Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich. (1)

380 2. Buch. 2. Abschnitt. Verfassungsrecht des Deutschen Reiches. 
stände nachweisen, welche diese Anwendung unmöglich gemacht haben. 
Die Bestrafung bleibt jedoch für jede der benannten Personen aus- 
geschlossen, wenn sie als den Verfasser oder den Einsender, mit dessen 
Einwilligung die Veröffentlichung geschehen ist, oder, wenn es sich 
um eine nicht periodische Druckschrift handelt, als den Herausgeber 
derselben, oder als einen der in obiger Reihenfolge vor ihr Benannten 
eine Person bis zur Verkündigung des ersten Urteils nachweist, d. h. 
die Verantwortlichkeit des Vormanns durch liquide Beweismittel klar 
stellt oder doch bescheinigt, sofern diese sich in dem Bereich der richter- 
lichen Gewalt eines deutschen Bundesstaats befindet, oder falls sie ver- 
storben ist, sich zur Zeit der Veröffentlichung befunden hat; hinsichtlich 
des Verbreiters ausländischer Druckschriften außerdem, wenn ihm die- 
selben im Wege des Buchhandels zugekommen sind (§ 21). 
4. Verjährung. 
Die Strafverfolgung derjenigen Verbrechen und Vergehen, welche 
durch die Verbreitung von Druckschriften strafbaren Inhalt begangen 
werden, sowie derjenigen sonstigen Vergehen, welche in diesem Gesetze 
mit Strafe bedroht sind, verjährt in sechs Monaten (8§ 22). 
5. Beschlagnahme. 
Ohne gerichtliche Anordnung findet eine Beschlagnahme von 
Druckschriften nur statt: wenn eine Druckschrift den Vorschriften 
der §§ 6 und 7 nicht entspricht, den Vorschriften des § 14 zuwider 
verbreitet wird, wenn durch eine Druckschrift einem auf Grund 
des § 15 dieses Gesetzes erlassenen Verbot zuwider gehandelt wird, 
oder wenn der Inhalt einer Druckschrift den Tatbestand einer der in 
§§ 85, 95, 111, 130 oder 184 St G. mit Strafe bedrohten Handlung 
begründet, in den Fällen der §8 111 und 130 jedoch nur dann, wenn 
dringende Gefahr besteht, daß die Verzögerung der Beschlagnahme die 
Aufforderung oder Anreizung ein Verbrechen oder Vergehen unmittelbar 
zur Folge haben werde (§ 23). Über Bestätigung oder Aufhebung 
der vorläufigen Beschlagnahme hat das zuständige Gericht zu ent- 
scheiden. Diese Entscheidung muß von der Staatsanwaltschaft binnen 
24 Stunden nach Anordnung der Beschlagnahme beantragt und von 
dem Gericht binnen 24 Stunden nach Empfang des Antrags erlassen 
werden. Hat die Polizeibehörde die Beschlagnahme ohne Anordnung 
der Staatsanwaltschaft verfügt, so muß sie die Absendung der Ver- 
handlungen an die letztere ohne Verzug und spätestens binnen 12 Stunden 
bewirken. Die Staatsanwaltschaft hat entweder die Wiederaufhebung 
der Beschlagnahme mittels einer sofort vollstreckbaren Verfügung an- 
zuordnen, oder die gerichtliche Bestätigung binnen 12 Stunden nach 
Empfang der Verhandlungen zu beantragen. Die Beschlagnahme er- 
lischt, wenn nicht bis zum Ablauf des fünften Tages nach Anordnung 
der Beschlagnahme der bestätigende Gerichtsbeschluß der Behörde, 
welche die Beschlagnahme angeordnet hat, zugegangen ist (8 24). 
Gegen den die vorläufige Beschlagnahme aufhebenden Gerichtsbeschluß 
findet ein Rechtsmittel nicht statt (§ 25). Die vom Gericht bestätigte, 
vorläufige Beschlagnahme ist wieder aufzuheben, wenn nicht binnen 
zwei Wochen nach der Bestätigung die Strafverfolgung in der Haupt- 
 
	        
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