§ 122. Versicherungswesen (Privatversicherungsrecht). 371
ohne Vorprüfung bringen. Der Antrag auf Eintragung ist schriftlich
oder zu Protokoll des Stadtrats zu stellen. In dem Antrage ist außer
dem Namen des Urhebers und der Bezeichnung des Werks anzugeben,
wann und in welcher Form die erste Veröffentlichung erfolgt ist. Der
Vorlegung des Werkes bedarf es nicht. Ein Exemplar der Eintrags-
rolle wird unter sicherem Verschluß gehalten, das zweite Exemplar zur
öffentlichen Einsicht ausgelegt (Erl. des Reichsk. vom 13. September 1901).
Zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst hat sich auch
ein internationaler Staatenverband mit dem Sitze in Bern auf
Grund von Staatsverträgen vom 9. September 1886 (RGB. 1887
S. 493) und vom 4. Mai 1896 (RGBl. 1897 S. 759) gebildet.
In ähnlicher Weise wie der Urheber an Werken der Literatur und
Tonkunst ist durch Ges. vom 9. Januar 1876 auch der Urheber von
Werken der bildenden Künste (außer Baukunst) für dessen Lebensdauer
und 30 Jahre danach, ferner durch Ges. vom 10. Januar 1876, der
Verfertiger photographischer Aufnahmen für 5 Jahre nach demjenigen
des ersten Erscheinens oder der Aufnahme der Photographie, endlich
durch Ges. vom 11. Januar 1876 der Urheber von Geschmacksmustern
für 1—3 Jahre, gegen Zahlung einer Jahresgebühr von 1 M. bis
zu 15 Jahren geschützt. Voraussetzung des Schutzes bei Geschmacks-
mustern ist Eintragung in das vom Amtsgericht geführte Muster-
register; bei den Werken der bildenden Künste kann die Anmeldung
zur Eintragung in die Rolle für Schrift= und Tonwerke zwecks
Sicherung erfolgen.
Fünfzehnter Titel.
§ 122. Versicherungswesen (Privatversicherungsrecht).1
Nach Art. 4 Nr. 1 RV. unterliegt das gesamte Versicherungswesen
der Beaufsichtigung und Gesetzgebung des Reichs.
Bei dem Versicherungswesen sind zwei Arten derselben zu unterscheiden:
Die private Versicherung und die öffentlichrechtliche Versicherung.
Die öffentlich rechtliche Versicherung ist reichsgesetzlich durch die
Arbeiterversicherungsgesetzgebung geregelt.
Das private Versicherungswesen hat bisher nur teilweise eine reichs-
gesetzliche Normierung gefunden.
1. Mit der Kodifikation des Handelerechts hat in den 88 778—900
HGB. die Versicherung der Seegefahr eine einheitliche Gestaltung
und Ordnung erhalten.
2. Soweit die Aufsicht der privaten Versicherungsunternehmungen in
Betracht kommt, ist neuerdings das RGes. über die privaten Versicherungs-
unternehmungen vom 12. Mai 1901 (RoBl. S. 139) erlassen worden.
Danach unterliegen die privaten Versicherungsunternehmungen nach
Maßgabe dieses Gesetzes der Beaufsichtigung durch die Landesbehörden,
sofern sich ihr Geschäftsbetrieb auf das Gebiet eines Bundesstaats
beschränkt (in Preußen durch den Regierungspräsidenten V. vom 30. Juni
1902 GS. S. 141), andernfalls der Beausfsichtigung durch die hierzu
) Literatur: Von Kommentaren z. RGes. v. 12. Mai 1901 sind zu nennen:
Alex. Katz, Berlin 1901 u. von Könige, Berlin 1901.
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