§ 112. Das Konsulatwesen des Reichs. Aufgabe der Reichskonsuln 2c. 345
nicht vertretenen Bundesstaaten die Funktionen eines Landeskonsuls
auszusben (Art. 56 Abs. 2 S. 2 NV.).
In Ausführung des Art. 4 Nr. 7 NM. ist in Art. 56 Abs. 1 N.
die Bestimmung getroffen, daß das gesamte Konsulatwesen unter der
Aussicht des Kaisers steht, welcher die Konsuln, nach Vernehmung des
Ausschusses des Bundesrats für Handel und Verkehr, anstellt.
Für die Organisation der Konsulate des Reichs, die Rechte und
Pflichten der Reichskonsuln bildet die gesetzliche Grundlage das Gesetz
vom 8. November 1867 (BGl. S. 137). In diesem Gesetz wird in
zwei Abschnitten die Organisierung der Konsulate (1) und die Amtsstellung
der Konsuln (II) behandelt.
I. Die Aufgabe der Reichskonsuln besteht vornehmlich darin,
das Interesse des Reichs, namentlich in bezug auf Handel, Verkehr
und Schiffahrt tunlichst zu schützen und zu fördern, die Beobachtung
der Staatsverträge zu überwachen und den Angehörigen der Bundes-
staaten sowie anderer befreundeter Staaten in ihren Angelegenheiten
Rat und Beistand zu gewähren (§ 1 KG.).
Die Konsuln werden eingeteilt in Berufs= und Wahlkonfuln.
Die Berufskonsuln müssen eine besondere Vorbildung genossen haben,
den Konsulatdienst zu ihrem Lebensberufe machen und werden als be-
soldete Beamte an den Ort ihrer Bestimmung geschickt (8 7 und § 8
KG.). Zu Wahlkonsuln werden vorzugsweise ortsansässige Kaufleute
ernannt, welche das Amt als Ehrenamt verwalten.
Mit Rücksicht auf den Rang der Konsuln und den Umfang ihres
Amtsbezirkes unterscheidet man Generalkonsuln, Konsuln im
engeren Sinne und Vizekonfuln, welche grundsätzlich gleiche Rechts-
stellung haben (KG. § 2) zum Unterschiede von Konsulagenten, welche
nicht selbst Konsuln sind, sondern nur Privatbevollmächtigte eines
solchen (6 11 KG.).
Sämtliche Konsuln sind Reichsbeamte, üben staatliche Funktionen
aus und unterliegen im allgemeinen abgesehen von einigen Sonder-
bestimmungen dem Reichsbeamtengesetze vom 31. März 1873 (RGl.
S. 61). Als Sonderbestimmungen gelten für sie, daß ihr Diensteid
auf Erfüllung ihrer Dienstpflichten nach Maßgabe nicht bloß der
Gesetze (RBG. §§ 3, 10), sondern auch ihrer Instruktionen (§ 4 KE.)
geht, daß Berufskonsuln jederzeit gegen Wartegeld in den einstweiligen
Ruhestand versetzt werden dürfen (§ 25 RBSG.), daß ihre Beurlaubung
und Stellvertretung besonders geregelt ist durch Verordnung vom
23. April 1879 (RGBl. S. 134). Kaufmännische Geschäfte sind
Berufskonsuln verboten (KG. § 8, Verordnung vom 23. April 1879
und 7. Februar 1881 — RGBl. S. 27 — ).
II. Die Amtsrechte und Amtspflichten der Reichskonsuln,
welche in Abschnitt II des Konsulargesetzes geregelt sind, wobei jedoch
dessen §§ 16, 17 durch Art. 38 EG. z. BGB. Zusätze erhalten haben,
sind folgende:
Abgesehen von der durch den Kaiser vorausgegangenen Anstellung
ist Voraussetzung für Beginn und Ausübung der konsularischen Tätig-
keit, daß ein ernannter Reichskonsul die Genehmigung desjenigen