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Die zur Ausführung vorstehender Bestimmungen erforderlichen Mittel
sind jährlich im Reichshaushaltsetat bereit zu stellen (8 6).
Für die weitere Gliederung der Marine ist von Wichtigkeit deren
Einteilung in zwei Stationen, die der Ostsee in Kiel und die der
Nordsee in Wilhelmshafen, an deren Spitze je ein Stationschef nebst
dem Detachement Kiautschou steht. Dem Kommando jeder Station
sind bestimmte Bestandteile der Flotte unterstellt.
Unter dem Reichsmarineamt stehen noch als Verwaltung sbehörden
die Werften für den Schiffsbau zu Danzig, Kiel und Wilhelmshafen,
die Depots für Artillerie und Torpedos in Wilhelmshafen, Geestemünde,
Kuxhafen und Friedrichsort, die Intendanturen der Stationen Kiel
und Wilhelmshafen, die Sanitätsämter ebendort, die deutsche Seewarte
in Hamburg nebst den Observatorien zu Kiel und Wilhelmshafen, die
Inspektionen der Nord= und Ostseeküste.
In rechtlicher Beziehung gelten die zur Marine gehörigen Soldaten
und Beamten nach § 4 des MSt GB. vom 20. Juni 1872 (RGl.
S. 174) als Militärpersonen. Auf sie finden daher auch die Bestimmungen
sowohl des MStGB. wie die der MSt G. vom 1. Dez. 1898 (RBl.
S. 1189) Anwendung. Bezüglich des Disziplinarverfahrens gilt die
Kaiserl. Verordn. vom 4. Juni 1891 MVBl. S. 116).
2. Personalersatz.
Die Grundsätze der allgemeinen Wehrpflicht gelten auch für die
seemännische Bevölkerung des Reichs. Nach Art. 53 der Reichsverf.
ist die gesamte seemännische Bevölkerung, einschließlich des Maschinen-
personals und der Schiffshandwerker, vom Dienste im Landheer befreit,
dagegen zum Dienste in der Kaiserlichen Marine verpflichtet.
Als Seeleute gelten nach § 13 des Ges. über die Verpflichtung zum
Kriegsdienste vom 9. Nov. 1867 (BEl. S. 131) alle die, welche beim
Eintritt in dienstpflichtige Alter mindestens ein Jahr auf deutschen
Handelsschiffen gedient oder die Seefischerei gewerbsmäßig be-
trieben haben.
Die Wehrpflicht für die Marine regelt sich im allgemeinen nach den-
selben Grundsätzen, wie beim Landheer. Jedoch, kann die aktive Dienst-
zeit der Berufsseesoldaten und Maschinisten bei gehöriger technischer
Ausbildung auf ein Jahr abgekürzt, die Entlassung eingeschiffter
Mannschaften dagegen bei späterer Rückkehr in den Heimathafen bis
zu dieser verschoben werden.
Bezüglich der Ersatzverteilung für die Marine bestimmt § 1 in
Art. II des Ges. vom 26. Mai 1893 (Rl. S. 185), daß der Bedarf
an jährlichen Rekruten vom Kaiser festgestellt, die Verteilung dieses
Bedarfs durch den preuß. Kriegsminister nach Maßgabe der vorhandenen,
zur Einstellung in den aktiven Dienst tauglichen Militärpflichtigen der
seemännischen Bevölkerung, beim Mangel an solchen aber durch Hin-
übergreifen auf geeignete Militärpflichtige aus der Landbevölkerung
bewirkt werden soll.
Für Reserve, Seewehr und Marineersatzreserve gelten im allgemeinen
dieselben Vorschriften, wie für das Landheer. Als Besonderheit gilt,
daß die Seewehr nur nach Maßgabe des Bedarfs zur Flotte einberufen