Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich. (1)

§ 118. Der Gebrauchsmusterschutz. 361 
1899 REl. S. 389). Die wissentliche oder grob fahrlässige Ver- 
letzung des Patentrechts begründet Anspruch auf Entschädigung oder 
auf eine statt dieser zu erlegende Buße bis zum Betrage von 10000 M. 
und daneben noch die strafrechtliche Verfolgung (Geldstrafe bis zu 
5000 M., §§ 35—37). Die Klagen wegen Verletzung des Patent- 
rechts rücksichtlich jeder einzelnen dieselbe begründenden Handlung ver- 
jähren in drei Jahren (8 39). 
Im Interesse des rechtsuchenden Publikums ist durch Ges. vom 
21. Mai 1900 (REl. S. 233) die Zulassung besonderer Patent- 
anwälte beim Patentamt eingeführt. Die zugelassenen Patentanwälte, 
welche ihre technische Befähigung und den Besitz der erforderlichen 
Rechtskenntnisse nachweisen müssen (vgl. Prüf.-Ordn. vom 25. Juli 1900, 
Zentralbl. S. 475), werden in die Liste der Patentanwälte eingetragen. 
Der Patentanwalt ist verpflichtet, seine Berufstätigkeit gewissenhaft 
auszuüben und durch sein Verhalten in Ausübung des Berufs sowie 
außerhalb desselben sich der Achtung würdig zu zeigen, welche sein 
Beruf erfordert. Er wird auf die Erfüllung dieser Obliegenheiten 
durch Handschlag verpflichtet (§ 5). Er unterliegt deshalb auch einem 
ehrengerichtlichen Verfahren. Das Ehrengericht besteht aus zwei Mit- 
gliedern des Patentamts, sowie drei Patentanwälten. Die Einleitung 
des ehrengerichtlichen Verfahrens wird vom Reichskanzler verfügt. Es 
findet eventl. Voruntersuchung statt. Die Entscheidung nach vorgängiger 
mündlicher Verhandlung ist mit Gründen zu versehen, gegen welche 
Berufung binnen einem Monat an den Ehrengerichtshof, bestehend 
aus drei Mitgliedern des Patentamts, sowie vier Patentanwälten, statt- 
findet (ss 8—12). 
8§ 118. Der Gebrauchsmusterschutz. 
In engem Zusammenhang mit dem Patentschutz steht der Gebrauchs- 
musterschutz, welcher geregelt ist durch Ges. vom 1. Juni 1891 (RGl. 
S. 290) nebst Ausführ. Verordn. vom 11. Juli 1891 (RGBl. S. 349) 
und 30. Juni 1894 (REl. S. 495). 
Mit diesem Gesetz wird ein Schutz für neue technische Konstruktionen 
bezweckt. Es unterscheidet sich deshalb von dem gesetzlichen Schutz, 
welchen das Gesetz betr. das Urheberrecht an Mustern und Modellen 
vom 11. Januar 1876 (RGl. S. 11) gewährt. Dieses betrifft nur 
sogen. Geschmacksmuster, die das ästhetische Gefühl befriedigen. Nach 
8 1 des Ges. werden Modelle von Arbeitsgeräten oder Gebrauchs- 
gegenständen, insoweit sie dem Arbeits= oder Gebrauchszwecke durch 
eine neue Gestaltung, Anordnung oder Vorrichtung dienen sollen, als 
Gebrauchsmuster geschützt. Modelle, für welche dieser Schutz begehrt 
wird, sind bei dem Patentamt schriftlich anzumelden. Entspricht die 
Anmeldung den gesetzlichen Anforderungen, so verfügt das Patentamt 
die Eintragung in die Rolle für Gebrauchsmuster. Diese Eintragung 
hat die Wirkung, daß dem Eingetragenen ausschließlich das Recht 
zusteht, gewerbsmäßig das Muster nachzubilden, die durch Nachbildung 
hervorgebrachten Gerätschaften und Gegenstände in Verkehr zu bringen, 
feilzuhalten oder zu gebrauchen (§S 2—4). Die Schutzfrist beträgt
	        
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