342 2. Buch. 2. Abschnitt. Verfassungsrecht des Deutschen Reiches.
reserve zur zweiten oder dritten UÜbung einberufenen Mannschaften
auf Verlangen aus öffentlichen Mitteln Unterstützung erhalten. Der
Anspruch ist binnen vier Wochen nach beendigter Ubung von dem Ein-
berufenen bei der Gemeindebörde seines Wohnsitzes bezw. Aufenthalts-
ortes geltend zu machen. Das Reich erstattet der Gemeinde die
gezahlten Beträge.
8 110. Die Kriegsmarine.
1, Organisation. Nach Art. 53 der NV. ist die Kriegsmarine
des Reichs eine einheitliche unter dem Oberbefehl des Kaisers. Der
Kaiser hat durch Erlaß vom 14. März 1899 (Mar.Verordn.Bl. S. 61)
an Stelle des durch Kaiserl. Erlaß vom 30. März 1899 (REl. S. 47)
für das Oberkommando berufenen kommandierenden Admirals das
Oberkommando über die Flotte selbst wieder übernommen und
unter sich nur einen Admiralstab eingerichtet. Daneben besteht als
oberste Verwaltungsbehörde das Reichsmarineamt mit einem Staats-
sekretär an der Spitze.
Die gesetzliche Grundlage der Organisation der Kriegsflotte bildete
zuerst das Flottengesetz vom 10. April 1898 (Röh. S. 165),
welches demnächst durch das Flottengesetz vom 14. Juni 1900
(Röl. S. 255) ersetzt wurde.
Dasselbe regelt unter I den Schiffsbestand in der Weise, daß
1. die Schlachtflotte aus 2 Flottenflaggschiffen, 4 Geschwadern zu je
8 Linienschiffen, 8 großen Kreuzern und 24 kleinen Kreuzern als
Aufklärungsschiffen;
2. die Auslandsflotte aus 3 großen Kreuzern und 10 kleinen
Kreuzern;
3. die Materialreserve aus 4 Linienschiffen, 3 großen Kreuzern,
4 kleinen Kreuzern Z„
bestehen soll (8 1).
Ausgenommen bei Schiffsverlusten sollen ersetzt werden, Linienschiffe
nach 25 Jahren, Kreuzer nach 20 Jahren (8 2). Bezüglich der
Indiensthaltung (II) der Schlachtflotte gelten folgende Grundsätze:
das 1. und 2. Geschwader bilden die aktive Schlachtflotte, das 3. und 4.
Geschwader die Reserveschlachtflotte. Von der aktiven Schlachtflotte
sollen sämtliche, von der Reserveschlachtflotte die Hälfte der Linieuschiffe
und Kreuzer dauernd im Dienste gehalten werden. Zu Manövern
sollen einzelne außer Dienst befindliche Schiffe der Reserveschlachtflotte
vorübergehend in Dienst gestellt werden (§ 3). An Personalbestand
(III) sollen an Deckoffizieren, Unteroffizieren und Gemeinen der
Matrosendivisionen, Werftdivisionen und Torpedoabteilungen vorhanden
sein: volle Besatzungen für die zur aktiven Schlachtflotte gehörigen
Schiffe, für die Hälfte der Torpedoboote, die Schulschiffe und die
Spezialschiffe, Besatzungsstämme (Maschinenpersonal 5/, übriges
Personal ½⅛ der vollen Besatzungen) für die zur Reserveschlachtflotte
gehörigen Schiffe sowie für die 2. Hälfte der Torpedoboote, 1 ½ fache
Besatzungen für die im Auslande befindlichen Schiffe, der erforderliche
Landbedarf, ein Zuschlag von 5 Prozent zum Gesamtbedarfe (8 4).