346 2. d Reiches.
Staates, in welchen er seine Tätigleit ausüben soll, erhält, das sogen.
„Exequatur“ (§ 1 der Dienstinstruktion).
Im einzeln liegen den Konsuln folgende Amtsgeschäfte, bei denen
sie zwar sich nach den Gesetzen des Deutschen Reichs, den inter-
nationalen Staatsverträgen und nach ihren Instruktionen zu richten,
gleichzeitig aber die durch Gesetz und Gewohnheiten ihres Amts-
bezirkes gezogenen Schranken einzuhalten haben (KE. § 1) ob:
1. Die Matrikelführung. Nach § 12 des KG. soll jeder Konsul
über die in seinem Amtsbezirk wohnhaften oder bei ihm angemeldeten
Reichsangehörigen ein Verzeichnis, sogen. Matrikel, führen. Die Ein-
tragung in diese Matrikel schützt gegen den Verlust der Staats-
angehörigkeit (§ 12 Abs. 2 KEG., 5 21 des RG. vom 1. Juni 1870
Bll. S. 355).
Außer den Reichsangehörigen sind dem Schutze der Konsuln
unterstellt.
a) Angehörige befreundeter Staaten, d. h. solcher Staaten, die durch
internationale Vereinbarung Anspruch auf Konsularschutz für ihre Staats-
angehörigen haben (vgl. Allgem. Dienstinstr. § 1);
) sogen. de facto Untertanen d. h. Personen, welche von deutscher
Nationalität sind, jedoch die Reichsangehörigkeit verloren haben, An-
gehörige derselben, Unterbeamte der Gesandtschaften und Konsulate
nebst Familien, sowie frühere Beamte dieser Art. Diese Schutz-
genossen finden sich nur im Türkischen Reiche nebst den Vasallenstaaten,
in anderen außereuropäischen Staaten und in den Staaten, in welchen
die Konsulargerichtsbarkeit ausgeübt wird (Instr. vom 1. Mai 1872,
vom 10. September 1876 Zentralbl. S. 557)).
Die Aufnahme dieser Schutzgenossen erfolgt nur aus Antrag und
nach Zustimmung des Gesandten.
Die Reichsangehörigen sind zur Anmeldung behufs Eintragung in
die Matrikel verpflichtet. Die Löschung geschieht, falls die Reichs-
angehörigkeit verloren wird, bei Verzug aus dem Amtsbezirk des
Konsuls, Abmeldung und Tod.
2. Die standesamtliche Tätigkeit.
Einem Reichskonsul kann vom Reichskanzler die zu veröffentlichende
allgemeine Ermächtigung für dessen Amtsbezirk erteilt werden, Ehe-
schließungen von Reichsangehörigen oder von einem Reichsangehörigen
und einem Schutzgenossen (RG. vom 4. Mai 1870 10, vom
25. Februar 1875 § 85 Abs. 2) vorzunehmen, sowie Geburten,
Heiraten und Sterbefälle zu beurkunden und zwar nach Maßgabe des
Personenstandsgesetzes vom 6. Februar 1875 (RGBl. S. 23). (KG.
§ 13 und 88§ 1 ff., RG. vom 4. Mai 1870 BGl. S. 599.
3. Die Tätigkeit als Urkundspersonen.
Als solche haben sie (§§ 14—17a Kj:
a) Urkunden, die in ihrem Amtsbezirk ausgestellt oder beglaubigt
sind, zu legalisieren, ihnen den Beweis der Echtheit im Inlande
zu sichern (§ 14; Ges. vom 1. Mai 1878 IREBl. S. 89 § 2; ZP.
§ 438 Abs. 2);