§ 117. Das Patentwesen. 359
Anweisung zu erlassen (8 13). Die hypothekarischen Darlehen find
in Geld zu gewähren. Die Gewährung von Darlehen in Hypotheken-
pfandbriefen der Bank ist nur zulässig, wenn die Satzung der Bank
sie gestattet, und der Schuldner ausdrücklich zustimmt (S§ 14). Die
Grundzüge der Bedingungen für die hypothekarischen Darlehen, welche
der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedürfen, sind von der Hypo-
thekenbank festzustellen (§ 15). Dem Schuldner ist urkundlich das
Recht einzuräumen, die Hypothek ganz oder teilweise zu kündigen und
zurückzuzahlen. Das Recht der Rückzahlung darf nur bis zu einem
Zeitraume von 10 Jahren ausgeschlossen werden. Die Kündigungs-
frist darf 9 Monate und bei Hypotheken, welche die Bank kündigen
kann, auch die der Bank eingeräumte Kündigungsfrist nicht überschreiten
(§ 18). Bei Amortisationshypotheken darf zugunsten der Bank ein
Kündigungsrecht nicht bedungen werden. Die Jahresleistung des
Schuldners darf nur die bedungenen Zinsen und den Tilgungsbetrag
enthalten (§ 19). Der Beginn der Amortisation darf für einen 10 Jahre
nicht übersteigenden Zeitraum hinausgeschoben werden (§ 20). Die
zur Deckung der Hypothekenpfandbriefe bestimmten Hypotheken sind
von der Bank einzeln in ein Register einzutragen (8§ 22). Jahres-
bilanz und Geschäftsbericht müssen einen gesetzlich bestimmten detaillierten
Inhalt haben (8S§ 24—28). Bei jeder Hypothekenbank wird von der
Aufsichtsbehörde nach Anhörung der Bank ein Treuhänder, sowie
ein Stellvertreter bestellt, welcher darauf zu achten hat, daß die vor-
schriftsmäßige Deckung für die Hypothekenpfandbriefe jederzeit vor-
handen ist, er hat die Eintragungen im Hypothekenregister zu kontrollieren,
er hat die Hypothekenpfandbriefe vor der Ausgabe mit einer Be-
scheinigung über das Vorhandensein der vorschriftsmäßigen Deckung
und über die Eintragung in das Hypothekenregister zu versehen. Da-
gegen gehört es nicht zu seiner Aufgabe, eine materielle Prüfung des
Wertes der beliehenen Grundstücke vorzunehmen und zu prüfen, ob
der festgesetzte Wert dem wirklichen Werte entspricht (§ 30). Der
Treuhänder ist befugt, jederzeit die Bücher und Schriften der Bank
einzusehen, soweit sie sich auf die Hypothekenpfandbriefe und auf die
in das Hypothekenregister eingetragenen Hypotheken beziehen (8 32).
Dem Treuhänder steht für seine Geschäftsführung eine angemessene
Vergütung, die ihm die Bank zu gewähren hat, zu (8 34).
Vierzehnter Titel.
Schutz gewerblicher Nechte (Immaterielle Güterrechte).
§ 117. Das Patentwesen.)
1. Gemäß Art. 4 Nr. 5 NV. unterliegen der Beaufsichtigung und
Gesetzgebung des Reichs die Erfindungspatente. Das hierfür maß-
gebende formelle und materielle Recht ist enthalten in dem Patent-
1) Literatur: Kommentar von Stephan. Berlin, 5. Aufl., 1800. Seligsohn,
Berlin, 3. Aufl., 1906. Kohler, Handbuch des deutschen Patentrecht in rechts-
vergleichender Darstellung. Mannheim 1902. Kent, Das Patentgesetz. Berlin 1906.
Robolski, Patentgesetz. 2. Aufl. Berlin 1901. Isay, Patentgesetz und Gebrauchs-
musterschutzgesetz. Berlin 1908.