Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich. (1)

§ 121. Verlagsrecht. Urheberrechte. 369 
Ges., betr. das Urheberrecht an Werken der Literatur 
und Tonkunst vom 19. Juni 1901. RGl. S. 227. 
A. Voraussetzungen des Schutzes. 
Nach Maßgabe dieses Gesetzes werden geschützt: 
1. die Urheber von Schriftwerken und solchen Vorträgen oder Reden, 
welche dem Zwecke der Erbauung, der Belehrung oder der Unterhaltung 
dienen; 
2. die Urheber von Werken der Tonkunst; 
3. die Urheber von solchen Abbildungen wissenschaftlicher oder tech- 
nischer Art, welche nicht ihrem Hauptzwecke nach als Kunstwerke zu 
betrachten sind. » 
Als Urheber gilt der Verfasser (Bearbeiter, Übersetzer), eventl. der 
Herausgeber oder Verleger (§§ 2—10). 
Das Recht des Urhebers geht auf die Erben über, es kann beschränkt 
oder unbeschränkt auf andere übertragen werden. Im Falle der 
Übertragung hat der Erwerber, soweit nicht ein anderes vereinbart 
ist, nicht das Recht, an dem Werke selbst, an dessen Titel und an 
der Bezeichnung des Urhebers Zusätze, Kürzungen oder sonstige 
nderungen vorzunehmen. Zulässig sind jedoch Anderungen, für die 
der Berechtigte seine Einwilligung nach Treu und Glauben nicht ver- 
sagen darf (§§ 8, 9). Die Zwangsvollstreckung in das Recht des 
Urhebers oder sein Werk findet gegen den Urheber selbst ohne dessen 
Einwilligung nicht statt; die Einwilligung kann nicht durch den gesetz- 
lichen Vertreter erteilt werden. Gegen den Erben des Urhebers ist 
ohne seine Einwilligung die Zwangsvollstreckung nur zulässig, wenn 
das Werk erschienen ist (8 10). 
B. Befugnisse des Urhebers. « 
Das Urheberrecht stellt sich als die ausschließliche Befugnis (übertrag- 
bares und vererbliches Vermögensrecht) dar, das Werk zu verviel— 
fältigen und gewerbsmäßig zu verbreiten. Das Urheberrecht an 
einem Bühnenwerke oder an einem Werke der Tonkunst enthält auch 
die ausschließliche Befugnis, das Werk öffentlich aufzuführen. Solange 
nicht der wesentliche Inhalt eines Werkes öffentlich mitgeteilt ist, ist 
der Urheber ausschließlich zu einer solchen Mitteilung befugt. Der 
Urheber eines Schriftwerkes oder eines Vortrages hat, solange nicht 
das Werk erschienen ist, die ausschließliche Befugnis, das Werk öffentlich 
vorzutragen (§ 11). Die Befugnisse der Urhebers erstrecken sich 
insbesondere auf: 
1. die Übersetzung in eine andere Sprache oder Mundart; 
2. die Rückübersetzung in die Sprache des Originalwerkes; 
3. die Wiedergabe einer Erzählung in dramatischer Form oder 
eines Bühnenwerkes in der Form einer Erzählung; 
4. die Herstellung von Auszügen aus Werken der Tonkunst sowie 
von Einrichtungen solcher Werke für einzelne oder mehrere Instrumente 
oder Stimmen. 
Unbeschadet der danach dem Urheber zustehenden Befugnisse ist die 
freie Benutzung des Werkes zulässig, wenn dadurch eine eigentümliche 
Schöpfung hervorgebracht wird (§8 12, 13). 
Altmann, Handbuch der Verfassung I. 24
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.