Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich. (1)

§ 97. C. Gegenstand der Versicherung. 319 
Beitragswochen in Anrechnung gebracht werden dürfen, und können 
die zu Unrecht beigebrachten Marken nicht mehr ermittelt werden, so 
sind die Beiträge durch Ausscheidung der für die niederigren Lohn- 
klassen entrichteten Marken bis auf die zulässige Höchstzahl zu mindern 
(§ 36 JIVG.). 
Berechnung der Altersrente. 
Zu dem feststehenden jährlichen Reichszuschusse von 50 M. tritt 
jedesmal der von der Versicherungsanstalt aufzubringende Teil der Rente. 
Dieser beträgt 
in der Lohnklasse lI 60 M. 
*# *7 *7 II " " " 90 7* 
„ „ v III. 120 „ 
„ „ „ IV. . 150 „ 
* *7 7*7 V ½ " "* 180 » 
Kommen Beiträge in verschiedenen Lohnklassen in Betracht, so wird 
der Durchschnitt der diesen Beiträgen entsprechenden Altersrente ge- 
währt. Sind mehr als 1200 Beitragswochen nachgewiesen, so sind 
die 1200 Beiträge der höchsten Lohnklassen der Berechnung zugrunde 
zu legen (§ 37 JVG.). 
Anordnung eines Heilverfahrens. 
Ist ein Versicherter dergestalt erkrankt, daß seine Invalidität zu 
besorgen ist, oder ist begründete Annahme vorhanden, daß der Empfänger 
einer Invalidenrente bei Durchführung eines Heilverfahrens die Er- 
werbsfähigkeit wieder erlangen werde, so kann die Versicherungsanstalt 
(besondere Kasseneinrichtung) ein Heilverfahren eintreten lassen. Sie 
kann dasselbe einer Krankenkasse (GK V., Knappschaftskasse, Hilfskasse) 
übertragen oder von dieser übernehmen. 
Die Versicherungsanstalt kann das Heilverfahren durch Unterbringung 
des Erkrankten in einem Krankenhause oder in einer Anstalt für Ge- 
nesende gewähren. Ist der Erkrankte verheiratet, oder hat er eine 
eigene Haushaltung, oder ist er Mitglied der Haushaltung seiner 
amilie, so bedarf es hierzu seiner Zustimmung (§ 18 Abs. 1, 2, 
19, § 47 Abs. 2, §§ 166, 173 J.). 
Erfolgt die Unterbringung des Versicherten in einem Krankenhause 
oder Genesungsanstalt, so hat die Versicherungsanstalt (Kasseneinrichtung) 
zu gewähren: 
Versicherten, welche der reichs= oder landesgesetzlichen Krankenfürsorge 
unterliegen, vom Beginne des Heilverfahrens bis zu dessen Beendigung 
die Leistungen der Krankenkasse. 
Den übrigen Versicherten freie Kur und Verpflegung, sowie den von 
ihnen unterhaltenen Angehörigen eine Unterstützung. Diese Angehörigen- 
unterstützung beträgt, sofern der Versicherte der reichs= oder landes- 
gesetzlichen Krankenfürsorge unterlag, die Hälfte des für ihn während 
der gesetzlichen Dauer der Krankenunterstützung maßgebend gewesenen 
Krankengeldes, im übrigen ein Viertel des ortsüblichen Tagelohnes 
( 18 Abs. 3, 4, 8§ 47 Abs. 2 JVG.). 
 
	        
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