Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich. (1)

§ 121. Verlagsrecht. Urheberrechte. 367 
nach dem Abschlusse des Verlagsvertrages hergestellt werden, so richtet 
sich die Frist der Ablieferung nach dem Zwecke, welchem das Werk 
dienen soll. Soweit sich hieraus nichts ergibt, richtet sich die Frist 
nach dem Zeitraum, innerhalb dessen der Verfasser das Werk bei einer 
seinen Verhältnissen entsprechenden Arbeitsleistung herstellen kann; eine 
anderweitige Tätigkeit des Verfassers bleibt bei der Bemessung der 
Frist nur dann außer Betracht, wenn der Verleger die Tätigkeit bei 
dem Abschlusse des Vertrags weder kannte noch kennen mußte (8 11). 
Bis zur Beendigung der Verrvielfältigung darf der Verfasser Anderungen 
an dem Werke vornehmen. Vor der Veranstaltung einer neuen Auflage 
ist ihm Gelegenheit zur Vornahme von Anderungen zu geben. Nimmt 
der Verfasser nach dem Beginne der Vervielfältigung Anderungen vor, 
welche das übliche Maß übersteigen, so ist er zum Ersatz der daraus 
entstehenden Kosten verpflichtet (§ 12). 
Der Verleger, welcher verpflichtet ist, das Werk in der zweckent- 
sprechenden und üblichen Weise zu vervielfältigen und zu verbreiten, 
hat mit der Vervielfältigung zu beginnen, sobald ihm das vollständige 
Werk zugegangen ist (§§ 14, 15). Ein Verleger, der das Recht hat, 
eine neue Auflage zu veranstalten, ist nicht verpflichtet, von diesem 
Rechte Gebrauch zu machen. Macht er innerhalb der ihm ggesetzten 
Frist von diesem Rechte keinen Gebrauch, so kann der Verfasser vom 
Vertrage zurücktreten (§ 17). Die Bestimmung des Ladenpreises, zu 
welchem das Werk verbreitet wird, steht für jede Auflage dem Ver- 
leger zu. Er darf den Ladenpreis ermäßigen, soweit das berechtigte 
Interesse des Verfassers nicht verletzt wird, und denselben mit Zu- 
stimmung des Verfassers erhöhen (§ 21). Der Verleger ist verpflichtet, 
dem Verfasser die vereinbarte Vergütung bei Ablieferung des Werkes 
zu entrichten. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist 
eine angemessene Vergütung in Geld als vereinbart anzusehen. Hängt 
die Vergütung von der Zahl der Druckbogen ab, so tritt ihre Füällig- 
keit mit der Vervielfältigung des Werkes ein. Bestimmt sich die 
Vergütung nach dem Atbsatze, so hat der Verleger jährlich dem Ver- 
fasser für das vorangegangene Geschäftsjahr Rechnung zu legen und 
ihm, soweit es für die Prüfung erforderlich ist, die Einsicht seiner 
Geschäftsbücher zu gestatten (88 22—24). 
Die Rechte des Verlegers sind mangels abweichender Vertrags- 
bestimmungen übertragbar. Der Verleger kann jedoch durch einen 
Vertrag, der nur über einzelne Werke geschlossen wird, seine Rechte 
nicht ohne Zustimmung des Verfassers übertragen. Letzterer kann die 
Zustimmung nur verweigern, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Die 
Zustimmung gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten 
nach erfolgter Aufforderung verweigert wird (§ 28). 
Bis zum Beginne der Vervielfältigung kann der Verfasser vom 
Vertrage zurücktreten, wenn sich Umstände ergeben, die bei dem Ab- 
schlusse des Vertrages vorauszusehen waren und den Verfasser bei 
Kenntnis der Sachlage und verständiger Würdigung des Falles von 
der Herausgabe des Werkes zurückgehalten haben würden. Er ist,
	        
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