§ 114. Münz-, Geld= und Banknotenwesen. 353
gleich und wesentlich die entsprechende Ausgabe von Papiergeld treffen.
Es soll auch usuelles Papiergeld nicht von Privaten ausgegeben werden.
Das öffentliche Papiergeld ist Reichs-, Landes= oder Korporations-=
papiergeld.
Reichspapiergeld sind die Reichskassenscheine. Die Ausgabe der
Reichskassenscheine ist geregelt durch Ges. vom 30. April 1874 (RBl.
S. 40). Für sie gilt das Besondere:
a) daß sie nicht allein von Reichs= sondern auch von Landeskassen
in Zahlung zu nehmen sind;
6) daß die Reichshauptkasse verpflichtet ist, sie jederzeit gegen
Münzen der Währung einzutauschen;
7) daß für beschädigte oder unbrauchbar gewordene Stücke von
der Reichsschuldenverwaltung Ersatz zu leisten ist, schlechthin, wenn das
vorgelegte Stück mehr als die Hälfte des Stückes enthält, sonst nur
nach pflichtmäßigem Ermessen.
Papiergeld der Bundesstaaten (Bundespapiergeld) war nach 8 2
des Ges. vom 30. April 1874 bis zu 1. Juli 1875 zur Einlösung
aufzurufen und tunlichst schnell einzuziehen. Neues Bundespapiergeld
darf nur auf Grund eines Reichsgesetzes ausgegeben werden (Art. 18
des Münzges. vom 9. Juli 1873).
Korporationspapiergeld darf nur ausgegeben werden:
a) soweit das Recht dazu schon am 1. April 1875 bestand;
9 nur in Stücken von über 100 M.;
7) unter besonderen reichsgesetzlichen Beschränkungen;
) mit auf die Staatsgrenze beschränktem Umlauf.
Das Papiergeld ist an sich nur Sache. Eine Amortisation findet
im Verlustfalle nicht statt. Wer es in Zahlung nimmt, gilt als sofort
bezahlt. Das öffentliche Papiergeld steht unter den allgemeinen Rechts-
regeln vom Gelde.
b) Eine ausgezeichnete, dem Papiergeld nahstehende und viclfach dazu
gerechnete Klasse der Geldpapiere bilden die Banknoten, Bankezettel.
Diese sind eine Art kaufmännische Verpflichtungsscheine, ausgegeben
von einer Bank und zwar als Zahlungsmittel. Sie sind regelmäßig
unverzinsliche auf eine runde Geldsumme auf Sicht. und auf Inhaber
lautende schriftliche Geldzahlungsversprechen; sie vertreten das Papier=
geld, kommen im Auslande mit Zwangskurs, vor, sogar mit suspen-
dierter Einlösungspflicht der Bank; in Deutschland findet sich nur die
reine Banknote ohne Zwangskurs, ausgenommen in der Regel gegen
andere Notenbanken, und zwar mit der Pflicht zu jederzeitiger Ein-
lösung ohne Zulassung der Kompensationseinrede und zu jederzeitiger
Annahme zur Zahlung. In Betreff der Vindikation unterliegen sie
den Grundsätzen der Inhaberpapiere. Eine Amortisation von verlorenen
Noten findet nicht statt. Eine Außerkurssetzung (Aufruf genannt)
findet nur gegen Einlösung in baar statt und nur auf Anordnung oder
Genehmigung des Bundesrats. Sie stehen strafrechtlich dem Papier-
geld gleich. Wer sie in Zahlung nimmt, gilt als sofort bezahlt.
Das Recht zur Ausgabe von Banknoten steht unbeschränkt der
Reichsbank zu, welche nach Bedarf des Verkehrs Banknoten gegen
Altmann, Handbuch der Verfafsung I. 23