Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich. (1)

§ 117. Das Patentwesen. 359 
Anweisung zu erlassen (8 13). Die hypothekarischen Darlehen find 
in Geld zu gewähren. Die Gewährung von Darlehen in Hypotheken- 
pfandbriefen der Bank ist nur zulässig, wenn die Satzung der Bank 
sie gestattet, und der Schuldner ausdrücklich zustimmt (S§ 14). Die 
Grundzüge der Bedingungen für die hypothekarischen Darlehen, welche 
der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedürfen, sind von der Hypo- 
thekenbank festzustellen (§ 15). Dem Schuldner ist urkundlich das 
Recht einzuräumen, die Hypothek ganz oder teilweise zu kündigen und 
zurückzuzahlen. Das Recht der Rückzahlung darf nur bis zu einem 
Zeitraume von 10 Jahren ausgeschlossen werden. Die Kündigungs- 
frist darf 9 Monate und bei Hypotheken, welche die Bank kündigen 
kann, auch die der Bank eingeräumte Kündigungsfrist nicht überschreiten 
(§ 18). Bei Amortisationshypotheken darf zugunsten der Bank ein 
Kündigungsrecht nicht bedungen werden. Die Jahresleistung des 
Schuldners darf nur die bedungenen Zinsen und den Tilgungsbetrag 
enthalten (§ 19). Der Beginn der Amortisation darf für einen 10 Jahre 
nicht übersteigenden Zeitraum hinausgeschoben werden (§ 20). Die 
zur Deckung der Hypothekenpfandbriefe bestimmten Hypotheken sind 
von der Bank einzeln in ein Register einzutragen (8§ 22). Jahres- 
bilanz und Geschäftsbericht müssen einen gesetzlich bestimmten detaillierten 
Inhalt haben (8S§ 24—28). Bei jeder Hypothekenbank wird von der 
Aufsichtsbehörde nach Anhörung der Bank ein Treuhänder, sowie 
ein Stellvertreter bestellt, welcher darauf zu achten hat, daß die vor- 
schriftsmäßige Deckung für die Hypothekenpfandbriefe jederzeit vor- 
handen ist, er hat die Eintragungen im Hypothekenregister zu kontrollieren, 
er hat die Hypothekenpfandbriefe vor der Ausgabe mit einer Be- 
scheinigung über das Vorhandensein der vorschriftsmäßigen Deckung 
und über die Eintragung in das Hypothekenregister zu versehen. Da- 
gegen gehört es nicht zu seiner Aufgabe, eine materielle Prüfung des 
Wertes der beliehenen Grundstücke vorzunehmen und zu prüfen, ob 
der festgesetzte Wert dem wirklichen Werte entspricht (§ 30). Der 
Treuhänder ist befugt, jederzeit die Bücher und Schriften der Bank 
einzusehen, soweit sie sich auf die Hypothekenpfandbriefe und auf die 
in das Hypothekenregister eingetragenen Hypotheken beziehen (8 32). 
Dem Treuhänder steht für seine Geschäftsführung eine angemessene 
Vergütung, die ihm die Bank zu gewähren hat, zu (8 34). 
  
Vierzehnter Titel. 
Schutz gewerblicher Nechte (Immaterielle Güterrechte). 
§ 117. Das Patentwesen.) 
1. Gemäß Art. 4 Nr. 5 NV. unterliegen der Beaufsichtigung und 
Gesetzgebung des Reichs die Erfindungspatente. Das hierfür maß- 
gebende formelle und materielle Recht ist enthalten in dem Patent- 
1) Literatur: Kommentar von Stephan. Berlin, 5. Aufl., 1800. Seligsohn, 
Berlin, 3. Aufl., 1906. Kohler, Handbuch des deutschen Patentrecht in rechts- 
vergleichender Darstellung. Mannheim 1902. Kent, Das Patentgesetz. Berlin 1906. 
Robolski, Patentgesetz. 2. Aufl. Berlin 1901. Isay, Patentgesetz und Gebrauchs- 
musterschutzgesetz. Berlin 1908.
	        
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