§ 97. C. Gegenstand der Versicherung. 319
Beitragswochen in Anrechnung gebracht werden dürfen, und können
die zu Unrecht beigebrachten Marken nicht mehr ermittelt werden, so
sind die Beiträge durch Ausscheidung der für die niederigren Lohn-
klassen entrichteten Marken bis auf die zulässige Höchstzahl zu mindern
(§ 36 JIVG.).
Berechnung der Altersrente.
Zu dem feststehenden jährlichen Reichszuschusse von 50 M. tritt
jedesmal der von der Versicherungsanstalt aufzubringende Teil der Rente.
Dieser beträgt
in der Lohnklasse lI 60 M.
*# *7 *7 II " " " 90 7*
„ „ v III. 120 „
„ „ „ IV. . 150 „
* *7 7*7 V ½ " "* 180 »
Kommen Beiträge in verschiedenen Lohnklassen in Betracht, so wird
der Durchschnitt der diesen Beiträgen entsprechenden Altersrente ge-
währt. Sind mehr als 1200 Beitragswochen nachgewiesen, so sind
die 1200 Beiträge der höchsten Lohnklassen der Berechnung zugrunde
zu legen (§ 37 JVG.).
Anordnung eines Heilverfahrens.
Ist ein Versicherter dergestalt erkrankt, daß seine Invalidität zu
besorgen ist, oder ist begründete Annahme vorhanden, daß der Empfänger
einer Invalidenrente bei Durchführung eines Heilverfahrens die Er-
werbsfähigkeit wieder erlangen werde, so kann die Versicherungsanstalt
(besondere Kasseneinrichtung) ein Heilverfahren eintreten lassen. Sie
kann dasselbe einer Krankenkasse (GK V., Knappschaftskasse, Hilfskasse)
übertragen oder von dieser übernehmen.
Die Versicherungsanstalt kann das Heilverfahren durch Unterbringung
des Erkrankten in einem Krankenhause oder in einer Anstalt für Ge-
nesende gewähren. Ist der Erkrankte verheiratet, oder hat er eine
eigene Haushaltung, oder ist er Mitglied der Haushaltung seiner
amilie, so bedarf es hierzu seiner Zustimmung (§ 18 Abs. 1, 2,
19, § 47 Abs. 2, §§ 166, 173 J.).
Erfolgt die Unterbringung des Versicherten in einem Krankenhause
oder Genesungsanstalt, so hat die Versicherungsanstalt (Kasseneinrichtung)
zu gewähren:
Versicherten, welche der reichs= oder landesgesetzlichen Krankenfürsorge
unterliegen, vom Beginne des Heilverfahrens bis zu dessen Beendigung
die Leistungen der Krankenkasse.
Den übrigen Versicherten freie Kur und Verpflegung, sowie den von
ihnen unterhaltenen Angehörigen eine Unterstützung. Diese Angehörigen-
unterstützung beträgt, sofern der Versicherte der reichs= oder landes-
gesetzlichen Krankenfürsorge unterlag, die Hälfte des für ihn während
der gesetzlichen Dauer der Krankenunterstützung maßgebend gewesenen
Krankengeldes, im übrigen ein Viertel des ortsüblichen Tagelohnes
( 18 Abs. 3, 4, 8§ 47 Abs. 2 JVG.).