Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich. (1)

§8 94. Unfallverhütung. Überwachung der Betriebe rc. 309 
(8§ 578 ff.) über die Wiederaufnahme des Verfahrens ent- 
sprechende Anwendung (§ 84 GuUG., § 90 Lu W., § 37 Abs. 1 
LuG., § 88 SUG., § 26 der Verordn. vom 19. Oktober 1900). 
Anhang. 
§#94. Unfallverhütung. Überwachung der Betriebe 
durch die Genofsenschaften. 
1. Unfallverhütungsvorschriften. Die Gepnossenschaften sind 
befugt, für den Umfang des Genossenschaftsbezirkes oder für bestimmte 
Industriebezirke oder Betriebsarten oder bestimmt abzugrenzende Be- 
zirke Vorschriften zu erlassen: 
a) über die von den Mitgliedern zur Verhütung von Unfällen in ihren 
Betrieben zu treffenden Einrichtungen unter Bedrohung der Zuwider- 
handelnden mit der Einschätzung ihrer Betriebe in eine höhere Gefahren- 
klasse oder, falls sich die letzteren bereits in der höchsten Gefahrenklasse 
befinden, mit Zuschlägen bis zum doppelten Betrage ihrer Beiträge. 
Für die Herstellung der vorgeschriebenen Einrichtungen ist den Mit- 
gliedern eine aungemesene Frist zu bewilligen; 
b) über das in den Betrieben von den Versicherten zur Verhütung 
von Unfällen zu beobachtende Verhalten unter Bedrohung der Zu- 
widerhandelnden mit Geldstrafen bis zu 6 M. 
Diese Vorschriften bedürfen der Genehmigung des Reichsversicherungs- 
amts (§ 78 UVG.). « 
2.ÜberwachungderBetriebe.DieGenossenschaftensindbæ 
fugt,durchBeauftragtedieBefolgungderzurVerhütungvonUn- 
fällen erlassenen Vorschriften zu überwachen, von den Einrichtungen 
der Betriebe, soweit sie für die Zugehörigkeit zur Genossenschaft oder 
für die Einschätzung in den Gefahrenbetrieb von Bedeutung sind, 
Kenntnis zu nehmen. Die Unternehmer sind verpflichtet, bei Ver- 
meidung von Geldstrafen bis zu 300 M. den Beauftragten den Zu- 
tritt während der Betriebszeit zu gestatten und ihre Bücher und Listen 
vorzulegen. Nur wenn der Unternehmer die Schädigung seiner Ge- 
schäftsinteressen fürchtet, kann er vom Vorstande die Bestellung anderer, 
von ihm vorzuschlagender Sachverständiger auf seine Kosten ver- 
langen. Den Beauftragten und Sachverständigen liegt die Verpflichtung 
zur Verschwiegenheit bezüglich der Betriebsgeheimnisse ob. Die Ver- 
letzung dieser Verpflichtung, auf die sie von der unteren Verwaltungs- 
behörde vereidigt sind, ist mit Strafe bedroht. 
Die durch die Uberwachung und Kontrolle der Betriebe entstehenden 
Kosten gehören zu den Verwaltungskosten der Genossenschaft. Soweit 
dieselben in baren Auslagen bestehen, können sie durch den Vorstand 
der Genossenschaft dem Betriebsunternehmer auferlegt werden, wenn 
derselbe durch Nichterfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen zu 
ihrer Aufwendung Anlaß gegeben hat. Gegen die Auferlegung der 
kosten findet binnen 2 Wochen nach Zustellung des Beschlusses die 
Beschwerde an das RV. statt. Die Beitreibung derselben erfolgt 
in derselben Weise, wie die der Gemeindeabgaben (§8 82—86 “ 
  
  
  
 
	        
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