§ 92. V. Anderweite Feststellung der Rente 2c. 307
Berufsgenossenschaft oder bei der für den Wohnort des Entschädigungs-
berechtigten zuständigen unteren Verwaltungsbehörde erfolgt ist. In
solchem Falle ist die Anmeldung unverzüglich an die zuständige Stelle
abzugeben, und der Beteiligte davon zu benachrichtigen.
Nach Ablauf der Frist ist der Anmeldung nur dann Folge zu geben,
wenn zugleich glaubhaft bescheinigt wird, daß eine einen Ent-
schädigungsanspruch begründende Folge des Unfalls erst
später bemerkbar geworden oder daß der Entschädigungsberechtigte von
der Verfolgung seines Anspruchs durch außerhalb seines Willens
liegende Verhältnisse abgehalten worden ist, und wenn die An-
meldung innerhalb dreier Monate, nachdem eine Unfall-
folge bemerkbar geworden oder das Hindernis für die
Anmeldung weggefallen, erfolgt ist (§ 72 Abs. 1, 2 GU V.,
§ 78 Abs. 1, 2 LU W., § 37 Abs. 1 BuVG., 85.77 Abs. 1, 2
SG., § 8 Abs. 1, 2 UFG. f. B.).
Hinterbliebene eines Verletzten, für welchen eine Entschädigung fest-
gestellt war, haben ihren Entschädigungsanspruch bei Vermeidung des
Ausschlusses vor Ablauf von 2 Jahren nach dem Tode des Verletzten
anzumelden (6§6 92 GuU#G., 8 98 LuU W., § 37 Abs. 1 Bu VG.,
8 96 SUVG.).
4. Auszahlung der Entschädigungen. Die Auszahlung der
Entschädigung erfolgt nach Feststellung der Entschädigung auf Anweisung
des Genossenschaftsvorstandes durch die Postanstalt des Wohn-
ortes des Empfangsberechtigten. Dem letzteren ist die mit der Zahlung
beauftragte Postanstalt unter Beifügung von Quittungsformularen zu
bezeichnen. Verlegt der Empfangsberechtigte seinen Wohnsitz, so hat
er bei dem Genossenschaftsvorstand oder bei der Postanstalt des bisherigen
Wohnsitzes die Rentenüberweisung an die andere Postanstalt zu be-
antragen (8§ 87, 97 Gu VWG., §8 93, 103 Lu VG., § 37 Abs. 1
Bu W., §§ 91, 101 SU.).
8 92. V. Anderweite Feststellung der Rente infolge
Veränderung der Verhältnisse.
1. Feststellung oder Aufhebung durch die Berufsgenossen-
schaft. Die anderweite Feststellung kann erfolgen bei wesentlicher
Veränderung der für die Feststellung der Entschädigung maßgebenden
Verhältnisse.
Sie geschieht innerhalb der ersten 5 Jahre von der Rechtskraft des
früherer Bescheids oder Urteils ab auf Antrag oder von Amts wegen
durch Bescheid der Berufsgenossenschaft.
2. Feststellung oder Aufhebung durch das Schiedsgericht
(Antragsverfahren). Nach Ablauf von 5 Jahren erfolgt die
anderweite Feststellung oder die Aufhebung der Rente nur auf Antrag
durch Entscheidung des Schiedsgerichts, sofern nicht über die ander-
weite Festsiellung durch die Berufsgenossenschaft zwischen dieser und
dem Empfangsberechtigten ausdrückliches Einverständnis erzielt ist
(88 88 Abs. 3, 89 GuU VG., §§ 94 Abs. 3, 95 LU VG., § 37 Abs. 1
Bu VG., §8 93 Abs. 3, 93 SU G.).