384 2. Buch. 2. Abschnitt. Verfassungsrecht des Deutschen Reiches.
Netzen oder Waffen, jede Art des Fangens, solange der Boden mit
Schnee bedeckt ist, das Fangen von Vögeln mit Anwendung von
Körnern oder anderen Futterstoffen, denen betäubende oder giftige
Bestandteile beigemischt sind, oder unter Anwendung geblendeter Lock-
vögel, das Fangen von Vögeln mittelst Fallkäfigen und Fallkästen,
Reusen, großen Schlag= und Zugnetzen, sowie mittelst beweglicher und
tragbarer, auf dem Boden oder quer über das Feld, das Niederholz,
das Rohr oder den Weg gespannter Netze. In der Zeit vom 1. März
bis 15. September ist das Fangen und die Erlegung von Vögeln
sowie das Feilbieten und der Verkauf toter Vögel überhaupt untersagt.
Vögel, welche dem jagdbaren Feder= und Haarwilde und dessen Brut
und Jungen, oder Fischen und deren Brut nachstellen, dürfen nach
Maßgabe der landesgesetzlichen Bestimmungen von den Jagd= oder
Fischereiberechtigten und deren Beauftragten getötet werden. Wenn
Vögel in den Weinbergen, Gärten, bestellten Feldern, Baumpflanzungen,
Saatkämpen und Schonungen Schaden anrichten, kann das Töten
solcher Vögel innerhalb der betroffenen Ortlichkeiten zu jeder Zeit ge-
stattet werden. Unzulässig ist aber der Verkauf und das Feilbieten
der auf Grund solcher Erlaubnis erlegten Vögel. Auch können in
einzelnen Fällen Ausnahmen von vorstehenden Schutzvorschriften zu
wissenschaftlichen oder Lehrzwecken, sowie zum Fangen von Stuben-
vögeln bewilligt werden. Zuständig ist der Landrat (VMl. 88
S. 218). — Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis zu 150 M.
oder mit Haft bestraft. Der gleichen Strafe unterliegt, wer es unter-
läßt, Kinder oder andere unter seiner Gewalt stehende Personen,
welche seiner Aufsicht untergeben sind und zu seiner Hausgenossen=
schaft gehören, von der Übertretung der bezüglichen Vorschriften ab-
zuhalten. Neben der Geld= oder Haftstrafe kann auf die Einziehung
der verbotswidrig in Besitz genommenen, feilgebotenen oder verkauften
Vögel, Nester, Eier sowie der Werkzeuge erkannt werden, welche zum
Fangen oder Töten der Vögel, zum Zerstören oder Ausheben der
Nester, Brutstätten oder Eier gebraucht oder bestimmt waren, ohne
Unterschied, ob die einzuziehenden Gegenstände dem Verurteilten ge-
hören oder nicht.
Als reichsgesetzliche Schutzbestimmung ist ferner zu erwähnen der dem
jagdbaren Federwild gewährte Schutz auf Grund des § 36811 St GB.
Endlich ist noch von Wichtigkeit das Ubereinkommen zwischen Deutsch-
land, Osterreich-Ungarn, Schweiz, Belgien, Luxemburg, Frankreich,
Spanien, Portugal, Griechenland und Schweden vom 19. März 1902,
welches dieselben Grundsätze, wie das Vogelschutzgesetz, für die auf-
geführten Vertragsstaaten für verbindlich erklärt, auch noch ein Verbot
der Ein= und Durchfuhr und der Beförderung nützlicher Vögel in der
Zeit vom 1. März bis 15. September enthält.