Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich. (1)

§ 112. Das Konsulatwesen des Reichs. Aufgabe der Reichskonsuln ꝛc. 347 
b) schriftliche Zeugnisse über ihre Amtshandlungen und Amtswahr- 
nehmungen mit der Beweiskraft öffentlicher Urkunden (§ 15 KG. 
3POD. 418, Freiw. GG. 8 188); « 
«c)NotariatgurkundenüberRechtsgeschäftezwischenReichöangehörigen 
untereinander, oder mit Fremden unter Lebenden oder von Todes wegen 
aufzunehmen (8 16 Abs. 1 KG.) und zwar nach Maßgabe der § 16 
Abs. 2 8§8 17 und 17a KG. (vogl. EG. z. BGB. Art. 38, J, II; 
Freiw. GG. 88 167 ff., 3PO. 8 415). 
4. Als Nachlaßbehörden. Sie sind berufen, sich der in ihrem 
Amtsbezirk befindlichen Verlassenschaften verstorbener Reichsangehöriger 
in Abwesenheit der nächsten Erben anzunehmen, den Nachlaß zu siegeln 
und zu inventarisieren, den beweglichen Nachlaß zu versilbern und die 
feststehenden Schulden aus den vorhandenen, verfügbaren Geldmitteln 
zu tilgen (§ 18 KG., Erl. vom 18. Dezember 1875 Zentralbl. S. 817). 
5. Gewährung der Rechtshilfe. Innerhalb ihres Amtsbezirks 
dürfen die Konsuln auf Ersuchen deutscher Behörden Zustellungen 
jeder Art an dort sich aufhaltende Personen bewirken, wobei die Zu- 
stellung durch ihr schriftliches Zeugnis nachgewiesen wird (§ 19 KG. 
88 199—202 ZP.), sowie Zeugen abhören und Eide ab- 
nehmen, sofern sie hierzu vom Reichskanzler ermächtigt sind (§ 20; 
Allgem. Dienstinstr. dazu; §§ 363, 373, 478 ZPO.; § 157 GVG.; 
§§ 7 Nr. 1; 18 KGG. vom 7. April 1900 Rl. S. 213). 
6. Richterliche Geschäfte bei Rechtsstreitigkeiten von Reichs- 
angehörigen unter sich und mit Fremden. Auf Antrag der Parteien 
sollen die Konsuln den Abschluß von Vergleichen vermitteln und das 
Schiedsrichteramt übernehmen (§ 21 KG.). 
7. Eigentliche Gerichtsbarkeit ½) üben die Konsuln aus in den 
Ländern, in denen es durch Herkommen oder Staatsvertrag gestattet 
ist (. B. Türkei, China, Persien, Korea) ferner auf Grund besonderer 
Ermächtigung über Reichsangehörige und Schutzgenossen (Konsular- 
gerichtsbarkeitsgesetz vom 7. April 1900 — RGBl. 213 §§ 1—3)9. 
Die Konsulargerichtsbarkeit wird ausgeübt nach Bezirken, die vom 
Reichskanzler nach Vernehmung des Bundesratsausschusses für Handel 
und Verkehr bestimmt werden (§ 4). Die Instanzen der Konsular- 
berichsburket sind der Konsul, das Konsulargericht und das Reichs- 
gericht. 
Der Konsul selbst ist zuständig für die durch das Gerichtsverfassungs- 
gesetz, die Prozeßordnungen und die Konkursordnung den Amtsgerichten 
1) Maßgebend hierfür ist jetzt das Konsulargerichtsgesetz vom 7. April 1900 
(Rel. S. 213), in Kraft getreten zum 1. Januar 1901 durch Kaiserl. Verordn. 
vom 25. Oktober 1900 (Ronl. S. 999) nebst V. des Reichsk. vom 27. Oktober 
1900 betr. Schutzgenossen (Zentralbl. S. 574), und Dienstanweisung zur Ausführ. 
des Kons.-Ger.-G. vom 27. Oktober 1900 (Zentrbl. S. 517). Das Gesetz vom 
7. April 1900 behandelt in 9 Abschnitten den Umfang der Konsulargerichtsbarkeit, 
die Verichtsverfassung, allg. Vorschriften über das anzuwendende Recht, besondere 
Vorschriften über das bürgerliche Recht, über das Verfahren im Zivilprozeß, im 
Konkurs, in der freiw. Gerichtsbarkeit, über das Strafrecht und den Strafprozeß und 
über die Kosten, sowie Schlußbestimmungen. «
	        
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