§ 106. VII. Die Sonderrechte der Militärpersonen. 337
1. Pensionierung und Invalidenversorgung.
Offiziere und Militärärzte mit Offizierrang im aktiven Dienst haben
Anspruch auf Pension:
a) nach zehnjähriger Dienstzeit im Falle eingetretener Dienstunfähig-
keit oder vollendeten 60. Lebensjahres.
b) jederzeit und ohne weitere Voraussetzung bei Dienstunfähigkeit
infolge von „Dienstbeschädigung“. Dies gilt auch für Offiziere und
Mannschaften des Beurlaubtenstandes.
Die Höhe der Pension bestimmt sich nach der Länge der Dienstzeit
und dem pensionsfähigen Diensteinkommen. Bezüglich der Dienstzeit
werden Feldzugsjahre und die auf Seereisen außerhalb der Ost= und
Nordsee, sowie in den afrikanischen Kolonien zugebrachte, mindestens
sechs Monate betragende Dienstzeit doppelt in Anrechnung gebracht.
Pensionserhöhungen (besondere Kriegs= und Verstümmelungszulagen)
werden den im Kriege invalide gewordenen Offizieren und Soldaten
des Heeres und der Flotte gewährt.
Die Pensionsansprüche können innerhalb sechs Monate nach end-
gültiger Entscheidung der Militärbehörde im Rechtswege geltend ge-
macht werden.
Unteroffiziere und Gemeine haben Anspruch auf Versorgung
a) nach 18jähriger Dienstzeit,
b) nach 8jähriger Dienstzeit bei Invalidität,
IR) jederzeit bei Dienstunfähigkeit infolge einer „Dienstbeschädigung
oder eines Betriebsunfalles.“
Invalidenversorgung besteht
a) in Pension und Pensionszulagen, wobei die Höhe nach Rang,
Länge der Dienstzeit, Grad der Dienst= oder Erwerbsunfähigkeit in
5 Klassen abgestuft wird.
b) in dem Zivilversorgungsschein, welcher ein Anrecht auf Anstellung
im Subalterndienste des Reichs= oder der Bundesstaaten gewährt.
Anspruch auf den Zivilversorgungsschein haben auch Unteroffiziere nach
12 jähriger Dienstzeit bei guter Führung. Bei Invaliden ist auch die
Aufnahme in ein Invalideninstitut, bei Halbinvaliden Verwendung im
Garnisondienst vorgesehen.
2. Versorgung der Hinterbliebenen.
Die Witwen von Offizieren und Arzten mit Offizierrang erhalten
nach Ablauf des Gnadenquartals oder Gnadenmonats ein Witwengeld
in Höhe eines Drittels der Pension, welche dem Verstorbenen zuge-
standen hätte (mindestens 160 M., höchstens 1600 M.), jede Waise
ein Fünftel, jede Ganzwaise ein Drittel des Witwengeldes als Waisen-
geld. Witwen= und Waisengeld dürfen zusammen indes den Betrag
der Pension des Verstorbenen nicht übersteigen.
Bei Witwen und Waisen der Personen des Soldatenstandes vom
Feldwebel abwärts beträgt das Witwengeld 160 M., Waisengeld 32 M.,
bei Ganzwaisen 54 M. jährlich, jedoch ist Voraussetzung dieses An-
spruchs, daß der Ehemann, bezw. Vater nach 10jähriger Dienstzeit
oder infolge einer Dienstbeschädigung gestorben ist.
Altmann, Handbuch der Verfassung I. 22