Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich. (1)

§ 106. VII. Die Sonderrechte der Militärpersonen. 337 
1. Pensionierung und Invalidenversorgung. 
Offiziere und Militärärzte mit Offizierrang im aktiven Dienst haben 
Anspruch auf Pension: 
a) nach zehnjähriger Dienstzeit im Falle eingetretener Dienstunfähig- 
keit oder vollendeten 60. Lebensjahres. 
b) jederzeit und ohne weitere Voraussetzung bei Dienstunfähigkeit 
infolge von „Dienstbeschädigung“. Dies gilt auch für Offiziere und 
Mannschaften des Beurlaubtenstandes. 
Die Höhe der Pension bestimmt sich nach der Länge der Dienstzeit 
und dem pensionsfähigen Diensteinkommen. Bezüglich der Dienstzeit 
werden Feldzugsjahre und die auf Seereisen außerhalb der Ost= und 
Nordsee, sowie in den afrikanischen Kolonien zugebrachte, mindestens 
sechs Monate betragende Dienstzeit doppelt in Anrechnung gebracht. 
Pensionserhöhungen (besondere Kriegs= und Verstümmelungszulagen) 
werden den im Kriege invalide gewordenen Offizieren und Soldaten 
des Heeres und der Flotte gewährt. 
Die Pensionsansprüche können innerhalb sechs Monate nach end- 
gültiger Entscheidung der Militärbehörde im Rechtswege geltend ge- 
macht werden. 
Unteroffiziere und Gemeine haben Anspruch auf Versorgung 
a) nach 18jähriger Dienstzeit, 
b) nach 8jähriger Dienstzeit bei Invalidität, 
IR) jederzeit bei Dienstunfähigkeit infolge einer „Dienstbeschädigung 
oder eines Betriebsunfalles.“ 
Invalidenversorgung besteht 
a) in Pension und Pensionszulagen, wobei die Höhe nach Rang, 
Länge der Dienstzeit, Grad der Dienst= oder Erwerbsunfähigkeit in 
5 Klassen abgestuft wird. 
b) in dem Zivilversorgungsschein, welcher ein Anrecht auf Anstellung 
im Subalterndienste des Reichs= oder der Bundesstaaten gewährt. 
Anspruch auf den Zivilversorgungsschein haben auch Unteroffiziere nach 
12 jähriger Dienstzeit bei guter Führung. Bei Invaliden ist auch die 
Aufnahme in ein Invalideninstitut, bei Halbinvaliden Verwendung im 
Garnisondienst vorgesehen. 
2. Versorgung der Hinterbliebenen. 
Die Witwen von Offizieren und Arzten mit Offizierrang erhalten 
nach Ablauf des Gnadenquartals oder Gnadenmonats ein Witwengeld 
in Höhe eines Drittels der Pension, welche dem Verstorbenen zuge- 
standen hätte (mindestens 160 M., höchstens 1600 M.), jede Waise 
ein Fünftel, jede Ganzwaise ein Drittel des Witwengeldes als Waisen- 
geld. Witwen= und Waisengeld dürfen zusammen indes den Betrag 
der Pension des Verstorbenen nicht übersteigen. 
Bei Witwen und Waisen der Personen des Soldatenstandes vom 
Feldwebel abwärts beträgt das Witwengeld 160 M., Waisengeld 32 M., 
bei Ganzwaisen 54 M. jährlich, jedoch ist Voraussetzung dieses An- 
spruchs, daß der Ehemann, bezw. Vater nach 10jähriger Dienstzeit 
oder infolge einer Dienstbeschädigung gestorben ist. 
Altmann, Handbuch der Verfassung I. 22 
 
	        
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