Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich. (1)

8 95. A. Umfang der Versicherung. 311 
Der Bundesrat hat von der ihm erteilten Befugnis der Erstreckung 
der Versicherungspflicht nach dem Invaliditäts= und Altersversicherungs- 
gesetze bis jetzt nur hinsichtlich der Hausgewerbetreibenden der Tabak- 
fabrikation (Bek. vom 16. Dezember 1891 RGBl. S. 395) und der 
Textilindustrie (Bek. vom 1. März 1894 RGBl. S. 324 und 9. No- 
vember 1895 REl. S. 452) Gebrauch gemacht. 
III. Befreiung von der Versicherungspflicht. 
Kraft Gesetzes 
1. alle Personen unter 16 Jahren; 
2. Personen, welche nur gegen freien Unterhalt beschäftigt werden, 
wie z. B. Lehrlinge; 
3. Reichs-, Staats= und Kommunalbeamte, sowie Lehrer und Er- 
zieher an öffentlichen Schulen und Anstalten, solange sie lediglich zur 
Ausbildung für ihren Beruf beschäftigt werden, oder sofern ihnen eine 
Anwartschaft auf Pension im Mindestbetrage der Invalidenrente (116 M.), 
gewährleistet ist; 
4. pensionsberechtigte Beamte der Versicherungsanstalten und be- 
sonderen Kasseneinrichtungen; 
5. Personen, welche während ihrer wissenschaftlichen Berufsausbildung 
Unterricht gegen Entgelt erteilen, z. B. Studenten, Gymnasiasten usw.; 
6. Personen des Soldatenstandes, welche dienstlich als Arbeiter be- 
schäftigt werden; 
7. Invalidenrentenempfänger; 
8. erwerbsunfähige Personen, d. h. solche, deren Erwerbsfähigkeit 
dauernd auf weniger als ½ des normalen Zustandes herabgesetzt ist 
(§8 1, 3 Abs. 2, 5 JV.). 
Durch Bundesratsbeschluß können von der Versicherungspflicht 
befreit werden: 
8 Personen, welche nur ganz vorübergehende Dienstleistungen ver- 
richten; 
2. Ausländer, welchen der Aufenthalt im Inlande nur für bestimmte 
Dauer gestattet ist; 
3. pensionsberechtigte Beamte und Pensionäre von anderen Ver- 
bänden, als Staats-, Kommunal= oder Versicherungsverbänden, oder 
von Körperschaften, sowie Lehrer und Erzieher an nicht öffentlichen 
Schulen oder Anstalten (§§ 4, 7 JVG.). 
Aufihren Antrag sind von der Versicherungspflicht zu befreien: 
1. Pensionäre oder Wartegeldempfänger des Reichs, der Bundes- 
staaten, Kommunalverbände und Versicherungsanstalten, sowie pensionierte 
Lehrer und Erzieher; 
2. Personen, welche eine Unfallrente von mindestes 116 M. beziehen; 
3. Personen, welche das 70. Lebensjahr vollendet haben, auch wenn 
sie keine Altersrente beziehen; 
4. Personen, welche Lohnarbeit nur in bestimmten Jahreszeiten für 
höchstens 12 Wochen oder überhaupt für nicht mehr als 50 Tage 
übernehmen, im übrigen aber ihren Lebensunterhalt als Betriebs- 
unternehmer oder anderweit selbständig erwerben oder ohne Lohn oder
	        
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