Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich. (1)

332 2. Buch. 2. Abschnitt. Verfassungsrecht des Deutschen Reiches. 
enthält: a) die Meldepflicht (lohne Aufforderung) zur Stammrolle, 
5r d S Gestellpflicht vor der Ersatzbehörde behufs Ausmusterung bezw. 
ushebung. 
Die Meldepflicht des Militärpflichtigen besteht darin, daß er beie 
Beginn des militärpflichtigen Alters d. h. mit dem 1.-Januar des- 
jenigen Jahres, in welchem er das 20. Lebensjahr vollendet, sich zur 
Aufnahme in die Rekrutierungsstammrolle in der Zeit vom 15. Januar 
bis 1. Februar bei der Ortsbehörde seines dauernden Aufenthaltsortes 
zu melden und zur Herbeiführung endgültiger Entscheidung über seine 
Dienstverpflichtung jährlich höchstens zweimal bei den Ersatzbehörden 
seines Stammrollenbezirkes zu gestellen hat. 
Die Gestellungspflicht ist eine doppelte: 
a) zur Musterung vor der Ersatzkommission (NMG. 8 10). Das 
Ersatzwesen ist in der Weise geordnet, daß das Deutsche Reich in mili- 
tärischer Hinsicht in 22 Armeekorps, diese in der Regel in je vier Brigade- 
bezirke, diese in Landwehrbezirke und diese in Aushebungs= und eptl. 
Musterungsbezirke eingeteilt ist bezw. sind. Das Ersatzgeschäst selbst 
beginnt mit der Verteilung des Ersatzes. Dem Ersatzgeschäft liegen 
Listen zugrunde, die nach den Geburtsregistern und den von den 
Pflichtigen zu bewirkenden Meldungen aufgestellt werden. Sie zer- 
fallen in die Stammrollen für die Gemeinden, die alphabetischen und 
die Restantenlisten für die Ersatz= und in die Vorstellungslisten für 
die Oberersatzkommissionen. Als Ersatzbehörden kommen vier Instanzen 
in Betracht, nämlich die Ersatzkommissionen der Aushebungsbezirke, 
die Oberersatzkommissionen der Infanteriebrigadebezirke, die Ersatz- 
behörden dritter Instanz für die Armeekorpsbezirke, die Ersatzbehörde 
der Ministerialinstanz. Die Behörden setzen sich zusammen aus 
Offizieren und Zivilbeamten. Die Entscheidungen der Ersatzbehörden 
hängen ab von der Würdigkeit und Tauglichkeit, den Familien- 
verhältnissen (Unembehrlichkeit und der Rangierung (Überzähligkeit). 
Sie sind entweder vorläufige, bestehend in der Zurückstellung für Cegel- 
mäßig) das laufende Jahr, und in endgültige, bestehend Ausschließung 
(wegen Unwürdigkeit und Bestrafung) oder Ausmusterung (wegen körper- 
licher oder geistiger Gebrechen) vom Heeres= (oder Marine-) Dienst, 
in Überweisung zum Landsturm oder zur Ersatzreserve oder aber in 
Aushebung für einen Truppenteil (bezw. Marine). 
5) die Aushebung vor der Oberersatzkommission (Wehr O. S§# 69 ff.). 
Die ausgehobenen Rekruten erhalten einen Urlaubspaß, mit dessen 
Aushändigung sie zu den Mannschaften des Beurlaubtenstandes über- 
treten und der Kontrolle der Landwehrbehörden unterstellt werden 
(RMG. § 34, Wehr . 8 80). 
Der Ersatzbedarf an einzustellenden Rekruten wird alljährlich vom 
Kaiser (bezw. für Bayern vom König von Bayern) für das ganze 
Reich festgestellt und danach durch die Kriegsministerien auf die Armee- 
korpsbezirke und Brigaden verteilt. 
Ausnahmen von der gesetzlichen Wehrpflicht. 
a) Junge Leute, welche die erforderliche Bildung durch Zeugnisse 
der hierzu berechtigten Lehranstalten oder durch Bestehen einer Prüfung 
  
 
	        
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