Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich. (1)

§ 92. V. Anderweite Feststellung der Rente 2c. 307 
Berufsgenossenschaft oder bei der für den Wohnort des Entschädigungs- 
berechtigten zuständigen unteren Verwaltungsbehörde erfolgt ist. In 
solchem Falle ist die Anmeldung unverzüglich an die zuständige Stelle 
abzugeben, und der Beteiligte davon zu benachrichtigen. 
Nach Ablauf der Frist ist der Anmeldung nur dann Folge zu geben, 
wenn zugleich glaubhaft bescheinigt wird, daß eine einen Ent- 
schädigungsanspruch begründende Folge des Unfalls erst 
später bemerkbar geworden oder daß der Entschädigungsberechtigte von 
der Verfolgung seines Anspruchs durch außerhalb seines Willens 
liegende Verhältnisse abgehalten worden ist, und wenn die An- 
meldung innerhalb dreier Monate, nachdem eine Unfall- 
folge bemerkbar geworden oder das Hindernis für die 
Anmeldung weggefallen, erfolgt ist (§ 72 Abs. 1, 2 GU V., 
§ 78 Abs. 1, 2 LU W., § 37 Abs. 1 BuVG., 85.77 Abs. 1, 2 
SG., § 8 Abs. 1, 2 UFG. f. B.). 
Hinterbliebene eines Verletzten, für welchen eine Entschädigung fest- 
gestellt war, haben ihren Entschädigungsanspruch bei Vermeidung des 
Ausschlusses vor Ablauf von 2 Jahren nach dem Tode des Verletzten 
anzumelden (6§6 92 GuU#G., 8 98 LuU W., § 37 Abs. 1 Bu VG., 
8 96 SUVG.). 
4. Auszahlung der Entschädigungen. Die Auszahlung der 
Entschädigung erfolgt nach Feststellung der Entschädigung auf Anweisung 
des Genossenschaftsvorstandes durch die Postanstalt des Wohn- 
ortes des Empfangsberechtigten. Dem letzteren ist die mit der Zahlung 
beauftragte Postanstalt unter Beifügung von Quittungsformularen zu 
bezeichnen. Verlegt der Empfangsberechtigte seinen Wohnsitz, so hat 
er bei dem Genossenschaftsvorstand oder bei der Postanstalt des bisherigen 
Wohnsitzes die Rentenüberweisung an die andere Postanstalt zu be- 
antragen (8§ 87, 97 Gu VWG., §8 93, 103 Lu VG., § 37 Abs. 1 
Bu W., §§ 91, 101 SU.). 
8 92. V. Anderweite Feststellung der Rente infolge 
Veränderung der Verhältnisse. 
1. Feststellung oder Aufhebung durch die Berufsgenossen- 
schaft. Die anderweite Feststellung kann erfolgen bei wesentlicher 
Veränderung der für die Feststellung der Entschädigung maßgebenden 
Verhältnisse. 
Sie geschieht innerhalb der ersten 5 Jahre von der Rechtskraft des 
früherer Bescheids oder Urteils ab auf Antrag oder von Amts wegen 
durch Bescheid der Berufsgenossenschaft. 
2. Feststellung oder Aufhebung durch das Schiedsgericht 
(Antragsverfahren). Nach Ablauf von 5 Jahren erfolgt die 
anderweite Feststellung oder die Aufhebung der Rente nur auf Antrag 
durch Entscheidung des Schiedsgerichts, sofern nicht über die ander- 
weite Festsiellung durch die Berufsgenossenschaft zwischen dieser und 
dem Empfangsberechtigten ausdrückliches Einverständnis erzielt ist 
(88 88 Abs. 3, 89 GuU VG., §§ 94 Abs. 3, 95 LU VG., § 37 Abs. 1 
Bu VG., §8 93 Abs. 3, 93 SU G.).
	        
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