Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich. (1)

§ 122. Versicherungswesen (Privatversicherungsrecht). 371 
ohne Vorprüfung bringen. Der Antrag auf Eintragung ist schriftlich 
oder zu Protokoll des Stadtrats zu stellen. In dem Antrage ist außer 
dem Namen des Urhebers und der Bezeichnung des Werks anzugeben, 
wann und in welcher Form die erste Veröffentlichung erfolgt ist. Der 
Vorlegung des Werkes bedarf es nicht. Ein Exemplar der Eintrags- 
rolle wird unter sicherem Verschluß gehalten, das zweite Exemplar zur 
öffentlichen Einsicht ausgelegt (Erl. des Reichsk. vom 13. September 1901). 
Zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst hat sich auch 
ein internationaler Staatenverband mit dem Sitze in Bern auf 
Grund von Staatsverträgen vom 9. September 1886 (RGB. 1887 
S. 493) und vom 4. Mai 1896 (RGBl. 1897 S. 759) gebildet. 
In ähnlicher Weise wie der Urheber an Werken der Literatur und 
Tonkunst ist durch Ges. vom 9. Januar 1876 auch der Urheber von 
Werken der bildenden Künste (außer Baukunst) für dessen Lebensdauer 
und 30 Jahre danach, ferner durch Ges. vom 10. Januar 1876, der 
Verfertiger photographischer Aufnahmen für 5 Jahre nach demjenigen 
des ersten Erscheinens oder der Aufnahme der Photographie, endlich 
durch Ges. vom 11. Januar 1876 der Urheber von Geschmacksmustern 
für 1—3 Jahre, gegen Zahlung einer Jahresgebühr von 1 M. bis 
zu 15 Jahren geschützt. Voraussetzung des Schutzes bei Geschmacks- 
mustern ist Eintragung in das vom Amtsgericht geführte Muster- 
register; bei den Werken der bildenden Künste kann die Anmeldung 
zur Eintragung in die Rolle für Schrift= und Tonwerke zwecks 
Sicherung erfolgen. 
Fünfzehnter Titel. 
§ 122. Versicherungswesen (Privatversicherungsrecht).1 
Nach Art. 4 Nr. 1 RV. unterliegt das gesamte Versicherungswesen 
der Beaufsichtigung und Gesetzgebung des Reichs. 
Bei dem Versicherungswesen sind zwei Arten derselben zu unterscheiden: 
Die private Versicherung und die öffentlichrechtliche Versicherung. 
Die öffentlich rechtliche Versicherung ist reichsgesetzlich durch die 
Arbeiterversicherungsgesetzgebung geregelt. 
Das private Versicherungswesen hat bisher nur teilweise eine reichs- 
gesetzliche Normierung gefunden. 
1. Mit der Kodifikation des Handelerechts hat in den 88 778—900 
HGB. die Versicherung der Seegefahr eine einheitliche Gestaltung 
und Ordnung erhalten. 
2. Soweit die Aufsicht der privaten Versicherungsunternehmungen in 
Betracht kommt, ist neuerdings das RGes. über die privaten Versicherungs- 
unternehmungen vom 12. Mai 1901 (RoBl. S. 139) erlassen worden. 
Danach unterliegen die privaten Versicherungsunternehmungen nach 
Maßgabe dieses Gesetzes der Beaufsichtigung durch die Landesbehörden, 
sofern sich ihr Geschäftsbetrieb auf das Gebiet eines Bundesstaats 
beschränkt (in Preußen durch den Regierungspräsidenten V. vom 30. Juni 
1902 GS. S. 141), andernfalls der Beausfsichtigung durch die hierzu 
) Literatur: Von Kommentaren z. RGes. v. 12. Mai 1901 sind zu nennen: 
Alex. Katz, Berlin 1901 u. von Könige, Berlin 1901. 
247
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.