380 2. Buch. 2. Abschnitt. Verfassungsrecht des Deutschen Reiches.
stände nachweisen, welche diese Anwendung unmöglich gemacht haben.
Die Bestrafung bleibt jedoch für jede der benannten Personen aus-
geschlossen, wenn sie als den Verfasser oder den Einsender, mit dessen
Einwilligung die Veröffentlichung geschehen ist, oder, wenn es sich
um eine nicht periodische Druckschrift handelt, als den Herausgeber
derselben, oder als einen der in obiger Reihenfolge vor ihr Benannten
eine Person bis zur Verkündigung des ersten Urteils nachweist, d. h.
die Verantwortlichkeit des Vormanns durch liquide Beweismittel klar
stellt oder doch bescheinigt, sofern diese sich in dem Bereich der richter-
lichen Gewalt eines deutschen Bundesstaats befindet, oder falls sie ver-
storben ist, sich zur Zeit der Veröffentlichung befunden hat; hinsichtlich
des Verbreiters ausländischer Druckschriften außerdem, wenn ihm die-
selben im Wege des Buchhandels zugekommen sind (§ 21).
4. Verjährung.
Die Strafverfolgung derjenigen Verbrechen und Vergehen, welche
durch die Verbreitung von Druckschriften strafbaren Inhalt begangen
werden, sowie derjenigen sonstigen Vergehen, welche in diesem Gesetze
mit Strafe bedroht sind, verjährt in sechs Monaten (8§ 22).
5. Beschlagnahme.
Ohne gerichtliche Anordnung findet eine Beschlagnahme von
Druckschriften nur statt: wenn eine Druckschrift den Vorschriften
der §§ 6 und 7 nicht entspricht, den Vorschriften des § 14 zuwider
verbreitet wird, wenn durch eine Druckschrift einem auf Grund
des § 15 dieses Gesetzes erlassenen Verbot zuwider gehandelt wird,
oder wenn der Inhalt einer Druckschrift den Tatbestand einer der in
§§ 85, 95, 111, 130 oder 184 St G. mit Strafe bedrohten Handlung
begründet, in den Fällen der §8 111 und 130 jedoch nur dann, wenn
dringende Gefahr besteht, daß die Verzögerung der Beschlagnahme die
Aufforderung oder Anreizung ein Verbrechen oder Vergehen unmittelbar
zur Folge haben werde (§ 23). Über Bestätigung oder Aufhebung
der vorläufigen Beschlagnahme hat das zuständige Gericht zu ent-
scheiden. Diese Entscheidung muß von der Staatsanwaltschaft binnen
24 Stunden nach Anordnung der Beschlagnahme beantragt und von
dem Gericht binnen 24 Stunden nach Empfang des Antrags erlassen
werden. Hat die Polizeibehörde die Beschlagnahme ohne Anordnung
der Staatsanwaltschaft verfügt, so muß sie die Absendung der Ver-
handlungen an die letztere ohne Verzug und spätestens binnen 12 Stunden
bewirken. Die Staatsanwaltschaft hat entweder die Wiederaufhebung
der Beschlagnahme mittels einer sofort vollstreckbaren Verfügung an-
zuordnen, oder die gerichtliche Bestätigung binnen 12 Stunden nach
Empfang der Verhandlungen zu beantragen. Die Beschlagnahme er-
lischt, wenn nicht bis zum Ablauf des fünften Tages nach Anordnung
der Beschlagnahme der bestätigende Gerichtsbeschluß der Behörde,
welche die Beschlagnahme angeordnet hat, zugegangen ist (8 24).
Gegen den die vorläufige Beschlagnahme aufhebenden Gerichtsbeschluß
findet ein Rechtsmittel nicht statt (§ 25). Die vom Gericht bestätigte,
vorläufige Beschlagnahme ist wieder aufzuheben, wenn nicht binnen
zwei Wochen nach der Bestätigung die Strafverfolgung in der Haupt-