368 2. Buch. 2. Abschnitt. Verfassungsrecht des Deutschen Reiches.
wenn er vom Rücktrittsrechte Gebrauch macht, dem Verleger zum Ersatz
der gemachten Aufwendungen verpflichtet. Ein Rücktrittsrecht des
Verfassers ist auch dann zulässig, wenn über das Vermögen des Ver-
legers Konkurs eröffnet wird, und zur Zeit der Konkurseröffnung mit
der Vervielfältigung des Werkes noch nicht begonnen war. Andernfalls
kann im Falle der Konkurseröffnung über das Vermögen des Verlegers
der Konkursverwalter gemäß § 17 RK. an Stelle des Verlegers den
Vertrag erfüllen. Überträgt der Konkursverwalter demnächst die Rechte
des Verlegers auf einen anderen, so tritt dieser an Stelle der Konkurs-
masse in die sich aus dem Vertragsverhältnisse ergebenden Verpflichtungen
ein. Erfüllt der Erwerber jedoch seine Verpflichtungen nicht, so haftet
die Konkursmasse für den von dem Erwerber zu ersetzenden Schaden,
wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat.
Wird das Konkursverfahren aufgehoben, so sind die aus dieser Haftung
ich ergebenden Ansprüche des Verfassers gegen die Masse sicher zu
tellen.
Über die verzögerte Lieferung des Werkes in nicht vertragsmäßiger
Beschaffenheit enthält das Gesetz folgende Bestimmungen:
Bei nicht rechtzeitiger Ablieferung des Werkes, sei es ganz oder
teilweise, kann der Verleger statt den Anspruch auf Erfüllung geltend
zu machen, dem Verfasser eine angemessene Frist mit der Erklärung
bestimmen, daß er die Annahme der Leistung nach dem Ablaufe der
Frist ablehne. Nach dem Ablaufe der Frist, sofern nicht rechtzeitige
Ablieferung des Werkes erfolgt ist, ist der Verleger zum Rücktritt
vom Vertrage berechtigt; der Anspruch auf Ablieferung des Werkes
ist ausgeschlossen (§ 30). Vorstehendes greift auch dann Platz, wenn
das Werk nicht von vertragsmäßiger Beschaffenheit ist. Beruht der
Mangel auf einem von dem Verfasser zu vertretenden Umstande, so
kann der Verleger statt des Rücktrittsrechts den Anspruch auf Schaden-
ersatz wegen Nichterfüllung geltend machen (8 31).
Die Vorschriften des § 30 (Rücktrittsrecht) finden zugunsten des
Verfassers entsprechende Anwendung, wenn das Werk nicht vertrags-
mäßig vervielfältigt oder verbreitet wird (§ 32). Soweit im vor-
stehenden ein Rücktrittsrecht, sei es zugunsten des Verlegers, sei es
zugunsten des Verfassers anerkannt ist, finden die für das vertrags-
mäßige Rücktrittsrecht geltenden Vorschriften der §§ 346 bis 356
BG#. entsprechende Anwendung. Erfolgt der Rücktritt wegen eines
Umstandes, den der andere Teil nicht zu vertreten hat, so haftet dieser
nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten
Bereicherung (§ 37).
Hinsichtlich der Beiträge, die für eine Zeitung, eine Zeitschrift oder
ein sonstiges periodisches Sammelwerk zur Veröffentlichung angenommen
sind, sind zum Teil in den §§ 42—46 des Ges. besondere Bestimmungen
getroffen.
In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, betreffend das Verlagerecht, ist
in letzter Instanz das Reichsgericht zuständig (§ 49).