Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich. (1)

8 89. IV. Übertragung der Ansprüche. Pfändung. 305 
werden. Genießt der Rentenberechtigte anstatt fortlaufender Unter- 
stützung Verpflegung in einer Anstalt, so kann für deren Dauer die 
Rente bis zum vollen Betrage überwiesen werden (88 25, 26, 27 
GU VW., 9E 30, 32 LUVG., §§ 9, 45 Abs. 1 Bu V., §8 29, 30, 
31 S1U .). 
sS. XV. übertragung der Ansprüche. Pfändung. 
Die Übertragung der aus den U VG. sich ergebenden Ansprüche auf 
dritte sowie deren Verpfändung hat nur insoweit rechtliche Wirkung, 
als sie erfolgt: 
1. zur Deckung eines Vorschusses, welcher dem Berechtigten auf seine 
Ansprüche vor Anweisung der Rente oder des Sterbegeldes von dem 
Betriebsunternehmer oder Genossenschaftsorgan oder dem Mitglied eines 
solchen Organs gegeben worden ist; 
2. zur Deckung der im § 850 Abs. 4 der Ziodilprozeßordnung 
bezeichneten Forderungen (Unterhaltsansprüche der Verwandten, Ehe- 
gatten, des unehelichen Kindes); 
3. zur Deckung von Forderungen der ersatzberechtigten Kassen, 
Gemeinden, Armenverbände usw. 
Auf geschuldete Beiträge, gezahlte Vorschüsse, zu Unrecht gezahlte 
Entschädigungen, zu erstattende Kosten des Verfahrens, Geldstrafen rc. 
dürfen die Ansprüche aufgerechnet werden. 
Ausnahmsweise darf der Berechtigte den Anspruch ganz oder zum 
Teil auf andere übertragen, jedoch nur mit Genehmigung der unteren 
Verwaltungsbehörde (§ 96 Gu W., § 102 LuUWG., § 37 Abs. 1 
BUVG., 8 100 SUG.). 
§ 90. D. Aufbringung der Mittel. 
Die Mittel zur Deckung der von den Berufsgenossenschaften zu leisten- 
den Entschädigung und Verwaltungskosten werden allein durch die 
Betriebsunternehmer aufgebracht, die Anrechnung von Beiträgen 
auf die Arbeitslöhne ist verboten und unter Strafe gestellt (88 29 ff. 
41 Abs. 3 GuU V., 9 34 ff., 152 Abs. 3 LUVG., 88§ 13, 24 ff., 
45 Abs. 2 Bu VG., 85 34 ff., 139 Abs. 3 SlG.). 
8 91. E. Feststellung und Auszahlung der 
Entschädigungen. 
1. Anzeige und Untersuchung der Unfälle. 
Von jedem in einem versicherten Betriebe vorkommenden Unfalle, 
durch welchen eine in demselben beschäftigte Person getötet wird oder 
eine Körperverletzung erleidet, welche eine völlig oder teilweise Arbeits- 
unfähigkeit von mehr als drei Tagen oder den Tod zur Folge hat, 
ist von dem Betriebsunternehmer bei der Ortspolizeibehörde und dem 
durch Statut zu bestimmenden Genossenschaftsorgane schriftlich Anzeige 
zu erstatten. 
Die Anzeige, welche auf einem vom R#. festgestellten Formular 
zu erfolgen hat, muß binnen drei Tagen nach Kenntnis vom Unfall 
Altmann, Handbuch der Verfassung I. 20 
 
	        
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