Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich. (1)

304 2. Buch. 2. Abschnitt. Verfassungsrecht des Deutschen Reiches. 
Als wesentliche Veränderungen sind anzusehen erhebliche 
Besserungen oder Verschlimmerungen, bei der Hinterbliebenenrente Weg- 
fall der Bedürftigkeit, dagegen nicht Veränderungen des Arbeitsver- 
hältnisses, des Arbeitsverdienstes, Hinzutreten anderer Krankheiten, die 
mit dem Unfall in keinem ursächlichen Zusamenhang stehen, veränderte 
Beurteilung der tatsächlich unverändert gebliebenen Sach= und Rechts- 
lage. Bei Veränderung der Verhältnisse infolge eines neu durch- 
geführten Heilverfahrens tritt freie Schätzung ein, und ist ein neuer 
Bescheid zu erteilen. 
Nach Ablauf von 2 Jahren von der Rechtskraft des Bescheids oder 
der Entscheidung ab, durch welche die Entschädigung zuerst endgültig 
festgestellt worden ist, darf eine anderweite Feststellung nur in Zeit- 
räumen von mindestens 1 Jahre beantragt oder vorgenommen werden, 
sofern nicht zwischen der BG. und dem Empfangsberechtigten über einen 
kürzeren Zeitraum ausdrückliches Einverständnis erzielt ist (8 88 
Abs. 2 GUVG.). 
Die anderweite Feststellung erfolgt innerhalb der ersten fünf Jahre von 
der Rechtskraft der erwähnten Bescheide oder Entscheidungen ab auf An- 
trag oder von Amts wegen durch Bescheid der B., später, sofern nicht 
über die anderweite Feststellung zwischen der BG. und dem Empfangs- 
berechtigten ausdrückliches Einverständnis erzielt ist, nur auf Antrag 
durch Entscheidung des Schiedsgerichts (8§ 88 Abs. 3 Gu VG.). 
1) Ruhen der Rente. 
Das Recht auf Bezug der Rente ruht 
1. Bei Verbüßung einer Freiheitsstrafe über 1 Monat und bei 
Ülberweisung in ein Arbeitshaus oder eine Besserungsanstalt; 
2. bei Ausländern, die keinen Wohnsitz im Inlande haben: 
3. bei unbekanntem Aufenthalt im Auslande; 
4. bei Seeleuten während des Dienstes auf fremden Kriegeschiffen. 
(§ 94 GuU WG., § 100 LU WG., § 37 Abs. 1 Bu VW., § 98 SU.) 
  
  
8 88. III. Verhältuis zu Krankenkafsen, 
Armenverbänden 2c. 
Die Verpflichtung der eingeschriebenen Hülfskassen, sowie der 
sonstigen Kranken-, Sterbe-, Invaliden= und anderen Unterstützungs- 
kassen, den von Unfällen betroffenen Arbeitern und Betriebsbeamten 
sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen Unterstützungen zu 
gewähren, sowie die Verpflichtung von Gemeinden und Armenverbänden 
zur Unterstützung hülfsbedürftiger Personen wird durch die Unfallver- 
sicherungsgesetze nicht berührt. Den vorgedachten Kassen ist jedoch ein 
Ersatzanspruch gewährt für die Zeit nach Beginn der 14. Woche 
nach dem Unfall, sofern die Hülfsbedürftigkeit auf einem Unfall beruht, 
für dessen Folgen die Berufsgenossenschaft usw. haftet. Auf die gedachten 
Kassen geht bis zum Betrage der anläßlich des Unfalls geleisteten 
Unterstützung die für den gleichen Zeitraum fällige Unfallrente über; mehr 
als die Hälfte der Rente — bei vorübergehenden Unterstützungen mehr 
als die Häfte von 3 Monatsbeträgen — darf jedoch nicht überwiesen
	        
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