Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich. (1)

320 2. Buch. 2. Abschnitt. Verfassungsrecht des Deutschen Reiches. 
Gewährung von Naturalleistungen an Stelle der Rente. 
Durch statutarische Bestimmung einer Gemeinde oder eines weiteren 
Kommunalverbandes kann für Bezirke, in denen nach Herkommen der 
Lohn land= oder forstwirtschaftlicher Arbeiter ganz oder zum Teil in 
Form von Naturalleistungen gewährt wird, angeordnet werden, daß die 
Rente bis zu ⅜ ihres Betrags in dieser Form gewährt wird. 
Gewohnheitsmäßigen Trinkern, welchen nach behördlicher Anordnung 
geistige Getränke in öffentlichen Schankstätten nicht verabfolgt werden 
dürfen, kann die Rente ihrem vollen Betrage nach in Naturalleistungen 
gewährt werden (§ 24 JIVG.). 
Auf Grund statutarischer Bestimmung der Versicherungsanstalt kann 
der Vorstand einem Rentenempfänger auf seinen Antrag an Stelle der 
Rente Aufnahme in ein Invalidenhaus oder eine ähnliche Anstalt ge- 
währen (8 25 JVG.). 
Mit Genehmigung des Bundesrats können endlich die Versicherungs- 
anstalten beschließen, daß die Überschüsse des Sondervermögens einer 
Anstalt zu anderen als den im Gesetz vorgesehenen Leistungen im 
wirtschaftlichen Interesse der Rentenempfänger, Versicherten, sowie ihrer 
Angehörigen verwendet werden (§ 45 JVG.). 
  
8 98. Entziehnug und Ruhen der Invalidenrente. 
Tritt in den Verhältnissen des Empfängers einer Invalidenrente 
eine Veränderung ein, welche ihn nicht mehr als erwerbsunfähig er- 
scheinen läßt, so kann demselben die Rente entzogen werden E 47 
Abs. 1, 173 JVG.). 
Die Entziehung der Rente tritt mit Ablauf des Monats in Wirksam- 
keit, in welchem der die Entziehung aussprechende Bescheid zugestellt 
worden ist (§ 47 Abs. 3). 
Bei Neugewährung der Rente bezw. Bewilligung der Rente für 
dauernde Erwerbsunfähigkeit an Stelle einer Krankenrente oder bei 
Gewährung der Altersrente ist die Zeit des früheren Rentenbezugs 
dem Versicherten ebenso wie eine bescheinigte Krankheitszeit anzurechnen 
E 47 Abst. 4). 
Das Recht auf Bezug der Rente ruht (§§ 48, 173 JVG.); 
1. für diejenigen, welche eine Unfallrente (Witwen= oder Aszendenten- 
rente), Pension, Wartegeld oder ähnliche Bezüge beziehen, solange und 
soweit diese Bezüge zus ammen mit der Invaliden= oder Altersrente 
den 7 ½⅛ fachen Grundbetrag der Invalidenrente übersteigen; 
2. solange der Berechtigte eine die Dauer von 1 Monat übersteigende 
Freiheitsstrafe verbüßt, oder solange er in einem Arbeitshause oder in 
einer Besserungsanstalt untergebracht ist; 
3. solange der Berechtigte nicht im Inlande seinen gewöhnlichen 
Aufenthalt hat; · 
4. während des Bezuges der Invalidenrente ruht die Altersrente. 
 
	        
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