Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich. (1)

334 2. Buch. 2. Abschnitt. Verfassungsrecht des Deutschen Reiches. 
Verordnung ist unter dem 30. März 1897 (RGl. S. 167) ergangen, 
betreffend die Erfüllung der Dienstpflicht bei der Kaiserlichen Schutz- 
truppe für Südwestafrika. Danach wird Angehörigen des Reichsheeres 
oder der Kaiserlichen Marine, welche auf Grund freiwilliger Meldung 
der Schutztruppe für Südwestafrika zugeteilt sind, die Zeit, während 
welcher sie bei der Schutztruppe dienen, auf die aktive Dienstzeit im 
Heere oder in der Kaiserlichen Marine angerechnet (§ 1). Wehr- 
pflichtige Reichsangehörige, einschließlich der Einjährig-Freiwilligen, 
welche in dem südwestafrikanischen Schutzgebiet ihren Wohnsitz haben, 
werden zur Ableistung ihrer aktiven Dienstpflicht auf ihren Wunsch in 
die Schutztruppe für Südwestafrika eingestellt (§#§# 2, 3). Nach be- 
endeter aktiver Dienstzeit in der Schutztruppe treten sämtliche Mann- 
schaften zum Beurlaubtenstande des Heeres oder der Kaiserlichen Marine 
über (§ 6 Abs. 1). 
8 106. VII. Die Sonuderrechte der Militärpersonen. 
Die besonderen Rechte der Militärpersonen, zu denen alle wehr- 
pflichtigen Personen im aktiven Heere oder in der Kaiserlichen Marine 
einschließlich der Offiziere, Arzte, Militärbeamten (Zivilbeamte der 
Militärverwaltung) zu zählen sind, gehören sowohl dem öffentlichen 
Recht, wie dem Privatrecht an. 
1. Privatrechtlich sind Militärpersonen insofern privilegiert, als 
sie in Kriegszeiten oder während eines Belagerungszustandes unter er- 
leichterten Formen Testamente errichten können. Für schriftliche genügt 
eigenhändige Niederschrift und Unterschrift des Erblassers; für münd- 
liche genügt, wenn sie vor einem Kriegsgerichtsrat, Oberkriegsgerichtsrat 
oder Offizier unter Zuziehung von zwei Zeugen oder noch einer der 
vorgenannten Urkundspersonen erklärt wurden, und wenn über die Er- 
klärung des Testators eine Schrift aufgenommen, dem Testator vor- 
gelesen und von den Urkundspersonen unterschrieben wurde (§ 44 des 
RMG.). Dasselbe gilt für das sog. Marinetestament (Art. 44 E. 
z. BGB.) Erleichterte Formen sind im Felde noch vorgesehen für 
Akte der freiwilligen Gerichtsbarkeit und einige andere Rechtsangelegen- 
heiten, indem für Aufnahme dieser Akte Kriegs= und Oberkriegsgerichts- 
räte für zuständig erklärt werden (RG. vom 28. Mai 1901 — RGl. 
S. 185). Mit den Beamten gemeinsam steht den Militärbeamten 
nach § 570 BGB. das gesetzliche Kündigungsrecht bei Mietswohnungen 
im Falle der Versetzung zu. 
2. Im Zivilprozesse gelten für Militärpersonen besondere Be- 
stimmungen bezüglich des Gerichtsstandes (der Gerichtsstand bestimmt 
sich nach dem jeweiligen, bei den Truppen im Auslande nach dem 
letzten deutschen Standort) (§§ 14, 20 Abs. 2 ZPO. und NM. 
§ 39) der Zustellungen (Zustellungen und Ladungen erfolgen durch 
Ersuchen der Militärbehörde) (68 172, 378, 380 Abs. 4, 390 Abst. 4, 
409 Abs. 3 8PO.) und der Zwangsvollstreckung. (Zwangsvollstreckungen 
dürfen erst nach Anzeige bei der Militärbehörde beginnen und in 
Militärdienstgebäuden (auf Kriegsfahrzeugen) nur von ihr vorgenommen 
werden. Auch bezüglich des Gegenstandes ist die ZV. beschränkt.) 
  
  
 
	        
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