Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich. (1)

308 2. Buch. 2. Abschnitt. Verfassungsrecht des Deutschen Reiches. 
Der Antrag des Berechtigten kann schriftlich oder zu Protokoll des 
Schiedsgerichts, einer anderen Behörde (Gemeindevorstands, Landrats) 
oder eines Genossenschaftsorgans gestellt werden. Die Unterlagen für 
die beantragte Rentenänderung sind glaubhaft zu machen. 
Ist das Schiedsgericht gesetzlich zur Entscheidung über den Antrag 
nicht zuständig, so hat der Vorsitzende ihn durch schriftlichen Bescheid 
zurückzuweisen, gegen welchen binnen 2 Wochen bei dem Schieds- 
erichte die Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung 
heantragt werden kann (8 31 Schiedsgerichtsordnung). 
Die Entscheidung des Schiedsgerichts kann durch Rekurs ange- 
fochten werden. 
8 93. VI. Verfahren. Rechtsmittel gegen die Bescheide. 
1. Berufung. 
Gegen den Bescheid des Vorstandes der Berufsgenossenschaft 
(Sektion r2c.) oder der Ausführungsbehörde, durch welchen eine Ent- 
schädigung abgelehnt oder festgestellt, eine Rente abgeändert, aufgehoben, 
eingestellt, oder durch Kapitalabfindung abgelöst oder ein Heilverfahren 
angeordnet wird, steht dem Berechtigten die Berufung an das in 
dem Bescheide bezeichnete Schiedsgericht zu. Die Berufung ist bei 
letzterem innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Bescheides 
einzulegen (§§ 76, 95 Abs. 1 GU WG., 8§ 82, 101 Abs. 1 MVG., 
§ 37 Abs. 1 BuVG., 88 80, 99 Abs. 1 Su., 8§ 5, 36 Sch GO.). 
Die Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn innerhalb derselben 
die Berufung bei einer inländischen Behörde oder bei einem Genossen- 
schaftsorgan eingegangen ist. " 
2. Rekurs. 
Gegen die Entscheidung des Schiedsgerichts, welche von Amts wegen 
dem Berufungskläger und dem Genossenschaftsorgan zuzustellen ist, 
findet das Rechtsmittel des Rekurses an das Reichsversicherungsamt 
statt und zwar, sofern die Streitigkeit betrifft Festsetzung, Ablehnung, 
Anderung oder Einstellung einer Rente (für eine voraussichtlich nicht 
vorübergehende Erwerbsunfähigkeit) oder einer Hinterbliebenenrente, 
auch wenn nur die Berechnung eines Jahresarbeitsverdienstes ange- 
fochten wird, Kapitalabfindung eines Ausländers. 
Der Rekurs ist innerhalb eines Monats nach der Zustellung 
der Schiedsgerichtsentscheidung einzulegen. 
Ist der Rekurs unzulässig, ver spätet oder offenbar ungerecht- 
fertigt, so wird er ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen. 
Die Rechtsmittel sind ohne aufschiebende Wirkung. 
Das Verfahren vor den Schiedsgerichten ist auf Grund gesetzlicher 
Ermächtigung durch Verordnung vom 2. November 1895 und der 
Geschäftsgang und das Verfahren des Reichsversicherungsamts durch 
Verordnung vom 19. Oktober 1900, abgedruckt in Amtl. Nachr. 1900 
S. 731 ff., geregelt. 
VII. Außerordentliche Rechtsmittel. 
Auf die Anfechtung rechtskräftiger Entscheidungen über einen Ent- 
schädigungsanspruch finden die Vorschriften der Zidilprozeßordnung 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.