Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich. (1)

342 2. Buch. 2. Abschnitt. Verfassungsrecht des Deutschen Reiches. 
reserve zur zweiten oder dritten UÜbung einberufenen Mannschaften 
auf Verlangen aus öffentlichen Mitteln Unterstützung erhalten. Der 
Anspruch ist binnen vier Wochen nach beendigter Ubung von dem Ein- 
berufenen bei der Gemeindebörde seines Wohnsitzes bezw. Aufenthalts- 
ortes geltend zu machen. Das Reich erstattet der Gemeinde die 
gezahlten Beträge. 
8 110. Die Kriegsmarine. 
1, Organisation. Nach Art. 53 der NV. ist die Kriegsmarine 
des Reichs eine einheitliche unter dem Oberbefehl des Kaisers. Der 
Kaiser hat durch Erlaß vom 14. März 1899 (Mar.Verordn.Bl. S. 61) 
an Stelle des durch Kaiserl. Erlaß vom 30. März 1899 (REl. S. 47) 
für das Oberkommando berufenen kommandierenden Admirals das 
Oberkommando über die Flotte selbst wieder übernommen und 
unter sich nur einen Admiralstab eingerichtet. Daneben besteht als 
oberste Verwaltungsbehörde das Reichsmarineamt mit einem Staats- 
sekretär an der Spitze. 
Die gesetzliche Grundlage der Organisation der Kriegsflotte bildete 
zuerst das Flottengesetz vom 10. April 1898 (Röh. S. 165), 
welches demnächst durch das Flottengesetz vom 14. Juni 1900 
(Röl. S. 255) ersetzt wurde. 
Dasselbe regelt unter I den Schiffsbestand in der Weise, daß 
1. die Schlachtflotte aus 2 Flottenflaggschiffen, 4 Geschwadern zu je 
8 Linienschiffen, 8 großen Kreuzern und 24 kleinen Kreuzern als 
Aufklärungsschiffen; 
2. die Auslandsflotte aus 3 großen Kreuzern und 10 kleinen 
Kreuzern; 
3. die Materialreserve aus 4 Linienschiffen, 3 großen Kreuzern, 
4 kleinen Kreuzern Z„ 
bestehen soll (8 1). 
Ausgenommen bei Schiffsverlusten sollen ersetzt werden, Linienschiffe 
nach 25 Jahren, Kreuzer nach 20 Jahren (8 2). Bezüglich der 
Indiensthaltung (II) der Schlachtflotte gelten folgende Grundsätze: 
das 1. und 2. Geschwader bilden die aktive Schlachtflotte, das 3. und 4. 
Geschwader die Reserveschlachtflotte. Von der aktiven Schlachtflotte 
sollen sämtliche, von der Reserveschlachtflotte die Hälfte der Linieuschiffe 
und Kreuzer dauernd im Dienste gehalten werden. Zu Manövern 
sollen einzelne außer Dienst befindliche Schiffe der Reserveschlachtflotte 
vorübergehend in Dienst gestellt werden (§ 3). An Personalbestand 
(III) sollen an Deckoffizieren, Unteroffizieren und Gemeinen der 
Matrosendivisionen, Werftdivisionen und Torpedoabteilungen vorhanden 
sein: volle Besatzungen für die zur aktiven Schlachtflotte gehörigen 
Schiffe, für die Hälfte der Torpedoboote, die Schulschiffe und die 
Spezialschiffe, Besatzungsstämme (Maschinenpersonal 5/, übriges 
Personal ½⅛ der vollen Besatzungen) für die zur Reserveschlachtflotte 
gehörigen Schiffe sowie für die 2. Hälfte der Torpedoboote, 1 ½ fache 
Besatzungen für die im Auslande befindlichen Schiffe, der erforderliche 
Landbedarf, ein Zuschlag von 5 Prozent zum Gesamtbedarfe (8 4). 
 
	        
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