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Genußmitteln und Gebrauchsgegenständen vom 5. Juni 1887 (RGl.
S. 277); ferner das Gesetz über den Verkehr mit blei= und zink-
haltigen Gegenständen vom 25. Juni 1887 (RGBl. S. 273) nebst
Abänderung vom 22. März 1888 (RBl. S. 114), das Gesetz über
den Verkehr mit Butter, Käse, Schmalz und anderen Ersatzmitteln
vom 15. Juni 1897 (RGBl. S. 175), welches den Handel mit künst-
licher Butter (Magarine) und künstlichen Fettstoffen regelt, das sogen.
Süßstoffgesetz (Saccharin) vom 7. Juli 1902 (RGl. S. 253), das
Gesetz über den Verkehr mit Wein, weinhaltigen und weinähnlichen
Getränken vom 24. Mai 1901 (REl. S. 175) mit Ausf.-Best.
vom 2. Juli 1901 (RGBl. S. 257). Dies Gesetz definiert den Wein
als das durch alkoholische Gärung aus dem Safte der Weintraube
hergestellte Getränk. Es stellt fest, was nicht als Verfälschung oder
Nachahmung des Weines im Sinne des Nahrungsmittelgesetzes anzu-
sehen ist und gibt die Stoffe an, deren Verwendung bei der gewerbs-
mäßigen Herstellung oder Nachahmung von Wein verboten ist. Das
Gesetz gibt ferner den — von den Landesregierungen zu bestellenden —
Beamten die Befugnis, in Räume, in denen Wein, weinhaltige oder
weinähnliche Getränke gewerbsmäßig hergestellt, feilgehalten oder ver-
packt werden, einzutreten und legt den Inhabern solcher Räume die
Verpflichtung auf, den betreffenden Beamten und Sachverständigen Aus-
kunft über das Verfahren bei Herstellung der Erzeugnisse, den Umfang
des Betriebs und die zur Verwendung gelangenden Stoffe zu erteilen,
auch die geschäftlichen Aufzeichnungen, Frachtbriefe und Bücher vor-
zulegen. Zu erwähnen ist noch das RG. über die Bekämpfung der
Reblaus vom 6. Juli 1904 (RBl. S. 261).
Hierher gehörig ist auch das RG. über die Schlachtvieh= und Fleisch=
beschau vom 3. Juni 1900 (RGBl. S. 547), mit V. vom 30. Juni
1900 über die Inkraftsetzung (Rl. S. 775) und Ausführ.-Best.
vom 30. Mai 1902 (Zentralbl. S. 32) und 9. Mai 1904 (Zentralbl.
S. 140). Durch dieses Gesetz wird das zum Genuß für Menschen
bestimmte Schlachtvieh vor und nach dem Schlachten einer amtlichen
Untersuchung unterworfen, ausgenommen sind nur Not= und Haus-
schlachtungen. Die Einfuhr von Fleisch aus dem Auslande ist teils
verboten, teils beschränkt. Nach § 23 Abs. 2 GO. bleibt es der Landes-
gesetzgebung vorbehalten, die fernere Benutzung bestehender und die
Anlage neuer Privatschlächtereien in solchen Orten, für welche öffent-
liche Schlachthäuser in genügendem Umfange vorhanden sind oder er-
richtet werden, zu untersagen. Landesgesetzliche Vorschriften sind nach § 24
des RG. vom 3. Juni 1900 zulässig über die Trichinenschau, den Vertrieb
und die Verwendung von Fleisch, welches zwar zum Genusse für
Menschen tauglich, jedoch in seinem Nahrungs= und Genußwert erheblich
herabgesetzt ist, über die der Untersuchung zu unterwerfenden Tiere,
die Ausführung der Untersuchung durch approbierte Tierärzte, den Ver-
trieb beanstandeten Fleisches. Nur insoweit ist die Landesgesetzgebung
in den vorerwähnten Fällen beschränkt, als sie nicht weitergehende
Verpflichtungen als das Reichsgesetz auf die Herkunft des Schlachtviehes
oder des Fleisches gründen darf. In Preußen sind bezüglich der