Für gewerbliche Unternehmer und höhere Betriebs- 
beamte bestimmt sich der Jahresarbeitsverdienst nach dem Statut der 
Berufsgenossenschaft. Der 1500 M. übersteigende Betrag wird jedoch 
auch hier nur mit ½⅛ angerechnet, sofern das Statut nichts anderes 
bestimmt (§ 37 Ziff. 12 GuU W., § 38 Ziff. 12 LU W., § 43 
BUVG., § 37 Ziff. 12 SU VG.). 
Für land= oder forstwirtschaftliche Arbeiter und Unter- 
nehmer gilt als Jahresarbeitsverdienst der behördlich festgesetzte durch- 
schnittliche Jahresarbeitsverdienst land= und forstwirtschaftlicher Arbeiter. 
Der Betrag dieses durchschnittlichen Jahresarbeitsverdienstes wird 
durch die höhere Verwaltungsbehörde, in Preußen Regierungspräsidenten 
(in Berlin Polizeipräsidenten) nach Anhörung der unteren Verwaltungs- 
behörde je besonders für männliche und weibliche, für jugendliche und 
erwachsene Arbeiter festgesetzt. 
Für Personen der Schiffsbesatzung (Seeleute) zgilt als 
Jahresarbeitsverdienst das 11 fache desjenigen vom Reichskanzler fest- 
zusetzenden Durchschnittsbetrages, welcher bei der Anmusterung oder An- 
werbung durchschnittlich für den Monat an Lohn (Heuer) oder Gehalt ge- 
währt wird, unter Hinzurechnung von 28 des für Vollmatrosen geltenden 
Durchschnittssatzes als Geldwert der auf Seefahrzeugen gewährten Be- 
köstigung. Der 1500 M. übersteigende Betrag wird nur mit ½ angerechnet 
(§8 10, 12 Abs. 1 Su#G.). Für die im Kleinbetriebe der 
Seeschiffahrt und in der See= und Küstenfischerei be- 
schäftigten Personen gilt als Jahresarbeitsverdienst das 300 fache 
des ortsüblichen Tagelohns gewöhnlicher Tagearbeiter (§ 154 LU VG.). 
Für Gefangene beträgt die Vollrente den 200 fachen Betrag des- 
jenigen ortsüblichen Tagelohns gewöhnlicher Tagearbeiter, welcher für 
den Ort der letzten mindestens drei Monate währenden Beschäftigung 
festgesetzt ist, die der Gefangene innerhalb des letzten Jahres vor 
Antritt der Haft gehabt hat. Höchstbetrag der Vollrente: 300 M. 
(6 3 UFXG. f. G.). 6 
Berechnung der Rente für Personen, welche vor dem 
Unfall bereits teilweise erwerbsun fähig waren. 
Soweit der Individuallohn der Rentenberechnung zugrunde gelegt 
wird, findet die nur teilweise vorhandene Erwerbsfähigkeit in der ge- 
ringern Höhe des Jahresarbeitsverdienstes ihren Ausdruck.
	        
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