Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich. (1)

§ 105. V. Die freiwillige Dienstpflicht. 333 
nachweisen und sich während ihrer Dienfhei selbst bekleiden, ausrüsten 
und verpflegen, brauchen nur ein Jahr bei der Fahne in einem selbst- 
gewählten Truppenteile zu dienen und werden schon nach einjähriger 
Dienstzeit im aktiven Heere zur Reserve beurlaubt. Ebenso kann für 
Seeleute von Beruf und das Maschinenpersonal die Dienstzeit in der 
aktiven Marine auf ein Jahr herabgesetzt werden; doch können letztere 
niemals zu Reserve= und Seewehroffizieren in Vorschlag gebracht 
werden (Kriegsdienstges. § 11, 13 Ziff. 3 u. 4). 
b) Volksschullehrer und geprüfte Kandidaten des Volksschulamts 
können schon nach zehnwöchiger aktiver Dienstzeit bei der Infanterie- 
waffe zur Reserve beurlaubt werden (Reichsmilitärges. § 511, HO. 
§ 13 Ziff. 2). 
) die zur Disposition der Ersatzbehörden Entlassenen (z. B. bei 
Dienstunbrauchbarkeit während der aktiven Dienstzeit) gehören bis zur 
Entscheidung über ihr ferneres Dienstverhältnis dem Beurlaubtenstande 
an (Reichsmilitärges. 8§ 52—55, 56 Ziff. 4, 60 Ziff. 5; Wehr O. § 82). 
d) für ehemalige Militärzöglinge und Schüler militärischer Institute 
(Wehr O. 8 10 Ziff. 2; HO. 8 13 Ziff. 5—9). 
e) für Krankenwärter und Trainsoldaten (HO. 8§ 13 Ziff. 3 u. 4). 
Ein freiwilliger Eintritt in den aktiven Dienst mit der Berechtigung 
einer freien Auswahl des Truppenteils (bei der reitenden Feldartillerie 
drei-, bei der Kavallerie drei= oder vierjähriger Dienst) ist beim 
Nachweise moralischer und körperlicher Befähigung schon nach vollendetem 
17. Lebensjahre gestattet. Wehrpflichtige der seemännischen und halb- 
seemännischen Bevölkerung dürfen nur in die Marine freiwillig ein- 
treten (Kriegsdienstges. S 10; Wehr O. §§ 24, 84). 
Für Dienstpflichtige, welche vor Beginn des militärpflichtigen Alters 
in das Heer eingetreten sind, endet die Verpflichtung am 31. März 
desjenigen Jahres, in welchem sie 19 Jahre dem Heere angehört 
haben (Ges. vom 11. Februar 1888 Art. II § 3; Wehr O. 8 12 Ziff. 6). 
8 105. V. Die freiwillige Dienstpflicht. 
Neben der gesetzlichen Wehrpflicht ist eine freiwillige Ubernahme der 
Militärdienstpflicht in Heer und Marine vorgesehen. Eine solche findet 
statt bei den Offizieren und Sanitätsoffizieren, wie bei den Kapitu- 
lanten, d. h. Mannschaften, die nach Erfüllung der gesetzlichen aktiven 
Dienstpflicht sich zu einer zeitlich bestimmten Verlängerung ihres aktiven 
Dienstes gegen gewisse Vorteile (Avancement) verpflichten. 
VI. Die Wehrpflicht bei den Kaiserlichen Schutztruppen in den afri- 
kanischen Schutzgebieten. 
Nach den §§ 18, 19 des RG. vom 18. Juli 1896 RGl. S. 653 
wird durch Kaiserliche Verordnung bestimmt, in welchen Schutzgebieten 
und unter welchen Voraussetzungen wehrpflichtige Reichsangehörige, die 
daselbst ihren Wohnsitz haben, ihrer aktiven Dienstpflicht bei den Schutz- 
truppen Genüge leisten dürfen, und inwiefern in Fällen von Gefahr 
Reservisten des Reichsheeres und der Marine zur notwendigen Verstärkung 
der Schutztruppen herangezogen werden können. Eine derartige Kaiserliche 
  
  
 
	        
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