Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich. (1)

312 2. Buch. 2. Abschnitt. Verfassungsrecht des Deutschen Reiches. 
Gehalt tätig sind, solange für dieselben nicht bereits 100 Wochen lang 
Beiträge entrichtet worden sind (§ 6 JVWG.). 
IV. Feiwillige Bersicherung. 
1. Selbstversicherung. 
Folgende Personen sind zur Selbstversicherung, sofern sie das 
40. Lebensjahr nicht vollendet haben, berechtigt: 
a) Die nach § 1 JIVG. versicherungspflichtigen Personen, sofern ihr 
regelmäßiger Jahresarbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt mehr als 
2000 M., aber nicht über 3000 M. beträgt. 
b) Gewerbetreibende und sonstige Betriebsunternehmer, welche nicht 
regelmäßig mehr als zwei versicherungspflichtige Lohnarbeiter beschäftigen 
(Landwirte, Kaufleute, Gastwirte, selbständige Handwerker, Hebammen, 
Schneiderinnen, Kochfrauen), sowie Hausgewerbetreibende, sämtlich, 
soweit nicht durch Beschluß des Bundesrats die Versicherungspflicht auf 
sie erstreckt worden ist. 
R) Personen, welche nur gegen freien Unterhalt tätig sind oder wegen 
uur zinergehender Dienstleistungen von der Versicherungspflicht be- 
reit sind. 
Diese Personen sind ferner berechtigt, beim Ausscheiden aus dem 
die Berechtigung zur Selbstversicherung begründenden Verhältnis die 
Selbstversicherung fortzusetzen und zu erneuern (§ 14 Abs. 1 JVG.). 
2. Weiterversicherung. 
Personen, welche aus einem die Versicherungspflicht begründenden 
Verhältnis ausscheiden, sind befugt, die Versicherung freiwillig forl- 
zusetzen oder zu erneuern (§ 14 Abs. 2 JIVG.). 
8§ 96. B. Organisation. 
Die Durchführung der Invalidenversicherung erfolgt durch Ver- 
sicherungsanstalten, Schiedsgerichte und das Reichsver- 
sicherungsamt unter Mitwirkung der Landesverwaltungs- 
behörden und der Postbehörden. 
a) Die Mitwirkung der unteren Landesverwaltungsbehörden 
erstreckt sich auf die Entscheidung über Anträge auf Befreiung von der 
Versicherungspflicht, die Aufnahme und Vorbereitung von Anträgen, 
auf Rentenbewilligungen und -zentziehung und die Entscheidung von 
Beitragsstreitigkeiten (Versicherungspflicht). Die Zahl der mitwirkenden 
Vertreter der Arbeitgeber und Versicherten beträgt mindestens je vier 
für den Bezirk der unteren Verwaltungsbehörde (§8§ 6, Abs. 1, 57 ff., 
155, 157, 169 JVG.). 
b) Die Versicherungsanstalten bilden die eigentlichen Träger der 
Alters= und Invaliditätsversicherung. Diese sind für weitere Kommunal= 
verbände (Provinz, Regierungsbezirk) oder für das Gebiet einzelner 
Bundesstaaten je besonders oder gemeinsam errichtet. In einer Ver- 
sicherungsanstalt sind kraft Gesetzes alle diejenigen Personen versichert, 
deren Beschäftigungsort im Bezirke der Anstalt liegt. Die Versicherungs- 
anstalten haben die Rechte juristischer Personen. Ihre Vertretung und 
Verwaltung führt ein Vorstand, bestehend aus einem oder mehreren 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.