§ 87. Grundzüge der Unfallversicherung. 303
Dagegen ist bei solchen Personen, bei welchen Durchschnittssätze
(z. B. der ortsübliche Tagelohn usw.) zur Anwendung gelangen, be-
stimmt, daß, wenn diese Personen bereits vor dem Unfalle teilweise
erwerbsunfähig waren, nur derjenige Teil des Durchschnittssatzes
zugrunde zu legen ist, welcher dem Maße der bisherigen Er-
werbsfähigkeit entspricht (§ 10 Abs. 5 GuU W., § 13 LU VG.,.
8 9 BuW., § 13 SUVG., § 3 Abs. 4 UFGG. f. G.).
Die nur teilweise Erwerbssähigkeit vor dem Unfalle schließt die
Gewährung der Vollrente (beim Individuallohn aus dem vollen Jahres-
arbeitsverdienst, bei Durchschnittssätzen aus dem gekürzten Jahresarbeits-
verdienst) nicht aus.
Eine Kürzung des Jahresarbeitsverdienstes ist ausgeschlossen bei
Berechnung der Rente im Falle der Tötung. Ist nämlich der der
Berechnung zugrunde zu legende Jahresarbeitsverdienst infolge eines
früher erlittenen, nach den reichsgesetzlichen Bestimmungen über Unfall-
versicherung entschädigten Unfalls geringer als der vor diesem Unfall
bezogene Lohn, so ist die aus Anlaß des früheren Unfalls bei Leb-
zeiten bezogene Rente dem Jahresarbeitsverdienste bis zur Höhe des
der früheren Rentenfeststellung zugrunde gelegten Jahresarbeitsver-
dienstes hinzuzurechnen (§ 15 Abs. 2 GUVG.).
d) Andere Leistungen.
1. Rentengewährung in Form von Naturalien.
Land= oder forstwirtschaftlichen Arbeitern kann nach statutarischer
Bestimmung einer Gemeinde (Kommunalverbandes) mit ihrer Zu-
stimmung die Rente bis zu ½ in Form von Naturalien gewährt
werden. Trunkenbolden (ausschließlich der entmündigten) ist die Rente
(ganz oder teilweise) in Naturalien zu gewähren, sofern eine solche
Anordnung in der Gemeinde besteht. Die Naturalien werden von
der Gemeinde vorschußweise geliefert (§8 26, 136 Abs. 2 LUI.).
2. Aufnahme in ein Invalidenhaus.
Auf Antrag kann die BG. einem Rentenempfänger an Stelle der
Rente Aufnahme in ein Invalidenhaus oder ähnliche Anstalt
gewähren (§ 24 GU VW., 5 25 LuG., § 9 Bu VG., §5 19 Su.).
3. Kapitalabfindungen. Für Renten bis zu 15 Prozent der
Vollrente kann nach Anhörung der unteren Verwaltungsbehörde auf
Antrag des Entschädigungsberechtigten eine entsprechende Kapitalab=
findung gewährt werden. (§ 95 Abs. 1 GU W., § 101 Abst. 1
LU WG., § 37 Abs. 1 Bu VWG., § 99 Abs. 1 SuU.nz Bei Ausländern,
welche ihren Wohnsitz im Deutschen Reiche aufgeben, kann auf ihren
Antrag eine Abfindung mit dem 3 fachen der Jahresrente erfolgen
(§ 95 Abs. 2 GuUG., § 101 Abs. 2 Lu W., § 37 Abs. 1 BuV.,
§ 99 Abs. 2 Su.).
e) Veränderung der Verhältnisse.
Tritt in den Verhältnissen, welche für die Feststellung der Ent-
schädigung maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Veränderung
ein, so kann eine anderweite Feststellung erfolgen Eg 88 Abs. 1
3 § 94 Abs. 1 Lu WG., § 37 Abs. 1 Bu W., § 92 Abk. 1