308 2. Buch. 2. Abschnitt. Verfassungsrecht des Deutschen Reiches.
Der Antrag des Berechtigten kann schriftlich oder zu Protokoll des
Schiedsgerichts, einer anderen Behörde (Gemeindevorstands, Landrats)
oder eines Genossenschaftsorgans gestellt werden. Die Unterlagen für
die beantragte Rentenänderung sind glaubhaft zu machen.
Ist das Schiedsgericht gesetzlich zur Entscheidung über den Antrag
nicht zuständig, so hat der Vorsitzende ihn durch schriftlichen Bescheid
zurückzuweisen, gegen welchen binnen 2 Wochen bei dem Schieds-
erichte die Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung
heantragt werden kann (8 31 Schiedsgerichtsordnung).
Die Entscheidung des Schiedsgerichts kann durch Rekurs ange-
fochten werden.
8 93. VI. Verfahren. Rechtsmittel gegen die Bescheide.
1. Berufung.
Gegen den Bescheid des Vorstandes der Berufsgenossenschaft
(Sektion r2c.) oder der Ausführungsbehörde, durch welchen eine Ent-
schädigung abgelehnt oder festgestellt, eine Rente abgeändert, aufgehoben,
eingestellt, oder durch Kapitalabfindung abgelöst oder ein Heilverfahren
angeordnet wird, steht dem Berechtigten die Berufung an das in
dem Bescheide bezeichnete Schiedsgericht zu. Die Berufung ist bei
letzterem innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Bescheides
einzulegen (§§ 76, 95 Abs. 1 GU WG., 8§ 82, 101 Abs. 1 MVG.,
§ 37 Abs. 1 BuVG., 88 80, 99 Abs. 1 Su., 8§ 5, 36 Sch GO.).
Die Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn innerhalb derselben
die Berufung bei einer inländischen Behörde oder bei einem Genossen-
schaftsorgan eingegangen ist. "
2. Rekurs.
Gegen die Entscheidung des Schiedsgerichts, welche von Amts wegen
dem Berufungskläger und dem Genossenschaftsorgan zuzustellen ist,
findet das Rechtsmittel des Rekurses an das Reichsversicherungsamt
statt und zwar, sofern die Streitigkeit betrifft Festsetzung, Ablehnung,
Anderung oder Einstellung einer Rente (für eine voraussichtlich nicht
vorübergehende Erwerbsunfähigkeit) oder einer Hinterbliebenenrente,
auch wenn nur die Berechnung eines Jahresarbeitsverdienstes ange-
fochten wird, Kapitalabfindung eines Ausländers.
Der Rekurs ist innerhalb eines Monats nach der Zustellung
der Schiedsgerichtsentscheidung einzulegen.
Ist der Rekurs unzulässig, ver spätet oder offenbar ungerecht-
fertigt, so wird er ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen.
Die Rechtsmittel sind ohne aufschiebende Wirkung.
Das Verfahren vor den Schiedsgerichten ist auf Grund gesetzlicher
Ermächtigung durch Verordnung vom 2. November 1895 und der
Geschäftsgang und das Verfahren des Reichsversicherungsamts durch
Verordnung vom 19. Oktober 1900, abgedruckt in Amtl. Nachr. 1900
S. 731 ff., geregelt.
VII. Außerordentliche Rechtsmittel.
Auf die Anfechtung rechtskräftiger Entscheidungen über einen Ent-
schädigungsanspruch finden die Vorschriften der Zidilprozeßordnung