§ 122. Versicherungswesen (Privatversicherungsrecht). 373
ihrer Geschäftsführung oder ihrer Vermögenslage so schwere Miß-
stände, daß bei Fortsetzung des Geschästsbetrsebe die Interessen
der Versicherten gefährdet sind, oder befindet sich der Geschäftsbetrieb
mit den guten Sitten in Widerspruch, so ist die Aufsichtsbehörde
befugt, den Geschäftsbetrieb mit der Wirkung zu untersagen, daß neue
Versicherungen nicht abgeschlossen, früher abgeschlossene nicht erhöht
oder verlängert werden können (§ 67). Als aufsichtführende Reichs-
behörde ist das Kaiserl. Aufsichtsamt für Privatversicherung errichtet,
welchem ein aus Sachverständigen des Versicherungswesens bestehender
Beirat beigeordnet ist. Das Aufsichtsamt entscheidet in erster Instanz
in der Besetzung von 3 Mitgliedern unter Zuziehung von 2 Mitgliedern
des Beirats und in der Rekursinstanz in der Besetzung von 3 Mit-
gliedern unter Zuziehung von 2 Mitgliedern des Beirats, sowie eines
richterlichen Beamten und eines Mitgliedes des höchsten Verwaltungs-
gerichtshofes. Dem Gesetze sind mit unterstellt ausländische
Versicherungsunternehmungen, die im Inlande Geschäfte betreiben
wollen; über den diesbezüglichen Antrag auf Erteilung der Erlaubnis
entscheidet ausschließlich der Reichskanzler (§§ 85—91). Von den
Strafvorschriften des Gesetzes (§8§ 105—113) ist hervorzuheben, daß
bei wissentlich falschen Angaben zwecks Erlangung der Zulassung
gegenüber der Aussichtsbehörde Gefängnis= bezw. Geldstrafe bis zu
20 000 M. angedroht ist.
Auch die privatrechtliche Seite des Versicherungsrechts wird dem-
nächst eine reichsgesetzliche Regelung erhalten. Der Entwurf eines
Gesetzes über den Versicherungsvertrag ist bereits dem Reichstage
November 1905, nachdem er die Annahme seitens des Bundesrats
gefunden hat, zugegangen. Der Gesetzentwurf zerfällt in 5 Abschnitte,
von denen die beiden ersten Abschnitte in Teitel sich gliedern.
Abschnitt 1 enthält Vorschriften allgemeiner Art für sämtliche Ver-
sicherungszweige. Im ersten Titel werden allgemeine Vorschriften
(§8§ 1—15) erörtert, im zweiten Titel wird die Anzeigepflicht und
Gefahrerhöhung (§§ 16—34), im dritten Titel die Prämie (§8 35—42),
im vierten Titel die Stellung der Versicherungsagenten (8843—48)
geregelt. Abschnitt 2 behandelt die Schadenversicherung und zwar
Titel 1 Vorschriften für die gesamte Schadenversicherung, wobeie
wiederum getrennt geregelt werden, der Inhalt des Vertrages (§§ 49
bis 68), die Veräußerung der versicherten Sache (88 69—80), Titel 2
die Feuerversicherung (8S 81—106), Titel 3 die Hagelversicherung
(§§ 107—1s13), Titel 4 die Viehversicherung (8§ 114—126), Titel 5
die Transportversicherung (§§ 127—145), Titel 6 die Haftpflicht-
versicherung (SS 146—155).
Abschnitt 3 regelt die Lebensversicherung (§S§ 156—175).
Abschnitt 4 regelt die Unfallversicherung (§§ 176—1829.
Abschnitt 5 enthält noch Schlußvorschriften (5§ 183—191). Gleich-
zeitig sind der Entwurf eines Einführungsgesetzes, welcher 6 Artikel enthält,
und der Entwurf eines Gesetzes, betreffend Anderung der Vorschriften
des Handelsgesetzbuchs über die Seeversicherung beigefügt worden.