§ 121. Verlagsrecht. Urheberrechte. 369
Ges., betr. das Urheberrecht an Werken der Literatur
und Tonkunst vom 19. Juni 1901. RGl. S. 227.
A. Voraussetzungen des Schutzes.
Nach Maßgabe dieses Gesetzes werden geschützt:
1. die Urheber von Schriftwerken und solchen Vorträgen oder Reden,
welche dem Zwecke der Erbauung, der Belehrung oder der Unterhaltung
dienen;
2. die Urheber von Werken der Tonkunst;
3. die Urheber von solchen Abbildungen wissenschaftlicher oder tech-
nischer Art, welche nicht ihrem Hauptzwecke nach als Kunstwerke zu
betrachten sind. »
Als Urheber gilt der Verfasser (Bearbeiter, Übersetzer), eventl. der
Herausgeber oder Verleger (§§ 2—10).
Das Recht des Urhebers geht auf die Erben über, es kann beschränkt
oder unbeschränkt auf andere übertragen werden. Im Falle der
Übertragung hat der Erwerber, soweit nicht ein anderes vereinbart
ist, nicht das Recht, an dem Werke selbst, an dessen Titel und an
der Bezeichnung des Urhebers Zusätze, Kürzungen oder sonstige
nderungen vorzunehmen. Zulässig sind jedoch Anderungen, für die
der Berechtigte seine Einwilligung nach Treu und Glauben nicht ver-
sagen darf (§§ 8, 9). Die Zwangsvollstreckung in das Recht des
Urhebers oder sein Werk findet gegen den Urheber selbst ohne dessen
Einwilligung nicht statt; die Einwilligung kann nicht durch den gesetz-
lichen Vertreter erteilt werden. Gegen den Erben des Urhebers ist
ohne seine Einwilligung die Zwangsvollstreckung nur zulässig, wenn
das Werk erschienen ist (8 10).
B. Befugnisse des Urhebers. «
Das Urheberrecht stellt sich als die ausschließliche Befugnis (übertrag-
bares und vererbliches Vermögensrecht) dar, das Werk zu verviel—
fältigen und gewerbsmäßig zu verbreiten. Das Urheberrecht an
einem Bühnenwerke oder an einem Werke der Tonkunst enthält auch
die ausschließliche Befugnis, das Werk öffentlich aufzuführen. Solange
nicht der wesentliche Inhalt eines Werkes öffentlich mitgeteilt ist, ist
der Urheber ausschließlich zu einer solchen Mitteilung befugt. Der
Urheber eines Schriftwerkes oder eines Vortrages hat, solange nicht
das Werk erschienen ist, die ausschließliche Befugnis, das Werk öffentlich
vorzutragen (§ 11). Die Befugnisse der Urhebers erstrecken sich
insbesondere auf:
1. die Übersetzung in eine andere Sprache oder Mundart;
2. die Rückübersetzung in die Sprache des Originalwerkes;
3. die Wiedergabe einer Erzählung in dramatischer Form oder
eines Bühnenwerkes in der Form einer Erzählung;
4. die Herstellung von Auszügen aus Werken der Tonkunst sowie
von Einrichtungen solcher Werke für einzelne oder mehrere Instrumente
oder Stimmen.
Unbeschadet der danach dem Urheber zustehenden Befugnisse ist die
freie Benutzung des Werkes zulässig, wenn dadurch eine eigentümliche
Schöpfung hervorgebracht wird (§8 12, 13).
Altmann, Handbuch der Verfassung I. 24