§ 121. Verlagsrecht. Urheberrechte. 367
nach dem Abschlusse des Verlagsvertrages hergestellt werden, so richtet
sich die Frist der Ablieferung nach dem Zwecke, welchem das Werk
dienen soll. Soweit sich hieraus nichts ergibt, richtet sich die Frist
nach dem Zeitraum, innerhalb dessen der Verfasser das Werk bei einer
seinen Verhältnissen entsprechenden Arbeitsleistung herstellen kann; eine
anderweitige Tätigkeit des Verfassers bleibt bei der Bemessung der
Frist nur dann außer Betracht, wenn der Verleger die Tätigkeit bei
dem Abschlusse des Vertrags weder kannte noch kennen mußte (8 11).
Bis zur Beendigung der Verrvielfältigung darf der Verfasser Anderungen
an dem Werke vornehmen. Vor der Veranstaltung einer neuen Auflage
ist ihm Gelegenheit zur Vornahme von Anderungen zu geben. Nimmt
der Verfasser nach dem Beginne der Vervielfältigung Anderungen vor,
welche das übliche Maß übersteigen, so ist er zum Ersatz der daraus
entstehenden Kosten verpflichtet (§ 12).
Der Verleger, welcher verpflichtet ist, das Werk in der zweckent-
sprechenden und üblichen Weise zu vervielfältigen und zu verbreiten,
hat mit der Vervielfältigung zu beginnen, sobald ihm das vollständige
Werk zugegangen ist (§§ 14, 15). Ein Verleger, der das Recht hat,
eine neue Auflage zu veranstalten, ist nicht verpflichtet, von diesem
Rechte Gebrauch zu machen. Macht er innerhalb der ihm ggesetzten
Frist von diesem Rechte keinen Gebrauch, so kann der Verfasser vom
Vertrage zurücktreten (§ 17). Die Bestimmung des Ladenpreises, zu
welchem das Werk verbreitet wird, steht für jede Auflage dem Ver-
leger zu. Er darf den Ladenpreis ermäßigen, soweit das berechtigte
Interesse des Verfassers nicht verletzt wird, und denselben mit Zu-
stimmung des Verfassers erhöhen (§ 21). Der Verleger ist verpflichtet,
dem Verfasser die vereinbarte Vergütung bei Ablieferung des Werkes
zu entrichten. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist
eine angemessene Vergütung in Geld als vereinbart anzusehen. Hängt
die Vergütung von der Zahl der Druckbogen ab, so tritt ihre Füällig-
keit mit der Vervielfältigung des Werkes ein. Bestimmt sich die
Vergütung nach dem Atbsatze, so hat der Verleger jährlich dem Ver-
fasser für das vorangegangene Geschäftsjahr Rechnung zu legen und
ihm, soweit es für die Prüfung erforderlich ist, die Einsicht seiner
Geschäftsbücher zu gestatten (88 22—24).
Die Rechte des Verlegers sind mangels abweichender Vertrags-
bestimmungen übertragbar. Der Verleger kann jedoch durch einen
Vertrag, der nur über einzelne Werke geschlossen wird, seine Rechte
nicht ohne Zustimmung des Verfassers übertragen. Letzterer kann die
Zustimmung nur verweigern, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Die
Zustimmung gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten
nach erfolgter Aufforderung verweigert wird (§ 28).
Bis zum Beginne der Vervielfältigung kann der Verfasser vom
Vertrage zurücktreten, wenn sich Umstände ergeben, die bei dem Ab-
schlusse des Vertrages vorauszusehen waren und den Verfasser bei
Kenntnis der Sachlage und verständiger Würdigung des Falles von
der Herausgabe des Werkes zurückgehalten haben würden. Er ist,