§ 125. Die Presse (das Reichspreßgesetz). 379.
§§ 6—11 keine Anwendung (§ 12). Die auf mechanischem oder chemischem
Wege vervielfältigten periodischen Mitteilungen (lithographierte, auto-
graphierte, metallographierte, durchschriebene Korrespondenzen) unter-
liegen, sofern sie ausschließlich an Redaktionen verbreitet werden, den
in diesem Gesetze für periodische Druckschriften getroffenen Bestimmungen
nicht (§ 13). Die Verbreitung ausländischer periodischer Druckschriften.
kann der Reichskanzler bis auf zwei Jahre verbieten, wenn eine
Nummer binnen Jahresfrist zweimal auf Grund der §8§ 41, 42 des
St G. zur Unbrauchbarmachung verurteilt ist (§ 14). Offentliche
Aufforderungen mittels der Presse zur Aufbringung der wegen einer
strafbaren Handlung erkannten Geldstrafen und Kosten, sowie öffentliche
Bescheinigung mittels der Presse über den Empfang der zu solchen
Zwecken gezahlten Beiträge sind verboten. Das zufolge solcher Auf-
forderungen Empfangene oder der Wert desselben ist der Armenkasse
des Orts der Sammlung für verfallen zu erklären (§ 16). Die An-
klageschrift oder andere amtliche Schriftstücke eines Strafprozesses dürfen
durch die Presse nicht eher veröffentlicht werden, als bis dieselben in
öffentlicher Verhandlung kundgegeben worden sind, oder das Verfahren
sein Ende erreicht hat (8 17).
3. Verantwortlichkeit für die durch die Presse be-
gangenen strafbaren Handlungen.
Die Verantwortlichkeit für Handlungen, deren Strafbarkeit durch
den Inhalt einer Druckschrift begründet wird, bestimmt sich nach den be-
stehenden allgemeinen Strafgesetzen. Ist die Druckschrift eine periodische,
so ist der verantwortliche Redakteur als Täter zu bestrafen, wenn nicht
durch besondere Umstände die Annahme seiner Täterschaft ausgeschlossen
wird (§ 20). Über die rechtliche Bedeutung der Annahme der Täter-
schaft hat sich das RG. in der Entscheidung der vereinigten Straf-
senate (vom 6. Juni 1901, Entsch. Bd. 22 S. 65) für eine Beweis-
präsumtion (nicht für eine Präsumtion der vollen Täterschaft auch
nach ihrer subjektiven Richtung) ausgesprochen. Hiernach soll gegen
den Redakteur nur die Vermutung gelten, daß er die Druckschrift mit
Kenntnis und Verständnis des Inhalts vorsätzlich veröffentlicht hat,
bis das Gegenteil erwiesen ist. Demnach stehen dem Redakteur auch
die gesetzlichen Strafausschließungsgründe, einschließlich des § 193
St G., in demselben Umfange zur Seite, wie jedem anderen Täter.
Der Redakteur muß nachweisen, daß er den strafbaren Inhalt des
Artikels überhaupt nicht gekannt und daß er auch nicht mit Eventual-
dolus gehandelt hat. Die Nennung des Verfassers durch den Redakteur
schließt die Schuld des letzteren nicht aus. RG. Erk. vom 26. April
1880 Bd. 1 S. 673. Begründet der Inhalt einer Druckschrift den
Tatbestand einer strafbaren Handlung, so sind der Redakteur, der
Verleger, der Drucker, derjenige, welcher die Druckschrift gewerbsmäßig
vertrieben oder sonst öffentlich verbreitet hat (Verbreiter), soweit sie
nicht nach § 20 als Täter oder Teilnehmer zu bestrafen sind, wegen
Fahrlässigkeit mit Geldstrafe bis zu 1000 M. oder mit Haft oder mit
Festungshaft oder mit Gefängnis bis zu einem Jahre zu belegen,
wenn sie nicht die Anwendung der pflichtgemäßen Sorgfalt oder Um-