§ 105. V. Die freiwillige Dienstpflicht. 333
nachweisen und sich während ihrer Dienfhei selbst bekleiden, ausrüsten
und verpflegen, brauchen nur ein Jahr bei der Fahne in einem selbst-
gewählten Truppenteile zu dienen und werden schon nach einjähriger
Dienstzeit im aktiven Heere zur Reserve beurlaubt. Ebenso kann für
Seeleute von Beruf und das Maschinenpersonal die Dienstzeit in der
aktiven Marine auf ein Jahr herabgesetzt werden; doch können letztere
niemals zu Reserve= und Seewehroffizieren in Vorschlag gebracht
werden (Kriegsdienstges. § 11, 13 Ziff. 3 u. 4).
b) Volksschullehrer und geprüfte Kandidaten des Volksschulamts
können schon nach zehnwöchiger aktiver Dienstzeit bei der Infanterie-
waffe zur Reserve beurlaubt werden (Reichsmilitärges. § 511, HO.
§ 13 Ziff. 2).
) die zur Disposition der Ersatzbehörden Entlassenen (z. B. bei
Dienstunbrauchbarkeit während der aktiven Dienstzeit) gehören bis zur
Entscheidung über ihr ferneres Dienstverhältnis dem Beurlaubtenstande
an (Reichsmilitärges. 8§ 52—55, 56 Ziff. 4, 60 Ziff. 5; Wehr O. § 82).
d) für ehemalige Militärzöglinge und Schüler militärischer Institute
(Wehr O. 8 10 Ziff. 2; HO. 8 13 Ziff. 5—9).
e) für Krankenwärter und Trainsoldaten (HO. 8§ 13 Ziff. 3 u. 4).
Ein freiwilliger Eintritt in den aktiven Dienst mit der Berechtigung
einer freien Auswahl des Truppenteils (bei der reitenden Feldartillerie
drei-, bei der Kavallerie drei= oder vierjähriger Dienst) ist beim
Nachweise moralischer und körperlicher Befähigung schon nach vollendetem
17. Lebensjahre gestattet. Wehrpflichtige der seemännischen und halb-
seemännischen Bevölkerung dürfen nur in die Marine freiwillig ein-
treten (Kriegsdienstges. S 10; Wehr O. §§ 24, 84).
Für Dienstpflichtige, welche vor Beginn des militärpflichtigen Alters
in das Heer eingetreten sind, endet die Verpflichtung am 31. März
desjenigen Jahres, in welchem sie 19 Jahre dem Heere angehört
haben (Ges. vom 11. Februar 1888 Art. II § 3; Wehr O. 8 12 Ziff. 6).
8 105. V. Die freiwillige Dienstpflicht.
Neben der gesetzlichen Wehrpflicht ist eine freiwillige Ubernahme der
Militärdienstpflicht in Heer und Marine vorgesehen. Eine solche findet
statt bei den Offizieren und Sanitätsoffizieren, wie bei den Kapitu-
lanten, d. h. Mannschaften, die nach Erfüllung der gesetzlichen aktiven
Dienstpflicht sich zu einer zeitlich bestimmten Verlängerung ihres aktiven
Dienstes gegen gewisse Vorteile (Avancement) verpflichten.
VI. Die Wehrpflicht bei den Kaiserlichen Schutztruppen in den afri-
kanischen Schutzgebieten.
Nach den §§ 18, 19 des RG. vom 18. Juli 1896 RGl. S. 653
wird durch Kaiserliche Verordnung bestimmt, in welchen Schutzgebieten
und unter welchen Voraussetzungen wehrpflichtige Reichsangehörige, die
daselbst ihren Wohnsitz haben, ihrer aktiven Dienstpflicht bei den Schutz-
truppen Genüge leisten dürfen, und inwiefern in Fällen von Gefahr
Reservisten des Reichsheeres und der Marine zur notwendigen Verstärkung
der Schutztruppen herangezogen werden können. Eine derartige Kaiserliche