Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich. (1)

§ 114. Münz-, Geld= und Banknotenwesen. 353 
gleich und wesentlich die entsprechende Ausgabe von Papiergeld treffen. 
Es soll auch usuelles Papiergeld nicht von Privaten ausgegeben werden. 
Das öffentliche Papiergeld ist Reichs-, Landes= oder Korporations-= 
papiergeld. 
Reichspapiergeld sind die Reichskassenscheine. Die Ausgabe der 
Reichskassenscheine ist geregelt durch Ges. vom 30. April 1874 (RBl. 
S. 40). Für sie gilt das Besondere: 
a) daß sie nicht allein von Reichs= sondern auch von Landeskassen 
in Zahlung zu nehmen sind; 
6) daß die Reichshauptkasse verpflichtet ist, sie jederzeit gegen 
Münzen der Währung einzutauschen; 
7) daß für beschädigte oder unbrauchbar gewordene Stücke von 
der Reichsschuldenverwaltung Ersatz zu leisten ist, schlechthin, wenn das 
vorgelegte Stück mehr als die Hälfte des Stückes enthält, sonst nur 
nach pflichtmäßigem Ermessen. 
Papiergeld der Bundesstaaten (Bundespapiergeld) war nach 8 2 
des Ges. vom 30. April 1874 bis zu 1. Juli 1875 zur Einlösung 
aufzurufen und tunlichst schnell einzuziehen. Neues Bundespapiergeld 
darf nur auf Grund eines Reichsgesetzes ausgegeben werden (Art. 18 
des Münzges. vom 9. Juli 1873). 
Korporationspapiergeld darf nur ausgegeben werden: 
a) soweit das Recht dazu schon am 1. April 1875 bestand; 
9 nur in Stücken von über 100 M.; 
7) unter besonderen reichsgesetzlichen Beschränkungen; 
) mit auf die Staatsgrenze beschränktem Umlauf. 
Das Papiergeld ist an sich nur Sache. Eine Amortisation findet 
im Verlustfalle nicht statt. Wer es in Zahlung nimmt, gilt als sofort 
bezahlt. Das öffentliche Papiergeld steht unter den allgemeinen Rechts- 
regeln vom Gelde. 
b) Eine ausgezeichnete, dem Papiergeld nahstehende und viclfach dazu 
gerechnete Klasse der Geldpapiere bilden die Banknoten, Bankezettel. 
Diese sind eine Art kaufmännische Verpflichtungsscheine, ausgegeben 
von einer Bank und zwar als Zahlungsmittel. Sie sind regelmäßig 
unverzinsliche auf eine runde Geldsumme auf Sicht. und auf Inhaber 
lautende schriftliche Geldzahlungsversprechen; sie vertreten das Papier= 
geld, kommen im Auslande mit Zwangskurs, vor, sogar mit suspen- 
dierter Einlösungspflicht der Bank; in Deutschland findet sich nur die 
reine Banknote ohne Zwangskurs, ausgenommen in der Regel gegen 
andere Notenbanken, und zwar mit der Pflicht zu jederzeitiger Ein- 
lösung ohne Zulassung der Kompensationseinrede und zu jederzeitiger 
Annahme zur Zahlung. In Betreff der Vindikation unterliegen sie 
den Grundsätzen der Inhaberpapiere. Eine Amortisation von verlorenen 
Noten findet nicht statt. Eine Außerkurssetzung (Aufruf genannt) 
findet nur gegen Einlösung in baar statt und nur auf Anordnung oder 
Genehmigung des Bundesrats. Sie stehen strafrechtlich dem Papier- 
geld gleich. Wer sie in Zahlung nimmt, gilt als sofort bezahlt. 
Das Recht zur Ausgabe von Banknoten steht unbeschränkt der 
Reichsbank zu, welche nach Bedarf des Verkehrs Banknoten gegen 
Altmann, Handbuch der Verfafsung I. 23 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.