Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich. (1)

§ 17. Anfstellung. 27 
sind die richterlichen Beamten des Reichs, hierhin gehören die Mit- 
glieder des Reichsgerichts, des Bundesamts für Heimatwesen, die Räte 
der Militärgerichte; in gleicher Weise nehmen eine besondere Stellung. 
ein die Mitglieder des Rechnungshofs des Deutschen Reichs. 
8§ 17. Austellung. 
Die rechtliche Natur der Anstellung der Reichsbeamten (wie der 
Staatsbeamten überhaupt) beruht nicht auf einem einseitigen Staats- 
akte, sondern hat ihre Grundlage in einem zweiseitigen Vertrage 
des öffentlichen Rechts zwischen der Staatsgewalt und dem Be- 
amten. Zur Form des Abschlusses dieses Vertrages bedarf es nur 
einer Beurkundung von seiten des einen Teil seiner Gewalt delegierenden 
Staates behufs Legitimation des Beamten. Inhaltlich richtet sich der 
Vertrag auf freie Übernahme einer Staatsdienerpflicht auf seiten 
des Beamten, während der Staat Gegenverpflichtungen, wie Gehalt, 
Versorgung r2c. übernimmt (vgl. Laband § 45, 1, Rehm in Hirths 
Annal. 1885, S. 65; Reincke, D. Verfassung des deutsch. R. Zu 
Art. 18 RV. S. 165 und die dort zitierte Judikatur des Reichsgerichts). 
Die Anstellung der Reichsbeamten erfolgt durch den Kaiser (Art. 
18 RV.). Ein Vorschlagsrecht des Bundesrats ist jedoch bei gewissen 
Kategorien von Reichsbeamten vorgesehen, z. B. bei den Mitgliedern 
des Reichsgerichts, einschließlich der Reichsanwälte (GVG. §§ 127 
u. 150), des Bundesamts für Heimatwesen (Ges. vom 6. Juni 1870 
§ 42), des Reichsbankdirektoriums (Ges. vom 14. Mai 1875, RG#Bl. 
S. 177 827), des Patentamts (Ges. vom 7. April 1891 RGBl. S. 79 
§ 13) und des Reichsversicherungsamts (Unfallvers.-Ges. § 87 Abs. 3). 
Eine Begutachtung des betreffenden Bundesratsausschusses ist erforderlich 
bei Anstellung der Reichsbevollmächtigten im Zoll= und Steuerwesen 
(Art. 36 RV.) und der Konsuln (Art. 56). Die Ernennung gebührt 
dem Bundesrat bezüglich der Mitglieder des Rechnungshofes (Ges. vom 
4. Juli 1868 RGBl. S. 433 § 2), der Disziplinarbehörden RBG. § 93, 
des Reichsbankkuratoriums Ges. vom 14. März 1875 § 25 und des 
Reichsinvalidenfonds Ges. vom 22. Mai 1873 (ReBl. S. 117) F 11. 
Die Reichstagsbeamten ernennt der Reichstagspräsident (RBG. § 156). 
662% Anstellung erfolgt auf Widerruf oder auf Lebenszeit (RBG. 
2 u. 32). 
Der Anzustellende muß abgesehen von dem Besitze der bürgerlichen 
Ehrenrechte (StGB. § 34 Abs. 3) die für das betreffende Amt er- 
forderliche Befähigung besitzen, die nach den einzelnen Dienstzweigen 
verschieden bestimmt ist, so für die Mitglieder des Reichsgerichts 
(GVG. 8 1271), des Reichsversicherungsamts (Vu G. §8 87, 90). 
Jeder Reichsbeamte erhält bei seiner Anstellung eine Anstellungs- 
urkunde. Diese wird im Namen des Kaisers von dem Reichskanzler 
und der durch denselben ermächtigten Behörde (z. B. des Staats- 
sekretärs des Reichsamts des Innern) erteilt. Eine keiserliche Be- 
stallung erhalten nur die Mitglieder der höheren Reichsbehörden, ge- 
wisse hohe Reichsbeamte, wie Botschafter, Gesandte, Ministerpräsidenten 
und Geschäftsträger, die Konsuln (RBG. 8 4 und Verordn. vom 23. Nov.
	        
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