Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich. (1)

§ 87. Grundzüge der Unfallversicherung. 303 
Dagegen ist bei solchen Personen, bei welchen Durchschnittssätze 
(z. B. der ortsübliche Tagelohn usw.) zur Anwendung gelangen, be- 
stimmt, daß, wenn diese Personen bereits vor dem Unfalle teilweise 
erwerbsunfähig waren, nur derjenige Teil des Durchschnittssatzes 
zugrunde zu legen ist, welcher dem Maße der bisherigen Er- 
werbsfähigkeit entspricht (§ 10 Abs. 5 GuU W., § 13 LU VG.,. 
8 9 BuW., § 13 SUVG., § 3 Abs. 4 UFGG. f. G.). 
Die nur teilweise Erwerbssähigkeit vor dem Unfalle schließt die 
Gewährung der Vollrente (beim Individuallohn aus dem vollen Jahres- 
arbeitsverdienst, bei Durchschnittssätzen aus dem gekürzten Jahresarbeits- 
verdienst) nicht aus. 
Eine Kürzung des Jahresarbeitsverdienstes ist ausgeschlossen bei 
Berechnung der Rente im Falle der Tötung. Ist nämlich der der 
Berechnung zugrunde zu legende Jahresarbeitsverdienst infolge eines 
früher erlittenen, nach den reichsgesetzlichen Bestimmungen über Unfall- 
versicherung entschädigten Unfalls geringer als der vor diesem Unfall 
bezogene Lohn, so ist die aus Anlaß des früheren Unfalls bei Leb- 
zeiten bezogene Rente dem Jahresarbeitsverdienste bis zur Höhe des 
der früheren Rentenfeststellung zugrunde gelegten Jahresarbeitsver- 
dienstes hinzuzurechnen (§ 15 Abs. 2 GUVG.). 
d) Andere Leistungen. 
1. Rentengewährung in Form von Naturalien. 
Land= oder forstwirtschaftlichen Arbeitern kann nach statutarischer 
Bestimmung einer Gemeinde (Kommunalverbandes) mit ihrer Zu- 
stimmung die Rente bis zu ½ in Form von Naturalien gewährt 
werden. Trunkenbolden (ausschließlich der entmündigten) ist die Rente 
(ganz oder teilweise) in Naturalien zu gewähren, sofern eine solche 
Anordnung in der Gemeinde besteht. Die Naturalien werden von 
der Gemeinde vorschußweise geliefert (§8 26, 136 Abs. 2 LUI.). 
2. Aufnahme in ein Invalidenhaus. 
Auf Antrag kann die BG. einem Rentenempfänger an Stelle der 
Rente Aufnahme in ein Invalidenhaus oder ähnliche Anstalt 
gewähren (§ 24 GU VW., 5 25 LuG., § 9 Bu VG., §5 19 Su.). 
3. Kapitalabfindungen. Für Renten bis zu 15 Prozent der 
Vollrente kann nach Anhörung der unteren Verwaltungsbehörde auf 
Antrag des Entschädigungsberechtigten eine entsprechende Kapitalab= 
findung gewährt werden. (§ 95 Abs. 1 GU W., § 101 Abst. 1 
LU WG., § 37 Abs. 1 Bu VWG., § 99 Abs. 1 SuU.nz Bei Ausländern, 
welche ihren Wohnsitz im Deutschen Reiche aufgeben, kann auf ihren 
Antrag eine Abfindung mit dem 3 fachen der Jahresrente erfolgen 
(§ 95 Abs. 2 GuUG., § 101 Abs. 2 Lu W., § 37 Abs. 1 BuV., 
§ 99 Abs. 2 Su.). 
e) Veränderung der Verhältnisse. 
Tritt in den Verhältnissen, welche für die Feststellung der Ent- 
schädigung maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Veränderung 
ein, so kann eine anderweite Feststellung erfolgen Eg 88 Abs. 1 
3 § 94 Abs. 1 Lu WG., § 37 Abs. 1 Bu W., § 92 Abk. 1
	        
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