Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich. (1)

346 2. d Reiches. 
Staates, in welchen er seine Tätigleit ausüben soll, erhält, das sogen. 
„Exequatur“ (§ 1 der Dienstinstruktion). 
Im einzeln liegen den Konsuln folgende Amtsgeschäfte, bei denen 
sie zwar sich nach den Gesetzen des Deutschen Reichs, den inter- 
nationalen Staatsverträgen und nach ihren Instruktionen zu richten, 
gleichzeitig aber die durch Gesetz und Gewohnheiten ihres Amts- 
bezirkes gezogenen Schranken einzuhalten haben (KE. § 1) ob: 
1. Die Matrikelführung. Nach § 12 des KG. soll jeder Konsul 
über die in seinem Amtsbezirk wohnhaften oder bei ihm angemeldeten 
Reichsangehörigen ein Verzeichnis, sogen. Matrikel, führen. Die Ein- 
tragung in diese Matrikel schützt gegen den Verlust der Staats- 
angehörigkeit (§ 12 Abs. 2 KEG., 5 21 des RG. vom 1. Juni 1870 
Bll. S. 355). 
Außer den Reichsangehörigen sind dem Schutze der Konsuln 
unterstellt. 
a) Angehörige befreundeter Staaten, d. h. solcher Staaten, die durch 
internationale Vereinbarung Anspruch auf Konsularschutz für ihre Staats- 
angehörigen haben (vgl. Allgem. Dienstinstr. § 1); 
) sogen. de facto Untertanen d. h. Personen, welche von deutscher 
Nationalität sind, jedoch die Reichsangehörigkeit verloren haben, An- 
gehörige derselben, Unterbeamte der Gesandtschaften und Konsulate 
nebst Familien, sowie frühere Beamte dieser Art. Diese Schutz- 
genossen finden sich nur im Türkischen Reiche nebst den Vasallenstaaten, 
in anderen außereuropäischen Staaten und in den Staaten, in welchen 
die Konsulargerichtsbarkeit ausgeübt wird (Instr. vom 1. Mai 1872, 
vom 10. September 1876 Zentralbl. S. 557)). 
Die Aufnahme dieser Schutzgenossen erfolgt nur aus Antrag und 
nach Zustimmung des Gesandten. 
Die Reichsangehörigen sind zur Anmeldung behufs Eintragung in 
die Matrikel verpflichtet. Die Löschung geschieht, falls die Reichs- 
angehörigkeit verloren wird, bei Verzug aus dem Amtsbezirk des 
Konsuls, Abmeldung und Tod. 
2. Die standesamtliche Tätigkeit. 
Einem Reichskonsul kann vom Reichskanzler die zu veröffentlichende 
allgemeine Ermächtigung für dessen Amtsbezirk erteilt werden, Ehe- 
schließungen von Reichsangehörigen oder von einem Reichsangehörigen 
und einem Schutzgenossen (RG. vom 4. Mai 1870 10, vom 
25. Februar 1875 § 85 Abs. 2) vorzunehmen, sowie Geburten, 
Heiraten und Sterbefälle zu beurkunden und zwar nach Maßgabe des 
Personenstandsgesetzes vom 6. Februar 1875 (RGBl. S. 23). (KG. 
§ 13 und 88§ 1 ff., RG. vom 4. Mai 1870 BGl. S. 599. 
3. Die Tätigkeit als Urkundspersonen. 
Als solche haben sie (§§ 14—17a Kj: 
a) Urkunden, die in ihrem Amtsbezirk ausgestellt oder beglaubigt 
sind, zu legalisieren, ihnen den Beweis der Echtheit im Inlande 
zu sichern (§ 14; Ges. vom 1. Mai 1878 IREBl. S. 89 § 2; ZP. 
§ 438 Abs. 2);
	        
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