Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich. (1)

318 2. Buch. 2. Abschnitt. Verfassungsrecht des Deutschen Reiches. 
Ist Streit über die Beitragspflicht, so hat nach endgültiger Er- 
ledigung desselben die untere Verwaltungsbehörde von Amts wegen 
dafür zu sorgen, daß zu wenig erhobene Beiträge durch nachträgliche 
Verwendung von Marken beigebracht werden. Zu viel erhobene 
Beiträge werden auf Antrag zurückgezahlt (68 158, 160 JVG.). 
Erstattung von Beiträgen. Die Hälfte der Beiträge ist in 
folgenden Fällen zu erstatten: 
1. weiblichen Versicherten, wenn sie eine Ehe eingehen; 
2. beim Tode einer männlichen Person, welche verstirbt, bevor ihr 
die eine Rente bewilligende Entscheidung zugestellt ist, der hinterlassenen 
Witwe, in deren Ermangelung den hinterlassenen ehelichen Kindern 
unter 15 Jahren und des von der Verstorbenen ernährten erwerbs- 
unfähigen Witwers. 
Die Beitragserstattung ist in den vorerwähnten Fällen nur zulässig, 
wenn mindestens 200 Wochenbeiträge entrichtet sind (§§ 42, 
43, 44 JV .). 
Mit der Erstattung erlischt die durch das frühere Versicherungsver- 
hältnis begründete Anwartschaft. 
Der Erstattungsanspruch muß bei Vermeidung des Ausschlusses vor 
Ablauf eines Jahres nach dem Tode des Versicherten erhoben werden 
( 44 Abs. 3 JVG.). Der Erstattungsanspruch ist bei der unteren 
Verwaltungsbehörde des Wohnortes oder des letzten Beschäftigungs- 
ortes anzumelden (§ 128 JVG.). 
Berechnung der Invalidenrente. Zu dem feststehenden jähr- 
lichen Reichszuschusse von 50 M. tritt jedesmal der von der Ve.= 
sicherungsanstalt aufzubringende Teil der Rente. 
Die Berechnung des letzterwähnten Teiles erfolgt in der Weise, daß 
einem Grundbetrage die der Zahl der Beitragswochen entsprechenden 
Steigerungssätze hinzugerechnet werden. 
Der Grundbetrag beläuft sich: 
für die Lohnklasse I auf 60 M. 
* # 7 7“ 70 % 
% „½ ½% II % 80 „ 
% 2½ 7½ IV. 7% 90 „ 
% „½% 7 V. 7 100 „„ 
Der Berechnung des Grundbetrages der Invalidenrente werden stets 
500 Beitragswochen zugrunde gelegt. Sind weniger als 500 Bei- 
tragswochen nachgewiesen, so werden für die fehlenden Wochen Beiträge 
der Lohnklasse I in Ansatz gebracht; sind mehr als 500 Beitragswochen 
nachgewiesen, so sind stets die 500 Beiträge der höchsten Lohnklasse 
zugrunde zu legen. Kommen für diese 500 Wochen verschiedene 
Lohnklassen in Betracht, so wird als Grundbetrag der Durchschnitt der 
diesen Beitragswochen entsprechenden Grundbeträge in Ansatz gebracht. 
Der Steigerungssatz beträgt für jede Beitragswoche: in der Lohn- 
klasse 1 3 Pfg., II 6 Pfg., III 8 Pfg., IV 10 Pfg., V 12 Pfg. 
Für die Beitragswoche kann nur ein Steigerungssatz in Ansatz ge- 
bracht werden. Sind mehr Beitragsmarken verwendet, als hiernach 
  
 
	        
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