304 2. Buch. 2. Abschnitt. Verfassungsrecht des Deutschen Reiches.
Als wesentliche Veränderungen sind anzusehen erhebliche
Besserungen oder Verschlimmerungen, bei der Hinterbliebenenrente Weg-
fall der Bedürftigkeit, dagegen nicht Veränderungen des Arbeitsver-
hältnisses, des Arbeitsverdienstes, Hinzutreten anderer Krankheiten, die
mit dem Unfall in keinem ursächlichen Zusamenhang stehen, veränderte
Beurteilung der tatsächlich unverändert gebliebenen Sach= und Rechts-
lage. Bei Veränderung der Verhältnisse infolge eines neu durch-
geführten Heilverfahrens tritt freie Schätzung ein, und ist ein neuer
Bescheid zu erteilen.
Nach Ablauf von 2 Jahren von der Rechtskraft des Bescheids oder
der Entscheidung ab, durch welche die Entschädigung zuerst endgültig
festgestellt worden ist, darf eine anderweite Feststellung nur in Zeit-
räumen von mindestens 1 Jahre beantragt oder vorgenommen werden,
sofern nicht zwischen der BG. und dem Empfangsberechtigten über einen
kürzeren Zeitraum ausdrückliches Einverständnis erzielt ist (8 88
Abs. 2 GUVG.).
Die anderweite Feststellung erfolgt innerhalb der ersten fünf Jahre von
der Rechtskraft der erwähnten Bescheide oder Entscheidungen ab auf An-
trag oder von Amts wegen durch Bescheid der B., später, sofern nicht
über die anderweite Feststellung zwischen der BG. und dem Empfangs-
berechtigten ausdrückliches Einverständnis erzielt ist, nur auf Antrag
durch Entscheidung des Schiedsgerichts (8§ 88 Abs. 3 Gu VG.).
1) Ruhen der Rente.
Das Recht auf Bezug der Rente ruht
1. Bei Verbüßung einer Freiheitsstrafe über 1 Monat und bei
Ülberweisung in ein Arbeitshaus oder eine Besserungsanstalt;
2. bei Ausländern, die keinen Wohnsitz im Inlande haben:
3. bei unbekanntem Aufenthalt im Auslande;
4. bei Seeleuten während des Dienstes auf fremden Kriegeschiffen.
(§ 94 GuU WG., § 100 LU WG., § 37 Abs. 1 Bu VW., § 98 SU.)
8 88. III. Verhältuis zu Krankenkafsen,
Armenverbänden 2c.
Die Verpflichtung der eingeschriebenen Hülfskassen, sowie der
sonstigen Kranken-, Sterbe-, Invaliden= und anderen Unterstützungs-
kassen, den von Unfällen betroffenen Arbeitern und Betriebsbeamten
sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen Unterstützungen zu
gewähren, sowie die Verpflichtung von Gemeinden und Armenverbänden
zur Unterstützung hülfsbedürftiger Personen wird durch die Unfallver-
sicherungsgesetze nicht berührt. Den vorgedachten Kassen ist jedoch ein
Ersatzanspruch gewährt für die Zeit nach Beginn der 14. Woche
nach dem Unfall, sofern die Hülfsbedürftigkeit auf einem Unfall beruht,
für dessen Folgen die Berufsgenossenschaft usw. haftet. Auf die gedachten
Kassen geht bis zum Betrage der anläßlich des Unfalls geleisteten
Unterstützung die für den gleichen Zeitraum fällige Unfallrente über; mehr
als die Hälfte der Rente — bei vorübergehenden Unterstützungen mehr
als die Häfte von 3 Monatsbeträgen — darf jedoch nicht überwiesen