312 2. Buch. 2. Abschnitt. Verfassungsrecht des Deutschen Reiches.
Gehalt tätig sind, solange für dieselben nicht bereits 100 Wochen lang
Beiträge entrichtet worden sind (§ 6 JVWG.).
IV. Feiwillige Bersicherung.
1. Selbstversicherung.
Folgende Personen sind zur Selbstversicherung, sofern sie das
40. Lebensjahr nicht vollendet haben, berechtigt:
a) Die nach § 1 JIVG. versicherungspflichtigen Personen, sofern ihr
regelmäßiger Jahresarbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt mehr als
2000 M., aber nicht über 3000 M. beträgt.
b) Gewerbetreibende und sonstige Betriebsunternehmer, welche nicht
regelmäßig mehr als zwei versicherungspflichtige Lohnarbeiter beschäftigen
(Landwirte, Kaufleute, Gastwirte, selbständige Handwerker, Hebammen,
Schneiderinnen, Kochfrauen), sowie Hausgewerbetreibende, sämtlich,
soweit nicht durch Beschluß des Bundesrats die Versicherungspflicht auf
sie erstreckt worden ist.
R) Personen, welche nur gegen freien Unterhalt tätig sind oder wegen
uur zinergehender Dienstleistungen von der Versicherungspflicht be-
reit sind.
Diese Personen sind ferner berechtigt, beim Ausscheiden aus dem
die Berechtigung zur Selbstversicherung begründenden Verhältnis die
Selbstversicherung fortzusetzen und zu erneuern (§ 14 Abs. 1 JVG.).
2. Weiterversicherung.
Personen, welche aus einem die Versicherungspflicht begründenden
Verhältnis ausscheiden, sind befugt, die Versicherung freiwillig forl-
zusetzen oder zu erneuern (§ 14 Abs. 2 JIVG.).
8§ 96. B. Organisation.
Die Durchführung der Invalidenversicherung erfolgt durch Ver-
sicherungsanstalten, Schiedsgerichte und das Reichsver-
sicherungsamt unter Mitwirkung der Landesverwaltungs-
behörden und der Postbehörden.
a) Die Mitwirkung der unteren Landesverwaltungsbehörden
erstreckt sich auf die Entscheidung über Anträge auf Befreiung von der
Versicherungspflicht, die Aufnahme und Vorbereitung von Anträgen,
auf Rentenbewilligungen und -zentziehung und die Entscheidung von
Beitragsstreitigkeiten (Versicherungspflicht). Die Zahl der mitwirkenden
Vertreter der Arbeitgeber und Versicherten beträgt mindestens je vier
für den Bezirk der unteren Verwaltungsbehörde (§8§ 6, Abs. 1, 57 ff.,
155, 157, 169 JVG.).
b) Die Versicherungsanstalten bilden die eigentlichen Träger der
Alters= und Invaliditätsversicherung. Diese sind für weitere Kommunal=
verbände (Provinz, Regierungsbezirk) oder für das Gebiet einzelner
Bundesstaaten je besonders oder gemeinsam errichtet. In einer Ver-
sicherungsanstalt sind kraft Gesetzes alle diejenigen Personen versichert,
deren Beschäftigungsort im Bezirke der Anstalt liegt. Die Versicherungs-
anstalten haben die Rechte juristischer Personen. Ihre Vertretung und
Verwaltung führt ein Vorstand, bestehend aus einem oder mehreren